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Entscheidung der Woche 34-2018 (ÖR)

Anna Ordina

Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine (versteckte) Steuer, für die der Bund zuständig ist. Die Länder dürfen den Beitrag festsetzen. Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass jeder den Beitrag zahlen muss, unabhängig davon, ob er ein Empfangsgerät besitzt oder nicht.

Wo?

BVerfG 1 BvR 1675/16

www.bundesverfassungsgericht.de

 

Was?

BVerfG, Urteil vom 18.07.2018

Die Beschwerdeführer wenden sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten und im nicht-privaten Bereich. Insbesondere wird die Beitragspflicht für Zweitwohnungen und die Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für Kraftfahrzeuge angegriffen.

In dem Urteil des BVerfG vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16) wird außerdem festgestellt, dass die Gesetzgebungskompetenz für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags bei der Ländern liegt.

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags für Erstwohnungsinhaber, Betriebsstätteninhaber und Inhaber nicht ausschließlich privat genutzter Kraftfahrzeuge wird als verfassungsgemäß bestätigt. In dem zusätzlichen Beitrag bei Zweitwohnungen hingegen liege ein Verstoß gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit vor.


Warum?

Bei den Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag um einen Beitrag im finanzrechtlichen Sinne handelt und nicht um eine Steuer. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden. Beiträge hingegen werden dem Beitragsschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen auferlegt. Dabei besteht bei Beiträgen die Besonderheit, dass diese bereits bei einer potentiellen Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben werden.

Die potentielle Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks stellt einen individuellen zurechenbaren Vorteil dar, der die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigt.

Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks können also alle Bürgerinnen und Bürger herangezogen werden, sofern sie die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks realistischerweise empfangen können, aber auch nicht notwendig empfangen müssen. Nicht maßgeblich ist demnach, ob der einzelne Beitragsschuldner willentlich auf den Rundfunkempfang verzichtet. Anders ist es bei einem (zusätzlichen) Beitrag für Zweitwohnungen, da der Gebührenschuldner bereits für seine Erstwohnung zur Leistung herangezogen wurde und damit den (potentiellen) Vorteil abgegolten hat. Es fehle an einem sachlichen Grund für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.



Vertiefungsaufgabe

Vergleichend kann das Urteil des BVerwG herangezogen und gelesen werden, da sich hierin ebenso mit den hier angesprochenen Problemfeldern auseinandergesetzt wird - BVerwG 6 C 49.15.

 

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