Entscheidung der Woche 39-2026 (ÖR)

Pia Tappendorf
Das Aufhängen der intersex-inklusiven Progress-Regen- bogenflagge in einem Schulhort verstößt nicht gegen das politische und weltanschauliche Neutralitätsgebot in staatlichen Bildungseinrichtungen.
Aktenzeichen und Fundstelle
VG Berlin, Urteil v. 25.6.2025 – VG 3 K 668/24
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Das Aufhängen der intersex-inklusiven Progress-Regen- bogenflagge in einem Schulhort verstößt nicht gegen das politische und weltanschauliche Neutralitätsgebot in staatlichen Bildungseinrichtungen.
Dieses verlangt keine „wertfreie" oder „tendenzfreie" Erziehung, sondern untersagt nur eine einseitige politische, ideologische oder weltanschauliche Indoktrination. Entscheidend ist daher, welche Aussage dem Symbol selbst zu entnehmen ist: Enthält es eine parteiische Botschaft mit Aufforderungscharakter oder eine gesellschaftlich umstrittene These, spricht dies für eine unzulässige Einflussnahme. Weist es dagegen nur auf die Existenz bestimmter, verfassungsrechtlich geschützter Personengruppen hin und wendet sich gegen deren Diskriminierung (im Einklang mit Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG), handelt es sich um ein passives Symbol ohne indoktrinierende Wirkung. Der eigentliche erzieherische Einfluss entstünde erst durch die begleitende Kommunikation des Personals und nicht bereits durch die bloße Präsenz des Symbols im Raum.
B. Sachverhalt
An einer Berliner Grundschule hängte eine Erzieherin im dazugehörigen Hort eine selbstgemalte, DIN-A3 große Flagge auf. Es handelte sich um eine erweiterte, mehrfarbige Fassung der Regenbogenflagge, die intersex-inklusive „Progress-Pride"-Flagge, die den betroffenen Personengruppen als Schutzsymbol dienen sollte. Die Eltern einer Schülerin störten sich daran und verlangten von der Schule die Entfernung der Flagge. Sie beriefen sich auf das staatliche Neutralitätsgebot, abgeleitet aus ihrem Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG, und sahen darin eine unzulässige Beeinflussung der Kinder. Daneben beanstandeten sie, dass im Hort zeitweise Ausmalbilder mit Drag-Queen-Motiven ausgelegen hatten. Die Schule entfernte die Flagge nicht. Die Ausmalbilder waren dagegen bereits vor der Klage entfernt worden, ein erneutes Auslegen war nicht beabsichtigt. Die Eltern erhoben Klage vor dem VG Berlin mit dem Ziel, die Schule zur Entfernung der Flagge zu verpflichten und die Rechtswidrigkeit des früheren Auslegens der Ausmalbilder feststellen zu lassen. Die 3. Kammer des VG Berlin wies die Klage in beiden Punkten ab. Hinsichtlich der Ausmalbilder fehlte es mangels hinreichender Wiederholungsgefahr am erforderlichen Feststellungsinteresse.
C. Anmerkungen
Der Schwerpunkt der Prüfung liegt in der Frage, ob das Aufhängen eines gesellschaftspolitisch konnotierten Symbols im Schulhort das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt. Da diesem Recht der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG gleichrangig gegenübersteht, ist im Wege praktischer Konkordanz ein Ausgleich zu suchen, aus dem sich das schulische Neutralitätsgebot ableitet.
D. In der Prüfung
A. Zulässigkeit
B. Begründetheit
I. Anspruchsgrundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs
II. Tatbestandliche Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs
1. Hoheitliches Handeln
2. Eingriff in ein subjektives Recht
a) Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
b) Eingriff
3. Unmittelbare Schaffung eines rechtswidrigen Zustands
a) Schranken des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG
aa) Staatliches Wächteramt, Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG
bb) Aufsicht des Staates über das Schulwesen, Art. 7 Abs. 1 GG
b) Schranken-Schranke
aa) Verfassungsmäßigkeit der notwendigen Rechtsgrundlage
bb) Verfassungsmäßigkeit des Einzelakts
C. Ergebnis
E. Literaturhinweise
VG Berlin, 25.06.2026 – VG 3 K 668/24
