Entscheidung der Woche 37-2020 (ÖR)
Sirin Al Hakim
Das Tätigen parteiergreifender Äußerungen in Ausübung des jeweiligen Ministeramtes, welche in den politischen Wettbewerb zugunsten oder zulasten einer am politischen Wettbewerb teilnehmenden Partei einwirken, stellt eine Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit dar.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BVerfG, Urt. v. 09.06.2020 – 2 BvE 1/19
in: bundesverfassungsgericht.de
A. Leit-/ Orientierungssatz
Das Tätigen parteiergreifender Äußerungen in Ausübung des jeweiligen Ministeramtes, welche in den politischen Wettbewerb zugunsten oder zulasten einer am politischen Wettbewerb teilnehmenden Partei einwirken, stellt eine Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit dar.
B. Sachverhalt (verkürzt)
In einem Interview, das auf der Homepage des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat (BMI) veröffentlicht wurde, äußert sich der Bundesminister des Inneren (S) gegen die A-Partei. Das Interview enthielt Aussagen wie „Die stellen sich gegen den Staat. Da können sie tausend Mal sagen, sie sind Demokraten. […] Das ist für unseren Staat hochgefährlich. Das muss man scharf verurteilen. Ich kann mich nicht im Bundestag hinstellen und wie auf dem Jahrmarkt den Bundespräsidenten abkanzeln. Das ist staatszersetzend.“ Im weiteren Verlauf des Interviews beantwortete S zudem die Frage, ob die A Partei radikaler geworden sei mit „Ja“ und ergänzt: „[…] So kann man nicht miteinander umgehen, auch dann nicht, wenn man in der Opposition ist.“
Bereits im Oktober 2018 wurde das Interview von der Homepage des BMI entfernt. Die A-Partei fühlt sich durch die Äußerungen des S in ihrem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt und beantragt daraufhin fristgerecht beim BVerfG die Feststellung, dass das Veröffentlichen des Interviews auf der Homepage des BMI eine Rechtsverletzung der A-Partei darstellt.
C. Anmerkungen
Das Bundesverfassungsgericht gab dem Antrag der A-Partei statt. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet Parteien das Recht der gleichberechtigten Teilnahme am politischen Wettbewerb. Hiervon ist auch das Recht auf Mitwirkung an der politischen Willensbildung umfasst, welches basierend auf den gleichen Chancen und Rechten zu erfolgen hat. Demgemäß ist jegliches parteiergreifendes Einwirken von Staatsorganen zugunsten oder zulasten einzelner sich am politischen Wettbewerb beteiligender Parteien hiermit unvereinbar. Das Gebot staatlicher Neutralität ist auch außerhalb von Wahlkampfzeiten zu berücksichtigen.
Aus dem Urteil des BVerfG geht ferner hervor, dass dem Gebot der Neutralität staatlicher Organe der Bundesregierung auch dann Acht zu geben ist, wenn sie ihre Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit wahrnehmen. Zudem stellt das BVerfG klar, dass dies ebenso für ein einzelnes Mitglied der Bundesregierung gelte, sofern dieses in Ausübung seines Ministeramtes tätig werde. Die Teilnahme am politischen Meinungskampf ist nicht unrechtmäßig, wichtig ist lediglich, dass sich dies nicht innerhalb der Wahrnehmung der amtlichen Funktionen ereignet.
Regierungsmitgliedern ist das Tätigen von Äußerungen, mit welchen sie sich am politischem Meinungskampf beteiligen, auch im Rahmen eines Zeitungsinterviews grundsätzlich gestattet. Wird allerdings in einer Aussage in dem jeweiligen Interview von der mit dem Amt verbundenen Autorität signifikant Gebrauch gemacht, so ist das die Äußerung tätigende Regierungsmitglied dem Neutralitätsgebot unterworfen.
D. In der Prüfung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG
II. Eingriff in das Recht auf Chancengleich-heit durch Äußerung
III. Rechtfertigung des Eingriffs
E. Vertiefungshinweise
Sachs, JuS 2020, 803, Staatsorganisations-recht: Parteipolitische Neutralität von Bundesministern;
Hillgruber, JA 2020, 718, Beeinträchtigung des Rechts einer politischen Partei auf Chancengleichheit gemäß Art. 21 GG durch ein auf der Internetseite eines Bundesministeriums veröffentlichtes Interview eines Bundesministers;
Payandeh, Der Staat 55 (2016), 519, Die Neutralitätspflicht staatlicher Amtsträger im öffentlichen Meinungskampf;
Kuch, AöR 142 (2017), 491, Politische Neutralität in der Parteiendemokratie.