top of page

Entscheidung der Woche 38-2019 (SR)

Nathalie Hamm

Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH – 2 StR 564/17

in: BeckRS 2018, 41170

NJW 2019, 1540

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Das zur Erfüllung des Tatbestands der Hehlerei erforderliche einvernehmliche Handeln zwischen Vortäter und Hehler liegt auch in Fällen vor, in denen das Einverständnis des Vortäters auf einer Täuschung beruht.


B. Sachverhalt (leicht abgewandelt)

Im Februar 2016 hatten unbekannte Täter in Frankreich einen Volvo entwendet, welcher anschließend in die Verfügungsgewalt des X gelangt war. X plante nun - in Kenntnis der deliktischen Herkunft - den Wagen in Deutschland weiter zu veräußern, allerdings ohne dabei selbst in Erscheinung zu treten. A erklärte sich zum Schein dazu bereit, den Verkauf für X gegen eine Provision abzuwickeln. Dafür erhielt er von X Informationen über den mit dem Kaufinteressenten vereinbarten Treffpunkt und nahm den Wagen nebst Fahrzeugschlüssel und gefälschten Fahrzeugpapieren von X entgegen. Bei der Übergabe ging X fälschlicherweise davon aus, A werde ihm im Anschluss den erzielten Kaufpreis aushändigen. Stattdessen behielt A jedoch das durch die Veräußerung an den gutgläubigen Z vereinnahmte Bargeld, wie geplant, für sich.

Hat sich A wegen Hehlerei strafbar gemacht?


C. Anmerkungen

Indem A den X täuschte und so die unabhängige Verfügungsgewalt über den Volvo zu eigenen Zwecken erlangte, könnte er sich den Wagen gem. § 259 Abs. 1 Var. 2 StGB verschafft haben. Als ungeschriebene Voraussetzung erfordert dies jedoch ein einvernehmliches Handeln zwischen Hehler und Vortäter, welches fehlt, wenn dem Vortäter die Sache etwa mittels Wegnahme oder Nötigung entzogen wird. Fraglich ist nun, ob eine täuschungsbedingte Überlassung das Einvernehmen ebenso ausschließt.

Vielfach wird dies bejaht, weil der Tatbestand der Hehlerei auch die durch die Möglichkeit einer gefahrlosen Verwertung der Beute entstehenden Anreize zur Begehung von Vermögensdelikten unterbinden solle. Diese allgemeinen Sicherheitsinteressen seien bei einer Täuschung des Vortäters aber gerade nicht

berührt, da die Aussicht, selbst betrogen zu werden, ohnehin keine Motivation zur Begehung von Vermögensdelikten erzeuge.

Dieser Argumentation folgt der BGH nicht: Trotz der Täuschung des Vortäters geschehe die Weitergabe und -verwertung der Sache mit dessen Einverständnis, das zwar nicht „frei im Rechtssinne“ sei, aber doch auf einem eigenverantwortlichen Willensentschluss beruhe. Der durch den Hehler erzeugte Irrtum beim Vortäter, er werde seinerseits eine Gegenleistung erhalten, stelle insofern einen bloßen Motivirrtum dar, der das rein faktische Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler bzgl. der Übertragung der Verfügungsgewalt nicht beseitige. Ein darüber hinausgehendes kollusives Zusammenwirken sei nicht erforderlich. Dies folge insbesondere aus dem Schutzzweck des § 259 StGB, der solche Verhaltensweisen bestraft, welche die durch die Vortat geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten oder vertiefen (sog. Perpetuierungstheorie). Das Vermögensdelikt schützt also in erster Linie die Vermögensinteressen des eigentlich Berechtigten. Daher werde „eigennütziges und gewinnsüchtiges Handeln des potentiellen Täterkreises“ unter Strafe gestellt, wofür nicht erforderlich sei, dass der Hehler dem Vortäter tatsächlich im engeren Sinne „Hilfe leiste“. Um den Schutz dieser Vermögensinteressen zu beschränken, könne auch die angeführte zusätzliche, allgemeinen Sicherheitsinteressen dienende Schutzrichtung nicht ausreichen - sofern die bloß vage Aussicht, später selbst betrogen zu werden, auf potentielle Vortäter überhaupt tatsächlich abschreckend wirke.

Nach den Maßstäben des BGH handelte A also im Einvernehmen mit X und verschaffte sich den Volvo gem. § 259 Abs. 1 Var. 2 StGB.


D. In der Prüfung

I. Tatbestand

1. Objektiver Tatbestand

a) Rechtswidrige Vortat eines anderen

b) Taugliches Tatobjekt

c) Tathandlung: Sich verschaffen

(P) Einvernehmliches Handeln zwischen Hehler und Vortäter


E. Zur Vertiefung

Zum Tatbestand der Hehlerei: Rengier, Strafrecht Besonderer Teil I, 20. Aufl. 2018, § 22;

Besprechung und fallmäßige Aufbereitung: Ladiges, RÜ 06/2019, 380-382.

 
Entscheidung-der-Woche-38-2019
.pdf
Download PDF • 92KB

bottom of page