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Entscheidung der Woche 43-2026 (ZR)

Anabel Heller

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Anbieter eines Abonnements ein Recht zur Erhöhung der Mitgliedsgebühr einräumt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam. Das gilt, wenn sich aus ihr im Zusammenspiel mit der Regelung zum Wirksamwerden der Änderung nicht hinreichend deutlich ergibt, welche Rechte dem Vertragspartner bei einer Preiserhöhung zustehen.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: BGH III ZR 205/25

A. Orientierungs- oder Leitsätze

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Anbieter eines Abonnements ein Recht zur Erhöhung der Mitgliedsgebühr einräumt, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) unwirksam. Das gilt, wenn sich aus ihr im Zusammenspiel mit der Regelung zum Wirksamwerden der Änderung nicht hinreichend deutlich ergibt, welche Rechte dem Vertragspartner bei einer Preiserhöhung zustehen.


B. Sachverhalt

Die Beklagte bietet ein Internet-Abonnement an, das unter anderem den Warenversand und Streamingdienste umfasst. Nach Nr. .2 ihrer AGB darf sie die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und anhand sachlich gerechYerZgter, objekZver Kriterien anpassen, wobei § 315 BGB unberührt bleibt. Eine Erhöhung kommt in Betracht, um Kostensteigerungen weiterzugeben, eine Ermäßigung ist bei Kostenersparnissen vorzunehmen.


C. Anmerkungen

Der BGH bestäZgt einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB und erklärt die Preisanpassungsklauseln eines Abo-Anbieters wegen Verstoßes gegen das Transparentgebot für unwirksam. Der Anbieter hace sich in seinen AGB das Recht vorbehalten, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen anzupassen, um Kostensteigerungen weiterzugeben. In einer weiteren Regelung in den AGB heißt es, die Kunden würden vorab informiert und könnten die Änderung ablehnen, ihre ZusZmmung gelte aber als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen widersprechen. Zugleich wird auf die Möglichkeit verwiesen, den Vertrag kostenlos zu kündigen. Maßgeblich aus Sicht des BGH, dass sich aus dem Zusammenspiel dieser Regelungen nicht hinreichend deutlich ergibt, welche Rechte der Kunde bei einer Erhöhung hat. Zum einen lassen sich die Klauseln als einseiZges Preisänderungsrecht verstehen, bei dem dem Kunden, der den höheren Preis nicht zahlen will, nur die Kündigung bleibt, wofür der Wortlaut zur einseiZgen BerechZgung des Anbieters und die E-Mail des Anbieters an seine Kunden sprechen. Zum anderen lassen sie sich so lesen, dass der Kunde durch einfachen Widerspruch die Fortsetzung des Vertrags zum alten Preis erzwingen kann, denn die Klauseln sprechen ausdrücklich von einem Ablehnungsrecht und erwähnen die Kündigung erst danach. Die Möglichkeit beider Lesearten begründet vorliegend die Intransparenz. Diese führt zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden und damit zur Unwirksamkeit der Klauseln. Nr. 5.3 der AGB regelt das Wirksamwerden solcher Änderungen. Die Beklagte informiert die Kunden mindestens 30 Tage vor Inkra4treten in TexYorm über die Änderung und deren Gründe. Die Kunden „können die Änderungen ablehnen“. Ihre ZusZmmung gilt aber als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der InformaZon ablehnen. Eine Gebührenänderung wird nicht vor Fälligkeit der nächsten Mitgliedsgebühr wirksam. Daneben können die Kunden ihre Mitgliedscha4 nach Ziff. 3.3 der Teilnahmebedingungen unentgeltlich kündigen. Die Beklagte weist zu Beginn der Frist auf die Genehmigungswirkung, die Ablehnungsfrist und die Kündigungsmöglichkeit hin. Im Juli 2022 kündigte die Beklagte den Abonnenten unter Berufung auf diese Klauseln per E-Mail eine Gebührenerhöhung zum 15. September 2022 an. Sie teilte mit, die Kunden könnten die Änderung ablehnen, indem sie ihre Mitgliedscha4 innerhalb von 30 Tagen kostenfrei kündigen. Der Kläger mahnte die Beklagte erfolglos wegen der Klausel in Nr. 5.2 AGB und der aus seiner Sicht irreführenden E-Mail ab. Er verlangt mit der Klage gegenüber Verbrauchern die Verwendung der Klausel in Nr. 5.2 AGB zu unterlassen, entsprechende Preiserhöhungsmiceilungen zu unterlassen und ein darauf gestütztes erhöhtes Entgelt nicht in Rechnung zu stellen, wenn die Verbraucher nicht zugesZmmt haben.


D. In der Prüfung

Anspruch des Anbieters auf das erhöhte Entgelt

I. Wirksamer Ausgangsvertrag

-> typengemischter Vertrag mit dienstvertraglichen und digitalen

Elementen

II. Wirksame Änderung des Entgelts

1. Änderungsvereinbarung

a) Angebot: Preiserhöhungsmiceilung

b) Annahme durch den Kunden

aa) ausdrückliche Annahme

bb) konkludente Annahme

-> bloße Weiterzahlung genügt regelmäßig nicht

2. Wirksame Änderungsklausel

a) Allgemeine Geschä4sbedingungen, § 305 Abs. 1, 310 Abs. 3

BGB

b) Einbeziehung der AGB in den Vertrag, § 305 Abs. 2, 3 BGB

c) keine überraschende Klausel, § 305 c Abs. 1 BGB

3. Inhaltskontrolle

Generalklausel, § 307 Abs. 1 BGB

a) Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB

b) unangemessene Benachteiligung, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

-> folgt aus der Intransparenz

III. Rechtsfolge, § 306 BGB

-> unwirksame Änderung, Erhöhung nicht wirksam geworden; im

übrigen Fortbestand des Vertrages


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