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Entscheidung der Woche 44-2019 (SR)

Finja Maasjost

Dass ein Tötungsmotiv nicht feststellbar ist, steht der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Vielmehr kommt es auf die Stärke des anderweitigen Handlungsantriebes an, wobei Gleichgültigkeit bereits ausreichend sein kann.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH4 StR 442/18

in: HRRS 2019 Nr. 706

 

A. Orientierungssatz

Dass ein Tötungsmotiv nicht feststellbar ist, steht der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes nicht entgegen. Vielmehr kommt es auf die Stärke des anderweitigen Handlungsantriebes an, wobei Gleichgültigkeit bereits ausreichend sein kann.


B. Sachverhalt

Der Angeklagte wollte trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,91 Promille mit seinem Wagen den Nachhauseweg antreten. Die später getötete Th. und ihr Verlobter K warteten im Bereich eines mit einem Zebrastreifen versehenen Fußgängerüberwegs auf ein Taxi. Der Angeklagte stoppte seinen Wagen einige Meter vor dem Paar. Als diese nicht reagierten, fuhr er mit der Fahrzeugfront auf beide zu und stoppte unmittelbar vor dem Paar. Damit wollte er sie dazu bewegen, zur Seite zu treten. Das Paar reagierte jedoch nicht, woraufhin der Angeklagte „mit normaler Startgeschwindigkeit“ anfuhr und das Paar erfasste. Dabei wurde K zur Seite geschleudert und Th. auf die Motorhaube des Wagens gehoben. Als der Angeklagte den Wagen nicht stoppte, fiel Th. von der Motorhaube und gelangte unter den Wagen. Der Angeklagte bemerkte dies, stoppte seinen Wagen jedoch nicht. Auch die intensiven Aufforderungen seiner Beifahrer, den Wagen zu stoppen, ignorierte er.

Zwar war ihm bewusst, dass es zu schwerwiegenden Verletzungen der Th. kommen könnte, jedoch ging er davon aus, sie sei rechts von seinem Wagen gelandet. Tatsächlich wurde Th. von dem Auto erfasst und den Rest der Weiterfahrt von dem Auto mitgeschleift. Erst als er nach etwa 400m eine Bewegung im Lenkrad vernahm, hielt er an. Th. erstickte infolge einer durch den Fahrzeugboden ausgelösten Brustkompression.


C. Anmerkungen

Der BGH hatte zu entscheiden, inwieweit bei dem Anfahren eines Fußgängers von Tötungsvorsatz oder lediglich bewusster Fahrlässigkeit auszugehen ist. Dabei sei ein bedingter Vorsatz anzunehmen, wenn der Täter den Eintritt des schädlichen Erfolges um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Aus Sicht des BGH ist für die Abgrenzung eine Gesamtwürdigung aller objektiven Tatumstände und der Stärke des anderweitigen Handlungsantriebs des Täters maßgeblich. Dabei sei bereits Gleichgültigkeit über den möglichen Tod des Opfers für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ausreichend.

Der Angeklagte hat das Geschehen durch ein bewusstes Anfahren des Paares eingeleitet. Dabei nahm er schon zu diesem Zeitpunkt eine erhebliche Verletzung dieser in Kauf. Trotz der zunehmenden Intensität der Aufforderungen seiner Beifahrer und des Überfahrens des Opfers stoppte der Angeklagte den Wagen nicht. Aus dieser fortschreitenden Risikoverschärfung einerseits und dem gleichbleibenden Ignorieren andererseits ist nach Ansicht des BGH eine Haltung der Gleichgültigkeit zum Ausdruck gekommen. Insbesondere der spätere panische Notruf des Angeklagten könne dabei keinen Rückschluss auf die innere Haltung in den Tatsituationen ermöglichen. Vielmehr seien alle drei Tatphasen (Anfahren auf dem Zebrastreifen, Weiterfahrt trotz Aufladens des Opfers, Weiterfahrt nach Abwurf) gesondert zu erörtern.

Hinsichtlich der Anfahrt des K ist bereits von einer gefährlichen Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB auszugehen, soweit durch den Anstoß selbst eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens erfolgt. Zudem sei aus Sicht des BGH für eine Annahme des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB ausreichend, dass der Täter einen Unglücksfall durch einen verkehrsfeindlichen Eingriff gezielt herbeigeführt hat.


D. Zur Vertiefung

Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: Wessels/Beulke/Satzger,Strafrecht AT, 49. Aufl. 2019, § 7 II 3.

 

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