top of page

Entscheidung der Woche 31-2026 (ZR)

Hendrik Wilken

Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783).

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: VIII ZR 73/24

in: BeckRS 2026, 13091

A. Orientierungs - oder Leitsätze

1. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF umfasst auch die Kausalität des (vermuteten) Mangels bei Gefahrübergang und damit der Pflichtverletzung des Verkäufers (§ 433 I S. 2 BGB) für die später zutage getretene Mangelerscheinung (Bekräftigung von BGH BeckRS 2026, 12783).

2. Die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF kommt im Falle des gesetzlichen Forderungsübergangs (hier nach § 86 VVG) auch dem neuen Gläubiger (hier dem Vollkaskoversicherer) zugute (Fortführung von BGH BeckRS 2018, 28297 Rn. 26).


B. Sachverhalt

Die Klägerin (K), ein Versicherungsunternehmen, macht aus übergegangenem Recht kaufvertragliche Schadensersatzansprüche eines ihrer Versicherungsnehmer geltend. Ein Versicherungsnehmer der K erwarb am 17. August 2020 von dem Beklagten (B), einem V. -Vertragshändler, einen am 10. September 2019 erstmals zugelassenen V. und schloss für diesen eine Vollkaskoversicherung bei der K ab. Am 2. September 2020 wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in Sankt Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die K zahlte daraufhin zur Regulierung des Schadens an ihren Versicherungsnehmer einen Betrag in Höhe von insgesamt 35.020,06 €. Die K hat behauptet, ihr Versicherungsnehmer habe das Fahrzeug am 2. September 2020 auf dem Parkplatz abgestellt, verschlossen und sich entfernt. Etwa eine halbe Stunde später sei das Fahrzeug aufgrund eines technischen Defekts des Motors, der schon bei Übergabe des Fahrzeugs an ihren Versicherungsnehmer vorgelegen habe, in Brand geraten. Die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 35.020,06 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die K ihr Klagebegehren weiter. (Rn. 1-6)


C. Anmerkungen

Die Revision hat Erfolg. Mit dem Urteil bestätigt der BGH bestehende BGH-Rechtsprechung bezüglich der Voraussetzungen und Reichweite der kaufrechtlichen Beweislastumkehr gem. § 477 BGB und konturiert diese zugunsten des Verbrauchers weiter. So hat die K zum Greifen der Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Gefahrübergang lediglich darzulegen und zu beweisen, dass innerhalb der Vermutungsfrist eine Mangelerscheinung zutage getreten ist (vgl. Rn. 22). Eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF sei „jeder […] für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand […] ein Umstand in Betracht kommt, der – wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre – dessen Gewährleistungshaftung auslöste“ (Rn. 23). Ein solches Verständnis der Beweislastumkehr steht in Kontinuität zu vorausgegangener BGH-Rechtsprechung (vgl. NJW 2017, 1093; MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 33). Nun stellt der BGH klar, auch die Möglichkeit anderer Ursachen für diesen für den Verbraucher nachteiligen Zustand, die nicht eine Haftung des Verkäufers begründen, schadet dieser Vermutung nicht, es sei denn, es kämen nur solche nichthaftungsbegründenden Umstände als Ursache in Betracht (vgl. Rn. 23). Damit stärkt der BGH die Vermutung der Kausalität des (vermuteten) Grundmangels für die Mangelerscheinung. In dem Urteil kamen noch die kaufrechtlichen Vorschriften in alter Fassung (vor 01.01.2022) zur Anwendung. Die hier aufgezeigten Prinzipien sollten sich jedoch auch auf die neue Fassung übertragen lassen.


D. In der Prüfung

I. Kaufvertrag gem. § 433 BGB

II. Sachmangel bei Gefahrübergang gem. § 434 BGB

(P) Vermutung der Vertragswidrigkeit bei Gefahrübergang bei Vorliegen einer Mangelerscheinung innerhalb der Vermutungsfrist, § 477 BGB

III. Weitere MGWR-Voraussetzungen

IV. Kein Ausschluss

V. Ergebnis


E. Literaturhinweise

MüKoBGB/S. Lorenz BGB § 477 Rn. 31-34


bottom of page