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Entscheidung der Woche 36-2018 (SR)

Fabienne Wundram

Die Abgabe eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses kann einen Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB nur begründen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine Verbindlichkeit dazu besteht.

Wo?

BGH 1 StR 467/17

in: HRRS 2018 Nr. 550

bundesgerichtshof.de

 

Was?

BGH, Beschluss vom 20.02.2018

Die Abgabe eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses kann einen Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB nur begründen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine Verbindlichkeit dazu besteht.

Zudem ist eine Drohung auch konkludent möglich, wobei das in Aussicht gestellte Übel das Opfer im Sinne des Täterverlangens motivieren müsste. Aussagen müssen daher einen Nachteil für das Opfer bedeuten, es reicht nicht aus, ihm lediglich Tatsachen mit zu teilen.


Warum?

Es handelt sich um einen komplexen Fall mit mehreren Angeklagten, die über einen längeren Zeitraum unterschiedliche Vermögensdelikte verübt haben. Dies ist beispielhaft für eine Examensklausur, in der man den Überblick nicht verlieren sollte. Es bietet sich hier an, einen Zeitstrahl und die Personenkonstellationen aufzuzeichnen.

Inhaltlich müssen die Merkmale der Erpressung, des Betruges und der Hehlerei genau subsumiert werden. Insbesondere das Merkmal des Vermögensnachteil bei einer Erpressung kann Schwierigkeiten bereiten, wobei in einer Klausur herausgearbeitet werden muss, ob ein schuldrechtlicher Anspruch bestanden hat oder nicht. So kann auch ein Schuldanerkenntnis nur dann einen Vermögensnachteil bedeuten, wenn keine Verbindlichkeit bestand. Ferner müssen bei einer konkludenten Drohung vor allem die objektiven Umstände auf eine solche hindeuten.

Bei einer Hehlerei liegt gegenüber einem durch die gleiche Handlung begangenen Betrug weder ein Fall der Spezialität, der Subsidiarität noch ein solcher der Konsumtion vor.


Vertiefungsaufgabe

Lektüre dieses Urteils sowie von BGH 4 StR 216/87, BGH 1StR 72/84, BGH 1 StR 162/13, insbesondere BGH 3 StR 102/15;

Die Definitionen der Vermögensdelikte wiederholen und Fischer, StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 13a und MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 71 zum fehlenden Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler lesen.

 
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