Entscheidung der Woche 45-2025 (SR)

Johanna Lange
Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH 5 StR 535/23
in: NStZ 2025, 161.
A. Redaktionelle Leitsätze
1. Schon die Bezeichnung eines Werkzeugs legt dessen Gefährlichkeit zugrunde, die für die Einordnung nach § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB notwendig ist.
2. Die Tatsache, dass ein Werkzeug nur zum Aufbrechen genutzt werden sollte, reduziert nicht dessen objektive Gefährlichkeit für die körperliche Unversehrtheit potenzieller Opfer.
B. Sachverhalt
Eines Nachts wollten sich die im vorliegenden Fall fünf Angeklagten mithilfe von verschiedenen Werkzeugen durch die Wand des Kellergeschosses einer Bank Zugang in den Tresorraum verschaffen - ohne dass die Sicherheitssysteme anschlagen. Der Plan sah vor, dass sie - im Tresorraum angekommen - die Schließfächer aufbrechen und anschließend den nach ihrer Vorstellung wertvollen Inhalt für sich behalten. Ein weiteres Gruppenmitglied wurde als Späher vor dem Gebäude positioniert, um vor Wachpersonal, etc. zu warnen.
Bei der Umsetzung dieses Plans verwendeten sie zahlreiche Tatmittel und Werkzeuge, namentlich u.a. Kernbohraufsätze, einen Vorschlaghammer, Dämmwolle, Stehbolzen, einen Bohrhammer, einen Meißel mit Gummigriff, einen Schraubenschlüssel und zwei große Reisetaschen. Doch ehe sie ihre Arbeiten abschließen und in den Tresorraum eindringen konnten, warnte der Späher der Gruppe vor den herannahenden Polizeiwägen. Die Angeklagten traten die Flucht an. Dabei ließen sie die Werkzeuge im Kellergeschoss der Bank zurück.
Die Gruppe wurde von der Polizei gestellt und muss sich nun vor Gericht wegen eines versuchten Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB verantworten. Problematisch ist dabei, ob die am Tatort mitgeführten Einbruchswerkzeuge Waffen i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB darstellen.
C. Anmerkungen
Besonders zu betrachten ist, ob die Angeklagten diejenigen Gegenstände, die gefährliche Werkzeuge darstellen könnten, bei sich geführt haben.
Für die Einordnung als gefährliches Werkzeug reicht es aus, dass der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.
Diese Einordnung liegt, angesichts des vorliegenden Vorschlaghammers, der Meißel mit Gummigriff und dem Bohrhammer, nahe. Denn nur, weil ein Werkzeug nicht zum Tatort mitgenommen wurde, um andere Menschen zu gefährden, wird die aus dessen Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit nicht reduziert. Die Gefährlichkeit spiegelt sich in der Bezeichnung wider.
Für das Beisichführen genügt bei einem mitgebrachten Werkzeug, dass es sich für den Täter in Griffweite befindet und er es jederzeit ohne nennenswerten Aufwand verwenden könnte. Die Werkzeuge wurden von den Tätern zwar mitgebracht und nicht jedes einzelne davon in der Hand gehalten. Jedoch genügen das Dabeihaben und die räumliche Nähe der Werkzeuge zur Tat.
Zudem setzt eine Bandenabrede i.S.d. § 244a Abs. 1 StGB nicht voraus, dass bereits detaillierte Pläne für zukünftige Taten besprochen worden sind. Vielmehr genügt ein konkret feststellbares, wiederholtes deliktisches Zusammenwirken mehrerer Personen, das auch vor der Tatbegehung erfüllt sein kann. Die Angeklagten haben sich daher gem. der §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 244a Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
D. In der Prüfung
Strafbarkeit nach §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 244a StGB
I. Tatbestand1. Grundtatbestand, § 242 StGB (+)
2. Qualifikation, § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB (+)
3. schwerer Bandendiebstahl, § 244a Abs. 1 StGB (+)
II. Rechtswidrigkeit (+)
III. Schuld (+)
IV. Ergebnis (+)
E. Literaturhinweise
BeckOK StGB/Wittig, § 244 Rn. 6 ff.; NStZ 2025, 161 (163 f.) mit Praxiskommentar von Prof. Dr. Hans Kundlich et al.
