Entscheidung der Woche 37-2026 (ZR)

Tammy
Ein Härtefall im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB kann auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Erkrankung oder der ernsthaften Gefahr einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wäre.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: VIII ZR 16/26
in:
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Ein Härtefall im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB kann auch angenommen werden, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Erkrankung oder der ernsthaften Gefahr
einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheits-zustands infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Belastung ausgesetzt wäre.
2. Das Berufungsgericht hat sie vorgetragenen gesundheitlichen Umstände des Mieters sorgfältig zu prüfen und die Interessen der Parteien sorgfältig gegeneinander abzuwägen.
B. Sachverhalt
Der Beklagte ist seit dem Jahr 1996 Mieter einer Wohnung der Klägerin in einem Mehrfamilienhaus. Im Februar 2024 erklärte die Vermieterin die Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs, da ihre Enkelin die Wohnung benötige. Daraufhin widersprach der Mieter der Kündigung und machte einen Härteeinwand nach § 574 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geltend.
Der Mieter leidet unter Anpassungsstörungen, einer generalisierten Angststörung, an einer Somatisierungsstörung, einer mittelgradig depressiven Episode mit einem somatischen Syndrom, einer aggressiven generalisierten Osteoporose, an einem chronischen Schmerzsyndrom sowie unter Bluthochdruck. Ein Umzug würde nach ärztlicher Einschätzung zu einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das OLG gab der Eigenbedarfskündigung statt und verneinte einen Härteanfall. Mit der vom Mieter eingelegten Rechtsbeschwerde wurde der BGH angerufen.
C. Anmerkungen
Mit dem Urteil hebt der BGH den Beschluss des OLG Berlin auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufsgericht zurück. In dem Urteil präzisiert der BGH, dass auch schwerwiegende gesundheitliche Gründe des Mieters einen Härteanfall im Sinne des § 574 Abs. 2 BGB begründen können, wenn sie den Mieter bei einem Wohnungswechsel erheblich belasten würden. Maßgeblich sei hier eine individuelle Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Das Berufungsgericht habe die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Lebensführung des Mieters nicht ausreichend gewürdigt. Des Weiteren sei die Interessensabwägung unzureichend erfolgt, da die Dauer und Schwere der Erkrankung sowie die konkrete Umzugsbelastung nicht hinreichend Berücksichtigt werden. Der BGH betont, dass der Härteeinwand nicht auf besondere Härtefälle beschränkt ist, sondern auch bei schwerwiegenden Gesundheitsgefahren in Betracht kommt, sodass das Berufungsgericht die beiderseitigen Interessen umfassend abwägen und die Entscheidung nachvollziehbar begründen muss. Die Revision wurde zugelassen, da die Sache signifikant für die Auslegung des § 574 BGB ist.
D. In der Prüfung
I. Ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch
den Vermieter wegen Eigenbedarfs, § 573 Abs. 2 Nr. 2
BGB
II. III. Widerspruch des Mieters, § 574 Abs. 1 BGB
Härtefall iSd. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB
P: kann ein Härtefall auch angenommen werden,
wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Er-
krankung oder der ernsthaften Gefahr einer erhebli-
chen Verschlechterung seines Gesundheitszustands
infolge des Wohnwechsels einer unzumutbaren Be-
lastung ausgesetzt wäre ?
IV. Interessensabwägung
E. Literaturhinweise
BGH, Beschluss vom 01.09.2026 – VIII ZR 16/26
