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Entscheidung der Woche 40-2026 (ZR)

Kenan Baljic

Der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist auch bei gefälschten Fahrzeugpapieren möglich, wenn der Erwerb weder positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hat noch grob fahrlässig handelt.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: LG Köln 16 O 460/25

A. Orientierungs- oder Leitsätze

1. Der gutgläubige Erwerb eines Kraftfahrzeugs ist auch bei gefälschten Fahrzeugpapieren möglich, wenn der Erwerb weder positive Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers hat noch grob fahrlässig handelt.

2. Wird ein Fahrzeug freiwillig an einen Mieter überlassen und anschließend von diesem unbefugt weiterveräußert, liegt kein Abhandenkommen i.S.d. § 935 BGB vor.

3. Gefälschte Fahrzeugpapiere begründen nicht ohne Weiteres grobe Fahrlässigkeit des Erwerbers, wenn die Fälschung bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar war.


B. Sachverhalt

Die Klägerin erwarb einen nahezu neuen Audi A3 für 25.000 €. Verkäufer war eine Person, die das Fahrzeug zuvor von einer Autovermietung für einen Zeitraum von fünf Tagen gemietet hatte. Noch am Tag der Anmietung veräußerte der Mieter den Audi an die Klägerin. Bei dem Verkauf legte der Mieter gefälschte Zulassungsbescheinigungen vor und wies sich mit einem Personalausweis aus. Die Klägerin verglich die in den Fahrzeugpapieren angegebene Fahrzeugidentifikationsnummer mit der am Fahrzeug angebrachten Nummer. Nach Ablauf der Mietzeit ortete die Autovermietung das Auto per GPS. Sie nahm das Fahrzeug anschließend mit einem Zweitschlüssel wieder in Besitz. Die Klägerin verlangte darauf hin die Herausgabe des Fahrzeugs und berief sich auf einen gutgläubigen Eigentumserwerb.


C. Anmerkungen

Das LG Köln gab der Klage statt. Die Klägerin hatte nach § 929 S. 1, 932 BGB Eigentum an dem Audi erworben. Zwar war der Verkäufer nicht Eigentümer und damit nicht zur Übereignung berechtigt. Die Klägerin war jedoch gutgläubig. Nach § 932 Abs. 2 BGB fehlt der gute Glaube nur dann, wenn der Erwerber die fehlende Berechtigung des Veräußerers kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Nach Auffassung des LG Köln waren die gefälschten Fahrzeugpapiere für einen Laien nicht ohne Weiteres als solche erkennbar. Auch die weiteren Umstände des Geschäftes – insbesondere das Fehlen des Zweitschlüssels, die Barzahlung, die Anbahnung über einen enJernten Bekannten und der Kaufpreis – führten in ihrer Gesamtschau nicht zu grober Fahrlässigkeit. Daneben war der gutgläubige Erwerb nicht nach § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Zwar stand der Audi ursprünglich im Eigentum der Autovermietung. Diese hatte den unmiSelbaren Besitz am Fahrzeug jedoch freiwillig auf den Mieter übertragen. Dass dieser das Fahrzeug anschließend unberechtigt weiterveräußerte, führte daher nicht dazu, dass der Audi der Eigentümerin im Sinne des § 935 BGB abhandengekommen war. Die Entscheidung zeigt damit die Bedeutung der Abgrenzung zwischen fehlender Verfügungsbefugnis und unfreiwilligem Besitzverlust. Der gutgläubige Erwerb scheitert nicht bereits deshalb, weil der Veräußerer das Fahrzeug zuvor unberechtigt an sich gebracht oder veräußert hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB erfüllt sind.


D. In der Prüfung

I. Eigentum des Anspruchstellers

1. Bewegliche Sache

2. Dingliche Einigung

3. Übergabe, § 929 S. 1 BGB

4. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe

5. Fehlende Berechtigung des Veräußerers

6. Gutgläubiger Erwerb, §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 BGB

a) Rechtsgeschäfts im Sinne eines Verkehrsgeschäfts

b) Rechtsscheintatbestand

c) Gutgläubigkeit der Klägerin

d) Kein Abhandenkommen der Sache, § 935 Abs. 1 BGB

II. Besitz des Anspruchsgegners

III. Kein Recht zum Besitz i.S.d. § 986 BGB


E. Literaturhinweise

LG Köln, Urt. v. 18.09.2026, Az. 16 O 460/25


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