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Entscheidung der Woche 35-2026 (SR)

Marija Mijatovic

Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer"dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: OLG Hamm, 18.03.2025 - 4 ORs 24/25

in: openJur 2025, 11592NStZ 2026, 183 (Ls.)BeckRS 2025, 6055LSK 2025, 6055

A. Orientierungs- oder Leitsätze

1. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer "dadurch" bewirkten "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person". Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt.


B. Sachverhalt

Der Angeklagte wurde durch das erstinstanzliche Gericht wegen der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch das Herstellen von heimlichen Bildaufnahmen verurteilt. Er hatte eine Videokamera im Zimmer des Opfers installiert und dessen Bewegungen, vor allem beim Lesen und Putzen, aufgezeichnet. Das Gericht sah eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs verwirklicht - obwohl keine Nacktaufnahmen angefertigt wurden. Der Angeklagte und dessen Verteidiger legten (Sprung-)Revision mit der erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts ein. Das Revisionsgericht hob das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung auf, dass nicht jede heimliche Aufnahme innerhalb einer Wohnung strafbar ist und dass Bildaufnahmen von neutralen Handlungen (z.B. Lesen, Putzen etc.) nicht für die Annahme einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ausreichen. Der höchstpersönliche Lebensbereich orientiert sich viel mehr an der Intimsphäre und umfasst Aspekte wie Krankheit, Tod und Sexualität.


C. Anmerkungen

Das erstinstanzliche Gericht war zwar berechtigt davon ausgegangen, dass der Angeklagte unbefugt Bildaufnahmen von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung befunden hatte, hergestellt hat, wobei es allerdings verkannte, dass es für eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 S. 1 StGB nicht allein ausreichend ist, dass sich das Opfer in einem "höchstpersönlichen Lebensbereich" aufgehalten hat. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung oder in den anderen von der Vorschrift erfassten räumlichen Schutzbereichen begründet eine Strafbarkeit nach § 201a Abs. 1 S. 1 StGB. Es bedarf darüber hinaus der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass neben der Herstellung der Bildaufnahmen, ein (Verletzungs-)Erfolg in Form einer durch die Herstellung der Bildaufnahmen bewirkten Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person herbeigeführt werden muss. Bereits eine wortlautgenaue Auslegung der Vorschrift des § 201a Abs. 1 S. 1 StGB ergibt, dass es sich nicht nur um ein konkretes oder gar ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt. Dies ist an den Formulierung "und dadurch ... verletzt" zu erkennen. Der Gesetzgeber möchte eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nicht schon aus dem Umstand heraus, dass die Tathandlung innerhalb des geschützten Raumes begangen wurde, annehmen. Es bedarf in jedem Einzelfall der konkreten Feststellung, ob die sich im räumlichen Schutzbereich aufhaltende Person in einem "höchstpersönlichen Lebensbereich" verletzt worden ist und ob diese Verletzung gerade auf der Tathandlung beruht. Der höchstpersönliche Lebensbereich orientiert sich an dem Begriff der "Intimsphäre" und umfasst vor allem Krankheit, Tod, Sexualität und die inneren Gedanken der Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen, wie vertrauliche Briefe und Tagebuchaufzeichnungen sowie solche Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht (z.B. Gesundheitszustand, Einzelheiten über das Sexualleben sowie Nacktaufnahmen). Der Anwendungsbereich ist nicht ausdrücklich auf den Bereich der Sexualität und Nacktheit beschränkt. Bestimmte Tatsachen aus dem Familienleben können ebenfalls dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugeordnet werden. Situationen, die zwar der Privatsphäre zuzuordnen sind, aber ein "neutrales Verhalten" (Arbeiten, Kochen, Lesen, Fernsehen, Essen oder Schlafen) zeigen, werden strafrechtlich nicht besonders geschützt und bedürfen auch keines solchen Schutzes. So ist das Herstellen einer Bildaufnahme von "neutralen Handlungen" keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches des Opfers.


D. In der Prüfung

§ 201a Abs. 1 S. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestanda. Tathandlung: Herstellen oder Übertragenb. Tatobjekt: Bildaufnahmec. Tatopfer: andere Person, die sich in einer Wohnung oder einem besonders geschützten Raum befindet d. Taterfolg: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs2. Subjektiver TatbestandII. Rechtswidrigkeit III. Schuld


E. Literaturhinweise

NK-StGB/Walter Kargl, 5. Aufl. 2017, StGB § 201a Rn. 20-22.


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