Entscheidung der Woche 40-2018 (ÖR)
Jasmin Wulf
Rituelle Schlachtungen von Tieren ohne Betäubung dürfen nur in zugelassenen Schlachthöfen erfolgen – dahingehende Vorgaben führen nicht zur Beeinträchtigung der Religionsfreiheit.
Wo?
Az: EuGH, Urteil vom 29.05.2018 C-426/16
in: NVwZ 2018, 1283
Was?
EuGH , Urteil vom 29.05.2018
Mit seiner Frage ersuchte das vorlegende Gericht in einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV den Gerichtshof um Prüfung der Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 10 der Charta, Art. 9 EMRK sowie Art. 13 AEUV, da die genannten Bestimmungen bewirkten, dass rituelle Schlachtungen während des Opferfestes in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden müssten, die den in der Verordnung Nr. 853/2004 aufgestellten technischen Anforderungen entsprächen.
Der EuGH hat festgestellt, dass die von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung zugelassene Ausnahme kein Verbot der Praxis ritueller Schlachtungen in der Union aufstellt, sondern im Gegenteil das Bestreben konkretisiert, die Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung zu erlauben, um zu gewährleisten, dass die Religionsfreiheit, namentlich der praktizierenden Muslime, während des Opferfestes effektiv gewahrt wird. Es soll lediglich die freie Vornahme von Schlachtungen ohne vorherige Betäubung organisieren und Vorgaben technischer Natur geben. Diese vermögen als solche nicht zu einer Beschränkung des Rechts praktizierender Muslime auf Religionsfreiheit zu führen.
Der EuGH antwortete auf die Vorlagefrage, dass ihre Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 in Verbindung mit deren Art. 2 Buchst. k im Hinblick auf Art. 10 der Charta und Art. 13 AEUV beeinträchtigen könnte.
Warum?
Das Europarecht wird immer examensrelevanter. Auch für die Zwischenprüfung und die große Übung zählt Europarecht zum Pflichtstoff für Studierende. Das Urteil verdeutlicht das Prüfungsprogramm zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV und ist damit zur Vorbereitung auf Klausuren gut geeignet. Es wird zudem ausführlich auf den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 der Charta eingegangen.
Vertiefungsaufgabe
Aufbereiten von BVerwG NJW 2001, 1225 und BeckRS 2017, 134312 lesen.