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Entscheidung der Woche 42-2025 (SR)

Emily Letkemann

Ein unmittelbares Ansetzen liegt noch nicht vor, wenn das Opfer die Gefahrenzone noch nicht betreten hat; in diesem Fall fehlt noch ein wesentlicher Zwischenschritt zur Tatbestandsverwirklichung.

Aktenzeichen und Fundstellen

Az: BGH 3 StR 551/24

A. Orientierungs - oder Leitsätze

1. Ein unmittelbares Ansetzen liegt noch nicht vor, wenn das Opfer die Gefahrenzone noch nicht betreten hat; in diesem Fall fehlt noch ein wesentlicher Zwischenschritt zur Tatbestandsverwirklichung.

2. Ein Auto stellt einen geschützten Raum dar, der das Opfer von der Gefahrenzone eines geplanten Delikts abtrennt.


B. Sachverhalt

Zwei Männer planen, wie sie schnell an Geld kommen können. Einer der beiden Männer erstellt ein gefälschtes Verkaufsinserat für einen BMW. Sie planen einem potentiellen Käufer mit Gewalt den Kaufpreis abzunehmen. Fast können sie ihren Plan auch in die Tat umsetzen. Sie begeben sich in einem gemieteten Fluchtfahrzeug zum Tatort. Einer der beiden wartet, mit Pfefferspray bewaffnet, auf der Straße. Sein Komplize bleibt noch im Auto. Es fährt ein Auto vor. Doch anders als von den Männern gedacht, sitzt neben dem Fahrer noch eine andere Person auf dem Beifahrersitz. Mit zwei Menschen hatten sie nicht gerechnet, außerdem wüssten sie nicht, welcher der beiden der Käufer ist und ob dieser das Geld überhaupt dabei hat. Der Käufer kam auch ohne Anhänger zum Abtransport des BMW. Die Täter sprechen am Telefon und entscheiden die Tat abzubrechen.


C. Anmerkungen

Das Landgericht Koblenz verurteilte die Männer wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung gem. §§ 22, 23, 25 II, 224, 249 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten.

Die Verurteilten legten Revision ein, welche Erfolg hatte. Der BGH lehnte eine Versuchsstrafbarkeit ab. Die Täter hatten gem. § 22 StGB noch nicht unmittelbar zu Tat angesetzt. Unmittelbares Ansetzen zur Tat ist zu bejahen, wenn subjektiv die Schwelle zum Jetzt-gehts-Los überschritten wird und objektiv alle tatbestandsmäßigen Handlungen angesetzt wurden, sodass das Tun ohne wesentliche Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung mündet. Laut dem BGH hat die Handlung der Männer lediglich ein Vorbereitungsstadium erreicht. Es fehlte der notwendige Zwischenschritt, dass das Opfer in die Gefahrenzone hätte gelingen müssen. Hier hätte der potentielle Käufer aus seinem Auto aussteigen müssen. In das Auto hätten die Männer nicht eindringen

können. Somit stellt das Auto einen geschützten Raum dar, der die Opfer vom Geschehen abgrenzt.

Zudem fehlt hier das subjektive Element. Die Männer hätten dafür die Jetzt-gehts-Los Grenze überschreiten müssen. Der BGH begründet, dass der Mann mit dem Pfefferspray während des Anrufs für einen sofortigen Angriff nicht bereit war. Auch konnten die Männer ihr Opfer nicht festlegen, weil zwei Personen angefahren kamen. Sie wussten nicht welcher der beiden der Käufer war.


D. In der Prüfung

A.§§22,23Abs.1,25Abs.2,224Abs.1Nr.2,Abs.2StGB

I. Vorprüfung (+)

1. Nichtvollendung des Delikts (+)

2. Strafbarkeit des Versuchs gem. §§ 23 Abs. 1, 224 Abs. 2 StGB (+)

II. Tatentschluss (-)

III. Unmittelbares Ansetzen (-) IV. Ergebnis (-)


B. §§ 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 249 Abs. 1 StGB

I. Vorprüfung (+)

1. Nichtvollendung des Delikts (+)

2. Strafbarkeit des Versuchs gem. § 23 Abs. 1 StGB (+)

II. Tatentschluss (-)

III. Unmittelbares Ansetzen (-) IV. Ergebnis (-)


E. Literaturhinweise

MKoStGB/Hoffmann-Holland, § 22 Rn. 103. Matt/Renzikowski/Engländer, StGB, § 224 Rn. 17.

Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Kindhäuser/Hoven, StGB, § 249 Rn. 27.


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