Entscheidung der Woche 38-2018 (ZR)
Robin Dudda
Nach § 833 S. 1 BGB ist derjenige, der das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Wo?
Az.: BGH VI ZR 25/17
in: BeckRS 2018, 14801
MDR 2018, 1059
Was?
BGH, Urteil vom 24.04.2018
Das Pferd der Klägerin wurde zusammen mit zwölf anderen Pferden auf einen unbeobachteten, eingezäunten Sand- und Grasplatz, einen sogenannten Paddock, gebracht. Nach einem Tag auf dem Sand- und Grasplatz lahmte das Pferd der Klägerin. Später wurde eine erhebliche Beinverletzung vom Tierarzt festgestellt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin behauptet, ihr Pferd sei im Paddock von einem anderen Pferd getreten worden. Nach Auffassung der Klägerin sei der Umstand, dass nicht feststehe, ob das Pferd der Beklagten ihr Pferd verletzt habe, gemäß § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB unerheblich.
Der BGH hat die Revision gegen die ebenfalls klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen. Bereits der Tatbestand des § 833 S. 1 BGB, auch in Verbindung mit § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, sei nicht erfüllt.
Warum?
Tiere, gerade Pferde, sind ein Lieblingsthema beinahe aller Prüfungsämter!
Nach § 833 S. 1 BGB ist derjenige, der das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Für diese Gefährdungshaftung muss ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden sein. Allerdings ist nicht festzustellen, ob ein Verhalten des Pferdes der Beklagten für die Verletzungen des Pferdes der Klägerin ursächlich war.
Über diese fehlende Feststellung hilft der Beklagten auch nicht § 830 Abs. 1 S. 2 BGB hinweg, da es sich bei der Beklagten nicht um eine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift handelt. Beteiligter ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der Verletzung geeignet war. Im Falle der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überbrückt nur Kausalitätszweifel, nicht Zweifel darüber, ob dem Anspruchsgegner überhaupt eine rechtswidrige Handlung zur Last fällt.
Vertiefend
BGH NJW 1989, 2943 (2944) für den Begriff des Beteiligten im Sinne des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nachlesen;
Zudem Marquardt/Fischer, ZJS 2010, 499 zur Tierhalterhaftung lesen und lösen.