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Entscheidung der Woche 35-2018 (ZR)

Antonia Hagedorn

Unbedingt auch Entscheidung der Woche 12 hinzulesen! In einem demokratischen Rechtsstaat hat die Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ die Bevölkerung über Themen von allgemeinem Interesse zu informieren, von denen auch Fragen des Verbraucherschutzes erfasst sind.

Wo?

Az.: BGH Urt. v. 10.04.2018 – VI ZR 396/16

in: ZIP 2018, 1552

MDR 2018, 738

 

Was?

BGH, Urteil vom 10.04.2018

In diesem Fall hatte sich der BGH mit der Frage zu befassen, ob die Verbreitung nicht genehmigter betriebsinternerer Informationen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und ob ein solcher Eingriff gerechtfertigt sein kann. Damit einhergehend war zu erörtern, wie es sich auswirkt, dass der Publizierende die nicht selbst durch vorsätzlichen Rechtsbruch erlangte Information lediglich genutzt hat.

Im Ergebnis bejaht der BGH den Eingriff. Dieser ist jedoch nicht rechtswidrig, weil vorliegend die konkret kollidierenden Interessen der Betroffenen diejenigen der anderen Seite überwiegen. Demzufolge hat die beklagte Rundfunkanstalt die Verbreitung weiterer Filmaufnahmen nicht zu unterlassen.


Warum?

Bei der Abwägung war das in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Entscheidend sind der Zweck der Veröffentlichung und das Mittel, mit dem der Zweck verfolgt wird. Grundsätzlich darf eine widerrechtlich erlangte Information nicht publiziert werden. Die Situation ist jedoch anders, wenn diese lediglich genutzt wird.

In einem demokratischen Rechtsstaat hat die Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ die Bevölkerung über Themen von allgemeinem Interesse zu informieren, von denen auch Fragen des Verbraucherschutzes erfasst sind. Ein Gewerbetreibender hat eine der Wahrheit entsprechende Kritik insbesondere dann hinzunehmen, wenn sich eine wesentliche Abweichung von der öffentlichen Selbstdarstellung erkennen lässt.

Die Prüfung der Rahmenrechte zählt zu den Klassikern des Deliktsrechts und sollte daher beherrscht werden. Die von dem BGH aufgestellten Grundsätze sind bedeutend für die Abwägung im Rahmen der Rechtswidrigkeit des Eingriffs, die regelmäßig den Prüfungsschwerpunkt darstellt.


Vertiefung

Looschleders, Schuldrecht BT Kapitel 61f.;

Jura 2016, 1374;

Zum Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der Veröffentlichung eines auf einem Foto abgebildeten ehemaligen Staatsoberhaupts siehe aktuell auch BGH, Urteil vom 06.02.2018 – VI ZR 76/17, NJW 2018, 1820;

Entscheidung der Woche 12 hinzulesen.

 

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