Entscheidung der Woche 33-2025 (SR)

Nika Jahanafrooz
Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Täters kommt es darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog Rücktrittshorizont).
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH 2 StR 454/24, Urt. v. 26.02.2025
in: BeckRS 2025, 8187
HRRS 2025 Nr. 428
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Anforderungen an die Rücktrittsleistung des Täters kommt es darauf an. ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog.Rücktrittshorizont).
Wenn der Täter nach seinem Kenntnisstand nach der letzten Ausführungshandlung in zutreffender Einschätzung nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges rechnet, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung des Opfers, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist.
2. Rechnet der Täter zunächst nicht mit einem tödlichen Ausgang ist auch eine umgekehrte Korrektur des Rücktrittshorizonts möglich, wenn er in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erkennt, dass er sich insoweit geirrt hat. In diesem Fall liegt ein beendeter Versuch vor.
B. Sachverhalt
Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger besteht schon seit längerem ein angespanntes Verhältnis. Eines Tages, als der Angeklagte zu Fuß unterwegs war und vom Nebenkläger und dessen Frau mit dem Auto überholt wurde, empfand er dies als Provokation und schlug infolgedessen gegen den Außenspiegel des Fahrzeugs. Der Nebenkläger hielt an und schrie in Richtung des Angeklagten. Dieser empfand die Rufe als erneute Provokation und entschloss sich, mit einem von ihm mitgeführten Messer zweimal in den Bauch des Nebenklägers einzustechen.
Er ging davon aus, dass die bisherigen Einwirkungen auf den Nebenkläger noch nicht zu tödlichen Verletzungen geführt hatten. Er unterließ weitere Messerstiche und entfernte sich vom Tatort. Während er sich entfernte, nahm er wahr, dass der Nebenkläger aufrecht neben dem Fahrzeug stand. Ohne die rechtzeitig alarmierte notärztliche Versorgung durch die Lebensgefährtin des Nebenklägers wäre dieser innerhalb von etwa drei Stunden verblutet.
C. Anmerkungen
Die Schwurgerichtskammer nahm einen strafbefreienden Rücktritt vom versuchten Tötungsdelikt an und verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung.
Damit ein Rücktritt vorliegt, muss der Täter freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgeben und ohne äußeren Zwang gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB zurücktreten. Dabei hat der Täter mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges zu rechnen, seine Herbeiführung muss jedoch noch möglich sein (sog. Rücktritthorizont). Hierbei ist die Abgrenzung von unbeendetem und beendetem Versuch maßgeblich. Die Perspektive des Täters unmittelbar nach der letzten Ausführungshandlung ist darunter in Betracht zu ziehen. Hält er zu diesem Zeitpunkt weitere Handlungen für erforderlich, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, liegt ein unbeendeter Versuch vor. Geht er hingegen davon aus, bereits alles Notwendige zur
Erfolgsherbeiführung getan zu haben, handelt es sich um einen beendeten Versuch.
Zutreffend wurde hinsichtlich des Rücktritthorizonts auf den Zeitpunkt abgestellt, in dem der Angeklagte nach dem Hervorruren der verletzungen von weiteren Angriffen absah. Nach seiner Vorstellung hatten die bisherigen Stichverletzungen noch keine tödlichen Folgen verursacht, Außerdem war aus seiner Sicht kein erheblicher Blutverlust erkennbar. Beim Entfernen vom Tatort nahm der Angeklagte zudem wahr, dass der Nebenkläger aufrecht stand, somit sind nach seiner Auffassung dem Nebenkläger keine gravierenden Schäden zugekommen.
Der Angeklagte war zu keinem Zeitpunkt daran gehindert, die Tat fortzusetzen. Vielmehr traf er die bewusste Entscheidung, den Angriff zu beenden und sich vom Tatgeschehen zu entfernen, obwohl er sich der Möglichkeit weileren Messerstiche vollumfänglich bewusst war. Ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch wird auch nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Angeklagte sein Handlungsziel, dem Nebenkläger einen Denkzettel zu verpassen, schon erreicht hatte.
D. In der Prüfung
A. §§ 212 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 StGB
I. Vorprüfung (Strafbarkeit des Versuchs und Nichtvollendung)
II. Tatbestand
Tatentschluss
Unmittelbares Ansetzen
I. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Rücktritt § 24 Abs. 1 StGB
kein fehlgeschlagener Versuch
Rücktrittshandlung: maßgeblich beendeter (§ 24 11 Alt. 2, 2
StGB) oder unbeendeter (§ 24I Alt, 1 StGB) Versuch
3. Freiwilligkeit
Ergebnis: strafbefreiender Rücktritt, im Folgenden: §§ 223, 224
StGB prüfen
E. Literaturhinweise
Hoffmann-Holland in: MüKo StGB, 5, Aufl. 2024, § 24 Rn. 75.
