Entscheidung der Woche 33-2018 (SR)
Adam Hetka
Allein das Anmieten eines Fahrzeugs, um im Ausland begangene Urkundenfälschungen zu fördern, ist noch nicht ausreichend für die generelle Annahme einer Mittäterschaft; vielmehr entspricht ein solcher Umstand dem Charakter einer Beihilfenhandlung.
Wo?
Az.: BGH 3 StR 266/17
in: NStZ-RR 2018, 211
Was?
BGH, Beschluss vom 28.11.2017
In dem zugrundeliegenden Fall verurteilte das Landgericht Osnabrück einen Angeklagten wegen Urkundenfälschung in mehreren Fällen, darunter auch in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrug, als dieser als Teil einer Gruppe auftrat, welche durch im Ausland begangene Urkundenfälschungen mehrere Geldüberweisungen von fremden Konten auf selbsteröffnete Zielkonten durchgeführt hat.
Auf die daraufhin eingelegte Revision entschied der BGH, dass die fehlende Tatherrschaft des Angeklagten nicht durch die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat ausgeglichen werden kann.
Allein das Anmieten eines Fahrzeugs, um im Ausland begangene Urkundenfälschungen zu fördern, sei noch nicht ausreichend; vielmehr entspreche ein solcher Umstand dem Charakter einer Beihilfenhandlung.
Warum?
Der vorliegende Fall hat in erster Linie die Voraussetzungen der Mittäterschaft beim Betrug sowie der Urkundenfälschung zum Gegenstand. Den Schwerpunkt bildet jedoch vorallem die Streitfrage, welche Handlung als Mittäterschaft zu qualifizieren und welche (nur) eine Beihilfenhandlung darstellt.
Hierbei führte der BGH an, dass Mittäter i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB derjenige ist, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint, was im konkreten Fall insgesamt als nicht erfüllt angesehen worden ist.
Vertiefungsaufgabe
Wiederholen der Problemfelder im Rahmen der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, konkret zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe: StV 2016, 648, 649.