Entscheidung der Woche 33-2026 (ÖR)

Sina Giebel
Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar.
Aktenzeichen und Fundstelle
VGH München, Beschluss v. 08.06.2026 –24 CS 26.603
A. Orientierungs -oder Leitsätze
1.Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Haus-müll entsorgt werden; die Entsorgung einer dauerhaft un-brauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt hingegen keinen die waffenrechtliche Un-zuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar.
2.Ein grober Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewah-rungsvorschriften liegt vor, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwider-handlung begangen wird, die darauf schließen lässt, dass der Betreffende sich auch künftig an die waffenrechtlichen Vorschriften halten wird.
B. Sachverhalt
A ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Am 31. Januar 2024führ-ten Mitarbeiter des zuständigen Landratsamts(L)bei ihm eine unangekündigte waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle durch, wobei auffiel, dass die eingetragene Waffe des Herstel-lers H bei A nicht auffindbar ist. A erklärt daraufhin, die Waffe sei defekt gewesen, er habe sie vor etwa zwei Jahren unbrauch-bargemacht und über den Hausmüll entsorgt. A wurde zu ei-nem beabsichtigten Widerruf aufgrund fehlenderZuverlässig-keit angehört. Die Entsorgung über den Hausmüll würde eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen. A vertrat die Auffassung, er sei im Recht, da er die Luftpistole unbrauchbar machte und sie gar nicht erlaubnispflichtig gewesen sei. Mit Bescheid vom 17. Juni 2025widerriefL formell ordnungsgemäß die dem A erteilte waffenrechtliche Erlaubnis gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. BWaffG. Mit der Begründung, dass das Abfallun-ternehmensowie Fußgänger,insbesondere auch Minderjäh-rige,über den Müll in den Besitz der Waffe hätten gelangenkönnen. A erhebt am 19. Mai2025 Klage im Wege des einstwei-ligenRechtsschutzes.
C. Anmerkungen
Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in der Frage, ob ein un-vorsichtigerUmgang mit einer Waffe vorliegt, wenn man eine Luftpistole, nachdem sie gebrauchtwurde, über den Haus-müll entsorgt. Dabei ist es entscheidend, ob die konkrete Luftpistole erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei war. So liegt zunächst bei der Entsorgung einerWaffe grundsätzlich ein „Umgang mit einer Waffe“ vor. Denn wer die Waffe in den Müll gibt, gibt die tatsächliche Sachherrschaft darüber auf, wodurch es potenziellzur Berührung der Waffe mit Dritten kommen kann. Sofern die Luftpistole erlaubnispflichtig ist, ist die Entsorgung über den Hausmüll grundsätzlich unvor-sichtig.Da der Besitzer nicht sicherstellen kann, dass die Waffe bzw. ihre wesentlichen Teile ausschließlich in die Hände berechtigter Personen gelangen. Sofern die Luftpis-tole jedoch erlaubnisfreiwar und tatsächlich dauerhaft un-brauchbar gemacht wurde, dann besteht keine Gefahr mehr, dass Dritte, insbesondere Minderjährige, eine funktionsfä-hige Waffe erhalten. In diesem Fall begründetdie Entsorgung über den Hausmüll nicht ohne Weiteres einen unvorsichti-gen Umgang i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bWaffG.
D. In der Prüfung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Erfolgsaussichten in der Hauptsache
1. Ermächtigungsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit
3. Materielle Rechtmäßigkeit
a) Tatbestandsvoraussetzungen
aa) Umgang mit Waffen
bb) Unvorsichtiger Umgang
II. Besonderes Vollzugsinteresse
C. Ergebnis
E. Literaturhinweise
VGH München, 08.06.2026 –CS 26.603
