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Entscheidung der Woche 36-2026 (ÖR)

Julian Römer

Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gewährt Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren neben dem Abstimmungs- auch ein Beratungsrecht. Sie müssen sich eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können. Ein subjektives Recht auf öffentliche Anhörung folgt daraus nicht.

Aktenzeichen und Fundstelle

BVerfG, Beschl. v. 23.07.2026 – 2 BvE 4/23

A. Orientierungs - oder Leitsätze

1. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gewährt Abgeordneten im Gesetzgebungsverfahren neben dem Abstimmungs- auch ein Beratungsrecht. Sie müssen sich eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können. Ein subjektives Recht auf öffentliche Anhörung folgt daraus nicht.

2.Die Verfahrensgestaltung wird daraufhin kontrolliert, dass ihr Zweck – die parlamentarische Willensbildung zu ermöglichen – nicht gänzlich verfehlt wird, etwa bei missbräuchlicher Beschleunigung oder fehlender gemeinsamer Diskussionsgrundlage.


B. Sachverhalt

Der Kläger ist Abgeordneter im Bundestag und klagt gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (“Heizungsgesetz“) von 2023, mit der Argumentation, ihm sei zu wenig Zeit geblieben die Änderungen zu prüfen. Der ursprüngliche Regierungsentwurf wurde im parlamentarischen Verfahren durch ein „Leitplanken"-Papier der Koalition grundlegend verändert, wobei die eigentlichen Änderungsanträge erst am Abend des 4. Juli 2023 vorlagen – die entscheidende Ausschussberatung fand aber schon am nächsten Morgen statt. Die für den 7. Juli 2023 geplante finale Abstimmung im Bundestag untersagte das Bundesverfassungsgericht kurzfristig per einstweiliger Anordnung. Nach der Sommerpause wurde das Gesetz am 8. September 2023 ohne erneute Ausschussberatung final beschlossen und trat 2024 in Kraft. Der Kläger sah dadurch sein Recht auf informierte Mitwirkung als Abgeordneter (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, was das Bundesverfassungsgericht aber als nicht hinreichend substantiiert und damit als unzulässig zurückwies.


C. Anmerkungen

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass Abgeordnete aus Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG nicht nur ein Stimmrecht, sondern auch ein echtes Beratungsrecht besitzen. Sie müssen sich über den Gesetzesentwurf eine eigene Meinung bilden und darauf Einfluss nehmen können, wofür sie rechtzeitig die nötigen Informationen brauchen. Gleichzeitig betont der Senat, dass das Grundgesetz die Ausgestaltung des innerparlamentarischen Verfahrens bewusst der Autonomie des Bundestages überlässt, feste verfassungsrechtliche Mindestfristen für Gesetzesberatung gibt es deshalb nicht. Dennoch zieht das Gericht dieser Autonomie Grenzen, indem die Verfahrensgestaltung ihren Zweck, die parlamentarische Willensbildung überhauet zu ermöglichen, nicht gänzlich verfehlen darf, sonst liefen die Abgeordnetenrechte faktisch leer. Diese Grenze ist insbesondere dann überschritten, wenn ein Gesetzgebungsverfahren missbräuchlich verschleppt oder beschleunigt wird, um Teilhaberechte ohne sachlichen Grund einzuschränken, oder wenn schlicht keine gemeinsame klare Diskussionsgrundlage vorliegt. Für die Annahme eines solchen Missbrauchs wird einmal eine substantielle Beeinträchtigung der Abgeordnetenrechte sowie Anhaltspunkte für eine Missbrauchsabsicht der Mehrheit. Vorliegend kam es zu dieser inhaltlichen Prüfung gar nicht, da das Gericht die Klage bereits als unzulässig verwarf, der Kläger habe nur zum objektiven Fehlen eines Sachgrunds vorgetragen, nicht aber ausreichend zu einer subjektiven Missbrauchsabsicht der Koalitionsmehrheit. Solange keine gezielte Missbrauchsabsicht der Koalitionsmehrheit vorliegt, wird kurzfristigen Gesetzesänderungen in der Praxis weiterhin ein erheblicher Spielraum gelassen.


D. In der Prüfung

I. Zulässigkeit (-)

1. Zuständigkeit des BVerfG (+)

2. Beteiligtenfähigkeit (+)

3. Tauglicher Antragsgegenstand (+)

4. Antragsbefugnis (-)

Antragssteller muss substantiiert geltend machen, durch

die Maßnahme in eigenen Recht verletzt oder unmittelbar

gefährdet zu sein.


E. Literaturhinweise

BVerfG, Beschl. v. 23.07.2026 – 2 BvE 4/ 23.


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