Entscheidung der Woche 39-2018 (SR)
Finja Maasjost
Nach der Auffassung des BGH genügt für ein Sich-Bereit-Erklären i. S. d. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB bereits die Erklärung des potentiellen Täters zur Tatbegehung gegenüber dem potentiellen Opfer.
Wo?
Az.: BGH 2 StR 245/17
(Bisher liegt das schriftliche Urteil nicht vor)
BGH, Urteil vom 04.07.2018 – 2 StR 245/17
Was?
BGH, Beschluss vom 04.07.2018
Nach der Auffassung des BGH genügt für ein Sich-Bereit-Erklären i. S. d. § 30 Abs. 2 Var. 1 StGB bereits die Erklärung des potentiellen Täters zur Tatbegehung gegenüber dem potentiellen Opfer. Dies gilt, insoweit die Motivation des potentiellen Täters den Schadenseintritt der geschützten Rechtsgüter des Opfers ausreichend wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Norm dehnt die Strafbarkeit von Verbrechen in das Vorfeld des Versuchs aus, wenn der Täter ernsthaft entschlossen ist, seine gegenüber einem Dritten getätigte Zusage umzusetzen. Begründet wird dies mit der gesteigerten Gefährlichkeit, die aus der Entstehung von gruppendynamischen Bindungen zwischen dem potentiellem Täter und dem Dritten resultiert. Wer sich bereits gegenüber einem Dritten über sein Vorhaben geäußert hat, sei näher an der tatsächlichen Tatverwirklichung als andere potentielle Täter. Eben diese Wirkung kann nach Ansicht des BGH auch erzeugt werden, wenn das Vorhaben gegenüber dem potentiellen Opfers geäußert wird. Dies gelte insbesondere, wenn das Opfer selbst den Wunsch hegt zu sterben. Eine solche Auslegung sei sowohl vom Wortlaut als auch vom Zweck der Norm umfasst.
Zudem stünden diesem Verständnis weder Systematik noch die Gesetzgebungsgeschichte entgegen.
Warum?
Durch die restriktive Auslegung des § 30 StGB können sich einige klausurrelevante Konstellationen ergeben, die der jeweiligen konkreten Auseinandersetzung bedürfen. Dabei verwischen die Grenzen zwischen straffreier Vorbereitungshandlung und Versuchsbeginn häufig, sodass eine genaue rechtliche Würdigung aller Umstände nötig ist. Insbesondere die Abgrenzung der verschiedenen Varianten des § 30 Abs. 2 StGB ist ein beliebtes Klausurproblem.
Das Urteil eignet sich auch deswegen als Klausurvorlage, weil es ausgezeichnet erlaubt, ein schwieriges AT Problem mit einem (fast beliebigen) Problem des Besonderen Teils zu verknüpfen – ideal für eine differenzierte Klausurbewertung.
Vertiefungsaufgabe
Lesen des zugrunde liegenden Urteils nach Veröffentlichung;
Strafgrund der Verbrechensverabredung vergegenwärtigen (BGH Beschl. v. 23.03.2017 – Az.: 3 StR 260/16, Rn. 9);
Steinberg/Malakooti, ZJS 2016, 228 zur Verbrechensverabredung lesen um den Tatbestand zu erschließen.