Entscheidung der Woche 41-2026 (SR)

Analena C´uvrk
Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erlischt, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH, Beschluss vom 28. April 2026 - 1 StR 269/25
in: BeckRS 2026, 20850
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Das Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO erlischt, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten des Zeugen nach Erfüllung der festgesetzten Auflagen gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und nach Sachlage ausgeschlossen werden kann, dass die Tat noch als Verbrechen verfolgt wird.
B. Sachverhalt
In der Hauptverhandlung des Angeklagten A am 14. Februar 2023 stellte dessen Verteidigung einen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen Herrn B. Das Landgericht lud den Zeugen B zur Vernehmung am 4. Mai 2023. Mit Schreiben vom 15. März 2023 teilte der Verteidiger des Zeugen B mit, sein Mandant sei der Ehemann von der im hiesigen Verfahren Mitangeklagten Frau B und berufe sich daher auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Mit Beschluss vom 16. Juni 2023 wies das Landgericht den Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten A auf Vernehmung des Zeugen B gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als unzulässig zurück, weil dieser sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO berufen habe. Das Verfahren gegen die Mitangeklagte Frau B wurde im Nachgang mit Beschluss vom 9. August 2023 gemäß § 153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 Alt. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig und nach Erfüllung der Auflage mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 endgültig eingestellt. Der Verteidiger des Angeklagten A legte daraufhin Revision ein. Die Revision macht geltend, mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO gegen die Mitangeklagte Frau B sei das vormals bestehende Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen B nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO endgültig entfallen. Das Landgericht habe daher seinen Beschluss wegen prozessualer Überholung aufheben und erneut über den Beweisantrag entscheiden müssen. Eine Ladung des Zeugen B sei jedenfalls unter Aufklärungsgesichtspunkten des § 244 Abs. 2 StPO notwendig gewesen.
C. Anmerkungen
Die Revision des Angeklagten A ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag den zunächst bestehenden prozessualen Gegebenheiten entsprechend zu Recht gemäß § 244 Abs. 3 S. 2 StPO als unzulässig zurückgewiesen. Es war nach Entfallen des Zeugnisverweigerungsrechts auch nicht gehalten, diesen neu zu verbescheiden. Denn nach der zum Zeitpunkt der Verbescheidung des Beweisantrags bestehenden Prozesslage hat das Landgericht diesen rechtsfehlerfrei als unzulässig zurückgewiesen. Macht ein Zeuge von seinem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO Gebrauch, kann ein auf Vernehmung dieses Zeugen gerichteter Beweisantrag wegen Unzulässigkeit der Beweiserhebung i.S.v. § 244 Abs. 3 S. 2 StPO oder wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels gemäß § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO abgelehnt werden. So liegt es hier. Der Verteidiger des Zeugen B teilte mit Schreiben vom 15. März 2023 mit, sein Mandant als Ehemann der Mitangeklagten Frau B berufe sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO. Zwar ist das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen B nach Erlass des Ablehnungsbeschlusses vom 16. Juni 2023 durch die endgültige Einstellung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte Frau B nach § 153a Abs. 2 StPO entfallen. Der nachträgliche Wegfall des Zeugnisverweigerungsrechts hatte jedoch nicht zur Folge, dass das Landgericht wegen prozessualer Überholung gehalten war, den auf § 244 Abs. 3 S. 2 StPO gestützten Ablehnungsbeschluss aufzuheben und den Beweisantrag erneut zu bescheiden. Das Gericht ist lediglich dazu verpflichtet, den Ablehnungsbeschluss zu korrigieren und gegebenenfalls den beantragten Beweis nachträglich zu erheben, wenn der zunächst angenommene Ablehnungsgrund nicht (mehr) vorliegt.
D. In der Prüfung
Beweiserhebungsverbot nach § 52 StPO
I. Voraussetzungen
1. Beschuldigter
2. zeugnisverweigerungsberechtigte Person, § 52 I StPO
II. Rechtsfolge
E. Literaturhinweise
FD-StrafR 2026, 815669.
KK-StPO/Bader § 52.
MüKoStPO/Kreicker § 52.
BeckOK StPO/Huber § 52.
