Entscheidung der Woche 34-2020 (ÖR)
Sina John
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt für die Ausschlusswirkung nicht, dass ausschließlich Flächen für jedenfalls drei Windenergieanlagen dargestellt werden. Flächen, die weniger Anlagen aufnehmen können, sind daher nicht stets als harte Tabuzonen bei der gesamträumlichen Planung auszuscheiden.
Aktenzeichen & Fundstelle
BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18
A. Leitsätze
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verlangt für die Ausschlusswirkung nicht, dass ausschließlich Flächen für jedenfalls drei Windenergieanlagen dargestellt werden. Flächen, die weniger Anlagen aufnehmen können, sind daher nicht stets als harte Tabuzonen bei der gesamträumlichen Planung auszuscheiden. [...]
B. Sachverhalt (verkürzt)
Der Antragssteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Außenbereich, auf welchem er eine oder mehrere Windenergieanlagen errichten wollte. Zu diesem Zweck wendete er sich gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes, der Konzentrationsflächen für Windenergieanlagen im Sinn des § 35 Abs. 3 BauGB vorsah. In der angegriffenen Änderung behandelte der Rat der Antragsgegnerin eine Schutzzone von 500 m zu Einzelhöfen und Ansiedlungen im Außenbereich, aus Lärmschutzgründen, als sogenannte „harte Tabuzone“. Für die Aussonderung der Tabuzonen legte die Antragsgegnerin eine Mindestanzahl von drei Windenergieanlagen pro Konzentrationsfläche zu Grunde. Durch diesen Aussonderungsprozess fiel das Grundstück des Antragsstellers in den Bereich der harten Tabuzonen und galt somit als nicht für die Windenergienutzung geeignet. Das OVG NRW hielt den Antrag für zulässig und begründet und stellte die Unwirksamkeit der Änderung des Flächennutzungsplanes fest.
C. Anmerkungen
Das BVerwG bestätigte dies mit der Einschränkung, dass durch die fehlerhaften Änderungen nur keine Wirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeigeführt wurden. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verlangt das Vorliegen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes. Hierzu gehören auch die Ausweisungen der „harten“ und „weichen“ Tabuzonen.
Tabuzonen sind nicht nur nach dem planerischen Ziel zu bestimmen, dass mindestens drei Windenenergieanlagen pro Konzentrationszone gebaut werden sollen. Das Ziel, die Bündelung von Anlagen als Windenergieparks zu ermöglichen, mag eine Mindestzahl planerisch wünschenswert erscheinen lassen, findet im Wortlaut des § 35 BauGB aber keine Zustimmung. Auch dem Begriff der Windfarm in § 2 Abs. 5 S. 1 UVPG lässt sich nichts anderes entnehmen. Zudem stehen dem Betrieb nur einer Windenergieanlage keine zwingenden Gründe entgegen.
Der Antragsgegnerin hat daher die harten Tabuzonen falsch bestimmt. Aus Lärmschutzgründen sind Flächen dann als harte Tabuzonen anzusehen, wenn sie gegen § 1 Abs. 3 BauGB i.v.m § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSCHG verstoßen und daher schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen. Der zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen erforderliche Mindestabstand einer Windenergieanlage zu schutzwürdiger Bebauung im Außenbereich beträgt 450 m. Die harten Tabuzonen hat die Antragsgegnerin mit Blick auf eine Anlage also zu groß bemessen. Dieser Fehler ist als beachtlich im Sinne von § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB anzusehen. Somit liegt kein schlüssiges Gesamtkonzept im Sinn des § 35 Abs. 3 S. 3 vor.
Die Konzentrationswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB treten daher nicht ein.
D. In der Prüfung
A. Zulässigkeit
(P) Normkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO bzgl. Flächennutzungsplan
B. Begründetheit
Rechtmäßigkeit der Änderung des Flächennutzungsplans
E. Vertiefungshinweise
Frey, Aktuelle Fragestellungen bei der Normenkontrolle gegen Windkraft-Flächennutzungspläne, NVwZ 2013, 1184.