top of page

Entscheidung der Woche 43-2019 (ZR)

Felicia Maas

Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH VI ZR 481/17

in: NZV 2019, 424 NJW 2019, 1669

 

A. Orientierungssätze

Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeugs gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen.


B. Sachverhalt (verkürzt)

Die Klägerin ist Leasingnehmerin (LN) eines PKW, der bei einem vom Beklagten schuldhaft verursachten Verkehrsunfall beschädigt wurde. Zu folgenden Bedingungen hatte die Klägerin das Fahrzeug geleast: „Im Schadensfall hat der LN den Leasinggeber (LG) unverzüglich schriftlich zu informieren, die erforderlichen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Kosten durchführen zu lassen und dem LG eine Kopie der Reparaturkostenrechnung zu übersenden. Der LN hat mit der Durchführung der Reparatur grds. einen vom Hersteller anerkannten Betrieb zu beauftragen. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind an den LG weiterzuleiten. Der LN ist berechtigt und verpflichtet, fahrzeugbezogene Schadensersatzansprüche im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen.“ Die LN holte bei einer Fachwerkstatt einen Kostenvoranschlag für die Reparatur ein und forderte den Betrag i.H.v. 978,21 € von dem Beklagten. Dieser lehnte die Regulierung auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung ab und verlangte die Vorlage einer Freigabeerklärung durch LG als Eigentümer des PKW.


C. Anmerkungen

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, denn es würden Ansprüche sowohl aus eigenem als auch aus fremdem Recht verfolgt. Diese alternative Klagehäufung verstieße gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 253 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Problematisch ist, dass der PKW nicht im Eigentum der LN steht. Der berechtigte unmittelbare Besitz am PKW wird durch § 823 Abs. 1 BGB geschützt. Auch könnte sich eine Haftung aus § 7 StVG ergeben. Fraglich ist jedoch, ob es sich bei den Reparaturkosten um einen Schaden des LN handelt. Der BGH klärt diese höchst umstrittene Frage nicht abschließend, da dies hier als nicht entscheidungserheblich erachtet wird. Gehe man davon aus, dass sowohl der berechtigte unmittelbare Besitzer als auch der Eigentümer Anspruch auf Ersatz des Substanzschadens haben, stelle sich das Problem der Anspruchskonkurrenz, welches erst entschieden werden könne, wenn LN und LG Erklärungen zum konkreten Schadensfall abgegeben hätten und der LG seine vertraglich vereinbarte Zustimmung gem. § 182 BGB abgegeben habe, statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten aus eigenem Recht zu verlangen.

Das Recht des Geschädigten, statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 2 BGB die Herstellungskosten zu verlangen, ist als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers zu verstehen. Die Ersetzungsbefugnis nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB solle den Geschädigten davon befreien, die Schadensbeseitigung dem Schädiger anvertrauen zu müssen. Hier fehlt der Klägerin allerdings das Einvernehmen des LG. Soweit der Schaden in der Belastung einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten besteht, geht der Anspruch auf Schadensersatz nach § 249 Abs. 1 BGB auf Schuldbefreiung, nicht aber auf Zahlung des zur Tilgung erforderlichen Geldbetrags.


D. In der Prüfung

A. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG

I. Rechtsgutsverletzung bzw. Sachbeschädigung

II. Kausaler Schaden

1. Ersatzfähiger Schaden

a) Kein Haftungsschaden aus Gründen der (Mit-)Haftung

b) Haftungsschaden bei eigener Reparaturverpflichtung nur nach Durchführung

2. Substanzsschaden unabhängig von Haftungsschaden ein eigener Anspruch des LN?

a) e.A.: Substanzschaden nur ein solcher des Eigentümers

b) a.A.: LN hat eigenen Anspruch

B. Ergebnis


E. Zur Vertiefung

Harriehausen, Die aktuellen Entwicklungen im Leasingrecht, NJW 2019, 1493ff.

 

bottom of page