Entscheidung der Woche 38-2026 (SR)

Malena Ludewig
Vorsätzliche Deliktsverwirklichung setzt bei einem vollendeten Erfolgsdelikt voraus, dass der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet, indem er entweder eine Handlung vornimmt, die für einen Erfolg ursächlich wird, oder eine gebotene Handlung unterlässt, bei deren Vornahme der Erfolg vermieden worden wäre.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH, Beschluss vom 11.02.2026 – 4 StR 441/25
in:
openJur 2026, 2813
NStZ 2026, 358
JuS 2026, 468
LSK 2026, 3462
A. Orientierungs- oder Leitsätze
Vorsätzliche Deliktsverwirklichung setzt bei einem vollendeten Erfolgsdelikt voraus, dass der Vorsatz zu einem Zeitpunkt vorliegt, in welchem der Täter noch einen für die Tatbestandsverwirklichung kausalen Tatbeitrag leistet, indem er entweder eine Handlung vornimmt, die für einen Erfolg ursächlich wird, oder eine gebotene Handlung unterlässt, bei deren Vornahme der Erfolg vermieden worden wäre.
Wird der Vorsatz dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst (dolus subsequens), in dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr vermeiden kann, fehlt es an einer vorsätzlichen Herbeiführung des Taterfolges.
B. Sachverhalt
Der Angeklagte lieferte sich auf einer schmalen, unübersichtlichen Kreisstraße ein Straßenrennen mit dem gesondert verfolgten A. Trotz Ausweich- und Blockademanövern des A sowie mehrfacher Warnungen seines Beifahrers H setzte der Angeklagte in einer nicht einsehbaren Rechts-links-Kurve mit zwischen 80 und 88 km/h und bei drohendem Gegenverkehr zum Überholen an. A fuhr auf seiner Fahrspur mit Kurvengrenzgeschwindigkeit und ließ den Angeklagten nicht überholen. Um das Rennen zu gewinnen, nahm der Angeklagte eine Frontalkollision und damit schwere Verletzungen oder den Tod beteiligter Personen bewusst in Kauf. Beim Durchfahren der Kurve kollidierte das Fahrzeug des Angeklagten mit dem Pkw der W. Beide Fahrzeuge leiteten erst 15 Meter vor dem Frontalzusammenstoß eine Gefahrenbremsung ein. Beim Aufprall wies der Pkw der W eine Restgeschwindigkeit von 48 km/h auf, wohingegen die Geschwindigkeit des Angeklagten auf 76 km/h geschätzt wurde. Der Pkw der W geriet in Brand und die W erlag noch an der Unfallstelle ihren schweren Verletzungen.
C. Anmerkungen
Das erstinstanzliche Gericht nahm bedingten Tötungsvorsatz beim Angeklagten an und bewertete die Tat als Mord. Es stützte sich dabei auf die Ortskenntnis des Angeklagten, die extrem hohe objektive Gefährlichkeit seines Handlungs- und Fahrverhaltens sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben anderer zugunsten des angestrebten Sieges. Allerdings missachtete das Gericht, dass ungewiss ist, ob der Angeklagte den Tötungsvorsatz schon zu einem Zeitpunkt fasste, als der Unfall noch vermeidbar war. Nach dem Koinzidenzprinzip muss der Vorsatz iSd. § 16 I StGB zum Zeitpunkt der Tat bestehen. Ein Vorsatz, der erst zu einem späteren Zeitpunkt gefasst wird, in dem der Täter die Tatbestandsverwirklichung nicht mehr verhindern kann, wird als dolus subsequens bezeichnet. Beim dolus subsequens fehlt es an einer vorsätzlichen Herbeiführung des Taterfolges und somit am subjektiven Tatbestand. Ein bedingter Vorsatz in Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit liegt dem BGH zufolge vor, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz entfernte Folge seines Handelns erkennt und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet. Im vorliegenden Fall kann die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber dem nicht bewusst angestrebten, aber durchaus hingenommenen Tod des Opfers zwar den bedingten Tötungsvorsatz rechtfertigen. Allerdings lässt sich nicht feststellen, ob der Angeklagte den bedingten Tötungsvorsatz bereits beim Ausscheren auf die Gegenfahrbahn fasste, im Zuge der Parallelfahrt zum Fahrzeug von A, beim nochmaligen Beschleunigen oder erst beim ungebremsten Zufahren auf die Rechts-links-Kurve, wie gleichermaßen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Abbrechen des Überholmanövers den Unfall noch vermieden hätte. Das Gericht stützte sich darauf, dass die extrem hohe Gefährlichkeit durch das Überholen und Beschleunigen in der schwer einsehbaren Kurve bestand. Indessen bleibt jedoch offen, wann dieser Zeitpunkt der Gefährlichkeit chronologisch einzuordnen ist. Die wird dadurch verwirklicht, dass das erstinstanzliche Gericht das "letzte" Überholmanöver und das "Einfahren in die unfallörtliche Kurve" gleichsetzte. Daher kann der subjektive Tatbestand aufgrund des naheliegenden dolus subsequens nicht angenommen werden.
D. In der Prüfung
§ 211 I, II StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: Anderer Mensch
b) Tathandlung: Töten
c) Kausalität und objektive Zurechnung
d) Tatbezogene Mordmerkmale (2. Gruppe): Heimtücke, Grausam und Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln
Subjektiver Tatbestand
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. der Verursachung des Todes eines anderen Mensch
b) Vorsatz bzgl. der tatbezogenen Mordmerkmale
c) Täterbezogene Mordmerkmale (3. Gruppe, 1. Gruppe): Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht, Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
E. Literaturhinweise
MüKoStGB/Kulhanek, 5. Aufl. 2024, StGB § 16 Rn. 20; Kindhäuser/Hilgendorf, 10. Aufl. 2025, StGB § 15 Rn. 5ff.
