Entscheidung der Woche 44-2025 (ZR)

Maximilian Lotz
Hat ein Kraftfahrzeugeigentümer mit seinem Fahrzeug Marke BMW, Modell X 3, das wie alle Fahrzeuge aus derselben Baureihe mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet ist, eine vollautomatische Waschstraße benutzt und nach dem Waschvorgang festgestellt, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt war, haftet der Waschstraßenbetreiber nicht für den entstandenen Schaden, wenn auf einem Schild vor der Einfahrt in die Waschstraße "Einfahrbedingungen & Hausrecht" u.a. der Hinweis erfolgt "Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten" ... "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein".
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH VII ZR 157/24
in: NJW 2025, 2027
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1.Hat ein Kraftfahrzeugeigentümer mit seinem Fahrzeug Marke BMW, Modell X 3, das wie alle Fahrzeuge aus derselben Baureihe mit einem Tankdeckel ohne Verriegelungsmöglichkeit ausgestattet ist, eine vollautomatische Waschstraße benutzt und nach dem Waschvorgang festgestellt, dass der Tankdeckel des Fahrzeugs abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt war, haftet der Waschstraßenbetreiber nicht für den entstandenen Schaden, wenn auf einem Schild vor der Einfahrt in die Waschstraße "Einfahrbedingungen & Hausrecht" u.a. der Hinweis erfolgt "Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten" ... "Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein".
2.Für Fahrzeugschäden während des Waschvorgangs haftet der Betreiber einer Waschanlage im Grundsatz nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung. Eine solche ist vorliegend gerade nicht gegeben, weil der Waschanlagenbetreiber seinen Hinweis- und Schutzpflichten durch das Einfahrtschild an der Waschanlage genüge getan hat, denn der geltend gemachte Schaden beruht auf einem selbsttätigen Öffnen des Tankdeckels durch Druck auf den Deckel während des Waschvorgangs und diese Off-nung des Tankdeckels hat ihre Ursache darin, dass das Fahrzeug aufgrund seiner baureihenspezifischen technischen Ausstattung über keine Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer vollautomatisierten Waschstraße verfügt. Dieses spezifische technische Ausstattungsmerkmal fällt nicht in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.
3.Der hiernach ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung des Waschanlagenbetreibers ist der Kraftfahrzeugeigentümer nicht hinreichend nachgekommen
4.Auszuschließen ist auch eine Pflichtverletzung wegen einer Fehlfunktion der Anlage. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts funktionierte die Anlage "regelkonform".
B. Sachverhalt
Der Kläger nutzte am 22. September 2022 mit seinem BMW X3 die von der Beklagten betriebene Autowaschanlage (sog. Waschstraße). Vor der Einfahrt befand sich ein Hinweisschild „Einfahrbedingungen & Hausrecht", u. a.: „Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers ... beachten" sowie „Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein". Das Fahrzeug dieser Baureihe ist serienmäßig mit einem nicht verriegelbaren Tankdeckel ausgestattet. Das Amtsgericht gab der Klage statt; auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage ab. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
C. Anmerkungen
Der BGH verneint einen Schadensersatzanspruch des Klägers. Er geht von einem Werkvertrag nach § 631 BGB aus, aus dem sich für die Beklagte nach § 241 Abs. 2 BGB Schutzpflichten für die Fahrzeuge der Kunden ergeben. Zwar hat die Waschanlage einwandfrei funktioniert, jedoch könnte eine Verletzung der Hinweispflicht hinsichtlich der Gefahren der Waschanlage ergeben. Die Betreiberin der Waschanlage müsse aber nur die Sicherheitsvorkehrungen treffen, die eine verständiger, umsichtiger und gewissenhafter Anlagenbetreiberin für ausreichend halten darf, um ihre Kunden vor Schäden zu bewahren, und die ihr den Umständen nach zumutbar sind. Diese Schutz- und Hinweispflichten hat die Inhaberin der Waschanlage aber erfüllt, indem sie den deutlich sichtbaren Hinweis anbrachte, dass Tank-und Wartungsklappen sicher verriegelt sein müssen. Der Umstand, dass sich die Tankklappen von allen Fahrzeugen dieser Baureihe nicht verriegeln lassen, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Inhaberin. Daher trifft sie auch keine dahingehende besondere Hinweispflicht, sodass keine Pflichtverletzung vorliegt. Die Revision des Klägers blieb ohne Erfolg und das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts wurde bestätigt.
D. In der Prüfung
I. §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1; 241 Abs. 2 BGB
Schuldverhältnis (+) Werkvertrag
Pflichtverletzung (P) Hier (-) da Hinweispflicht erfüllt.
II. § 823 Abs. 1 (nicht vom Gericht geprüft)
Rechtsverletzung (+) Eigentum
Verletzungshandlung (P) Hier pflichtwidriges Unterlassen (-) da er seinen Verkehrssicherungspflichten durch den Hinweis nachgekommen ist.
E. Literaturhinweise
Staudinger/Olzen (2024) BGB § 241 Rn. 511.1
