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Entscheidung der Woche 34-2022 (ÖR)

Rim Talal

Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BVerfG, Beschl. v. 27.04.2022- 1 BvR 2649/21 

in: BeckRS 2022, 10780 

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Staatliche Maßnahmen, die eine mittelbare oder faktische Wirkung entfalten, können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem direkten Eingriff in Grundrechte als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden. Als Abwehrrecht schützt Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG grundsätzlich auch vor staatlichen Maßnahmen, die lediglich mittelbar zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und des diesbezüglichen Selbstbestimmungsrechts führen, wenn ein Gesetz an die Wahrnehmung einer grundrechtlich geschützten Freiheit eine nachteilige Folge knüpft, um dieser Grundrechtswahrnehmung entgegenzuwirken.

2. Die in § 20a I IfSG geregelte Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung nachzuweisen, kommt nach ihrer Zielsetzung und Wirkung als funktionales Äquivalent einem direkten Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gleich. Das Gesetz knüpft an eine Entscheidung gegen die die körperliche Unversehrtheit berührende Impfung nachteilige Folgen; die Konfrontation mit diesen Nachteilen soll auch nach der gesetzgeberischen Zielsetzung zu einer Entscheidung zu Gunsten einer Impfung bewegen. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloß Reflex der gesetzlichen Regelung.


B. Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 20 a IfSG, der eine einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht einer vollständigen COVID-19-Immunisierung vorsieht. Kommen die Betroffenen der Nachweispflicht nicht nach, ist die Leitung verpflichtet das örtlich zuständige Gesundheitsamt diesbezüglich zu informieren. Dieses kann der betreffenden Person untersagen, die Einrichtung zu betreten oder dort tätig zu werden.


C. Anmerkungen

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht stellt  einen Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG dar. Zwar trifft die Nachweispflicht nicht unmittelbar die körperliche Unversehrtheit, allerdings macht sie die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit von der Impfentscheidung als notwendigen Zwischenschritt abhängig. Es liegt kein klassischer, sondern ein mittelbarer Grundrechtseingriff vor. Der  Grundrechtsschutz ist nicht auf unmittelbare Eingriffe beschränkt. Mittelbar wirkende staatliche Maßnahmen können in ihrer Zielrichtung einem klassischen Eingriff als funktionales Äquivalent gleichkommen und müssen daher wie ein solcher behandelt werden. Zwar setzt die Impfung die Einwilligung der Betroffenen voraus, allerdings wirkt sich eine Entscheidung gegen die Impfung nachteilig aus. 

§ 20 a IfSG kommt damit in seiner mittelbar faktischen Wirkung einem direkten Eingriff als funktionales Äquivalent gleich. Die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit ist nicht bloß ein Reflex der gesetzlichen Regelung, sondern die gewollte Folge des staatlichen Handelns und damit eine zielgerichtete mittelbare Beeinträchtigung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt. § 20 a IfSG ist hinreichend bestimmt und klar. Die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht diene dem legitimen Zweck, nämlich dem Schutz vulnerabler Menschen. Eine Impfung reduziere das Risiko einer Ansteckung bzw. das Risiko einer schweren Erkrankung. Andere Maßnahmen wie das Durchführen von regelmäßigen PCR-Tests ist nicht gleichermaßen zur Zweckerreichung geeignet. 


D. In der Prüfung

I. Zulässigkeit

II. Begründetheit

1. Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG

2. Eingriff in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG

3. Rechtfertigung

a) Formelle Verfassungsmäßigkeit von §§ 20a, 22a IfSG

b) Materielle Verfassungsmäßigkeit

aa) Vorbehalt des Gesetzes

bb) Gesetzesbestimmtheit und -klarheit

cc) Rechtfertigungsgründe

(1) Legitimer Zweck

(2) Geeignetheit

(3) Erforderlichkeit

(4) Angemessenheit


E. Literaturhinweise

Lang in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online Kommentar GG, 51. Edition 2022, Art. 2 Rn. 83 ff.;

Bekos, Die einrichtungsbezogene Impfplixht nach § 20 a IfSG. Eine Zwischenstandsanalyse mit der Annäherung an offene Fragen, COVuR 2022, 286;

Christ/Jeck, Die einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen und in der Pflegebranche, DStR 2022, 944.

 
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