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Entscheidung der Woche 35-2022 (ZR)

Jolanda Fiss

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH VI ZR 403/19

in: RÜ 2022,  223

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden.

2. In besonderen Fällen – wie beispielsweise bei (Ehe-)Partnern, minderjährigen Kindern, Vertretern oder Bevollmächtigten oder im Falle freiwilliger Mitveranlassung durch den Betroffenen – muss sich der Betroffene eventuell die Selbstbegebung durch einen anderen wie eine eigene zurechnen lassen.

3. Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle den Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens.


B. Sachverhalt

K ist der Lebensgefährte der Moderatorin S. Die B betreibt die Internetseite www.bild.de. Auf der Seite veröffentliche sie unter voller Namensnennung „ S, X und Y: Bei den Promi-Ladys herrscht SexFlaute!“. In dem Artikel wird u.a. darüber berichtet, S habe in einem Interview mit „Bunte“ über das „Sex-Leben mit ihrem Partner K“ geklagt: „Wir sind meistens viel zu müde, um irgendwelche zwischenmenschlichen Zärtlichkeiten auszutauschen.“ K ist der Auffassung, die Berichterstattung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und sei daher zu unterlassen. B ist demgegenüber der Ansicht, dass K, als langjähriger Lebenspartner von S, nicht vorgetragen habe, dass die Äußerungen der S ohne seine Billigung erfolgt seien und er müsse sich dies zurechnen lassen, auch wenn S sich nicht dazu geäußert habe, dass K ihr Lebenspartner sei.


C. Anmerkungen

Der BGH hat einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog angenommen. Der BGH stützte dies darauf, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme zwar dort entfallen kann, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte gewöhnliche als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden oder sofern der Betroffene sich die Selbstbegebung durch einen anderen wie eine eigene zurechnen lassen muss. Hier hat K aber weder selbst öffentlich gemacht, dass er als Partner von S von deren „Sex-Flaute“ mitbetroffen sei, noch hat S den K im Zusammenhang mit ihren Aussagen über die wenigen sexuellen Kontakte namentlich benannt, sodass der Schutz der Privatsphäre nicht entfallen ist und mithin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist.

Diese Beeinträchtigung erfolgte auch rechtswidrig, denn infolge einer Abwägung überwiegt das  allgemeine Persönlichkeitsrecht des K die Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit der B. Dies folgt insbesondere daraus, dass es sich bei K weder, anders als bei S, nicht um eine Person des öffentlichen Lebens handelt, noch hat er sich öffentlich über sein Sexualleben geäußert. Eine Abwägung ergibt im folgenden Fall, dass vordergründig nicht die ernsthafte und sachbezogene Erörterung der Frage steht, wie sich familiäre und berufliche Belastungen auf das Beziehungs- insbesondere das Sexualleben auswirken können, sondern vielmehr die bloße Befriedigung der Neugier der Leser daran, wer denn nun der von der „Sex-Flaute“ betroffene Partner der S ist.


D. In der Prüfung

§ 1004 Abs. 1 S.2 BGB analog

1. Analogievoraussetzungen

2. Rechtswidrige Verletzung des APR

a. Keine Sonderregeln

b. Schutzbereich

c. Rechtswidrigkeit

3. Störerin

4. Wiederholungsgefahr

5. Rechtsfolge


E. Literaturhinweise

Sajuntz zur aktuellen Entwicklung des Presse- und Äußerungsrechts, NJW 2022, 589.

 

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