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Entscheidung der Woche 32-2022 (ZR)

Tim Nix

Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Verschlechterung der Tennishalle, in der er einen Platz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der ITF angelastet werden kann.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH XII ZR 46/21

in: BeckRS 2022, 2957

NJW-RR 2022, 590

NZM 2022, 296

LSK 2022, 2957

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Ein Tennisspieler kann eine vom vertragsgemäßen Gebrauch nicht gedeckte Verschlechterung der Tennishalle, in der er einen Platz gemietet hat, auch dann zu vertreten haben, wenn ihm kein Verstoß gegen die Tennisregeln der ITF angelastet werden  kann.


B. Sachverhalt

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nach beendetem Mietverhältnis Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache und entgangenem Gewinn. Die Klägerin betreibt eine Tennishalle, in der der Beklagte als Freizeitsportler regelmäßig einen Tennisplatz gemietet hat. Im Verlauf eines Spiels prallte der Beklagte gegen eine der Glasscheiben, die dadurch zerbrach. Die Klägerin ließ eine neue Fensterscheibe einbauen. Die Klägerin macht Reparaturkosten i.H.v. 2.300,00 € und einen entgangenen Gewinn i.H.v. 6.300,00 € geltend. Im Zuge der Klage möchte sie diese, sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten einklagen.


C. Anmerkungen

Das Oberlandesgericht hat zuvor die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung des Landgerichts zurückgewiesen. Der Beklagte habe sich an die internationalen Sportregeln gehalten. Es gälten die Haftungsgrundsätze für Sportverletzungen im Rahmen  des § 823 BGB entsprechend, da die Fallkonstellation dieselbe sei. Die Revision gegen diese Entscheidung hat vor dem BGH Erfolg. Kernaspekt der Prüfung des BGH ist, inwiefern ein Schadensersatzanspruch aus dem Mietverhältnis begründet werden kann. Ein Mietvertrag liegt im vorliegenden Fall unproblematisch vor. Umstritten ist jedoch, inwiefern es sich um einen Schadensersatzanspruch neben oder statt der Leistung handelt, wenn der Vermieter bei Beschädigung der Mietsache durch den Mieter, bei Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs durch eben jenen, nach Rückgabe der Mietsache diesen geltend machen möchte. Für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung spricht die Vorgabe des § 546 Abs. 1 BGB. Danach schuldet der Mieter die Rückgabe der Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand. Somit schulde der Mieter die Beseitigung solcher Schäden an der Mietsache, welche durch Überschreitung begründet worden sind. Komme er dieser Pflicht nicht nach, so handelt es sich um Schadensersatz statt der Leistung.

Der BGH folgt dieser Auffassung nicht. Er folgt der Ansicht, dass es sich um eine nicht leistungsbezogene Obhutspflicht gem. § 241 Abs. 2 BGB handele, die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln, so dass keine von § 538 BGB nicht gedeckten Verschlechterungen auftreten. Dementsprechend stehe auch nach der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter ein Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu. So hat der Beklagte vorliegend die Verletzung als solche auch vermutet zu vertreten. Ein weiterer Schwerpunkt lag nun in einer potentiellen Einschränkung dessen, was der Beklagte zu vertreten hat. Gemäß § 538 BGB hat der Mieter Verschlechterungen und Veränderungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Was darunter genau zu fassen ist, hängt von den jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen ab.

Legt man den Mietvertrag gem. §§ 133 analog, 157 BGB aus, kann man nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Zerstörung einer Glasscheibe nicht zu dem vertragsgemäßen Verbrauch gehört.  Die Halle wurde „in Kenntnis einer räumlichen Begrenzung gemietet“. Insofern sei der vertragsgemäße Gebrauch auf den für die Sportausübung verfügbaren Raum beschränkt. Denkbar ist zudem eine Einschränkung aufgrund des regelkonformen Verhaltens des Beklagten. Eine solche Einschränkung wird hergeleitet aus dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium). Danach ist es unzulässig, wenn der Geschädigte den Schädiger in Anspruch nimmt, obwohl er bei gleicher Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten in die gleiche Lage hätte kommen können und sich dann gegen die Ansprüche des Anderen gewehrt hätte. Dies ergibt sich daraus, dass beide Spieler sich auf Augenhöhe begegnen und es unzumutbar sei, bei Verletzungen trotz Einhaltung der Regel, dem Schädiger das Risiko des Schadensersatzes aufzuerlegen. Eben diese Grundsätze hält der BGH hier für nicht auf den Sachverhalt übertragbar. Abzustellen ist nämlich auf die streitenden Parteien. Vermieter und Mieter sind sich hier gerade nicht als Sportler auf Augenhöhe begegnet.

Insofern ist es auch nicht unbillig dem Mieter das Risiko des Schadensersatz für vertragswidriges Verhalten aufzuerlegen. 


D. In der Prüfung

§§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

1. Abgrenzung Schadensersatz statt und neben der Leistung (P)

2. Schuldverhältnis

3. Pflichtverletzung

4. Vertretenmüssen

a) Einschränkung durch § 538 BGB (P)

b) Einschränkung durch Treu und Glauben (P)


E. Literaturhinweise

Hünert, Vertretenmüssen eines Fensterglasbruchs trotz Einhaltung der Tennisregeln, RÜ 2022, 381;

Bub/Pramataroff, BGH: Haftung für Beschädigung einer Tennishalle trotz Beachtung der anerkannten Sportregeln, FD-MietR 2022, 447208.

 
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