Entscheidung der Woche 42-2018 (SR)
Malte Gauger
Sicherheitsetiketten an Waren in Kaufhäusern, die akustischen oder optischen Alarm erst auslösen, wenn der Täter das Kaufhaus verlässt, sind keine Schutzvorrichtungen.
Wo?
Az.: BGH 1 StR 79/18
in: HRRS 2018, Nr. 723
Was?
BGH, Urteil vom 26.06.2018
Schutzvorrichtungen i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB sind solche, die nach ihrer Beschaffenheit dazu geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren. Nicht ausreichend ist es, wenn die Schutzvorrichtung erst wirksam wird, wenn der Gewahrsam bereits gebrochen ist. Deshalb sind Sicherheitsetiketten an Waren in Kaufhäusern, die akustischen oder optischen Alarm erst auslösen, wenn der Täter das Kaufhaus verlässt, keine Schutzvorrichtungen. Sie sind nicht dazu geeignet und bestimmt, den Gewahrsamsbruch, der bei handlichen und leicht beweglichen Sachen in der Regel mit dem Verbergen des Diebesguts in der Kleidung des Täters oder in einem von diesem mitgeführten Behältnis innerhalb des Kaufhauses vollendet ist zu verhindern, sondern sie dienen der Wiederbeschaffung des bereits an den Täter verlorenen Gewahrsams.
Warum?
Die Regelbeispiele von § 243 StGB werden häufig in Klausuren abgeprüft. Insbesondere bei einer Schutzvorrichtung i.S.d. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB sollte sehr genau darauf geachtet werden, wozu der vermeintliche Schutz dient.
Das vorliegende Urteil zeigt, worauf geachtet werden muss: Dient die Vorrichtung dazu, den Gewahrsam zu brechen, kann ein Regelbeispiel vorliegen. Handelt es sich jedoch lediglich um einen Mechanismus der dazu beiträgt den Gewahrsam effektiver zurück zu erlangen, ist das Regelbeispiel grundsätzlich nicht erfüllt.
Folglich sollte sich in der Klausur immer die Frage nach dem Zweck der Vorrichtung gefragt werden, damit sauber und zutreffend subsumiert werden kann.
Vertiefungsaufgabe
Wolf-Doettinchem, „Mit dem Handy auf der Flucht“, JA 2018, 432.