Entscheidung der Woche 34-2025 (ÖR)

Josefine Behrens
Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gehören zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit auch Personalentscheidungen.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: 1BVR 368/22
in: Entscheidungsarchiv BVerfG
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gehören zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit auch Personalentscheidungen.
2. Eine umfassende Gesetzgebungskompetenz ergibt sich für das „Arbeitsrecht“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG welche jedenfalls auf die Dauer und Beendigung von Arbeitsverhältnissen der im öffentlichen Dienst beschäftigten anwendbar ist.
B. Sachverhalt
Gem. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG sind die Hochschulen des Landes Berlin dazu verpflichtet ab dem 1. Januar 2026 allen promovierten wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen, die zuvor befristet beschäftigt wurden mit dem Erreichen des Qualifikationszieles und Beendigung des Arbeitsvertrages eine unbefristete Stelle anzubieten. Jedoch besagt das Wissenschaftszeitgesetz (WissZeitVG), dass Hochschulen Arbeitsverträge von promovierten Angestellten mit Qualifikationszielen befristen können, ohne dadurch eine Verpflichtung zur unbefristeten Übernahme zu begründen. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 geschützten Wissenschaftsfreiheit.
C. Anmerkungen
Das Bundesverfassungsgericht befindet die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. § 110 Abs. 6 Satz 2 BerlHG beschränke die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt in ihrer Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, da die Regelung nicht unter die Gesetzgebungskompetenz des Landes falle und somit schon
formell verfassungswidrig ist. Zudem sind die Hochschullehrer inklusive Mitarbeiter/innen und ihr Einstellungsprozess durch ihre Aufgabe nicht nur in der Forschung, sondern auch als Vermittler von wissenschaftlichen Kenntnissen gem. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gegen staatliche Eingriffe geschützt. Dabei müsse die Hochschule
grundlegende Personalfreiheit genießen, um akademischen Nachwuchs zu fördern. Tatsächlich sind Regelungen zur Vereinbarung von „Anschlusszusagen“ Zuständigkeit des Arbeitsrechtes gemäß des Kompetenztitels aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG.
Der Bund hat zudem mit dem WissZeitVG bereits anschließend angeordnet wie Qualifizierungsstellen befristet sein dürfen. Somit ist durch die Abgrenzungsfunktion der Kompetenzzuweisungen eine Doppelzuständigkeit ausgeschlossen und das Land darf nicht selbständig handeln.
D. In der Prüfung
I. Zulässigkeit der Klage
II. Begründetheit
1. Unbefristete Verträge als Eingriff in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
2. Mangelnde Gesetzgebungskompetenz des Landes im Rahmen von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG
E. Literaturhinweise
Zu streitigen Kompetenzauslegungen = vgl. BVerfGE 161, 63 <92 f.
Rn. 56 f.> m.w.N. - Windenergie-Beteiligungsgesellschaften; stRspr.
