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Entscheidung der Woche 46-2025 (ÖR)

Leon Münch

Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Erhaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension.

Aktenzeichen und Fundstelle

Az.: 1 BvR 1796/23

A. Orientierungs - oder Leitsätze

  1. Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG hat eine wirtschaftliche und eine auf die Erhaltung der Persönlichkeit bezogene Dimension.

  2. Sie konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und -erhaltung.

  3. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele nur noch zu einem geringen Grad und schränkt die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein, soweit sie das Anwaltsnotariat betrifft.


B. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1992 als Notar zugelassen und war Anwaltsnotar. Sein Notaramt ist durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres mit Ablauf des 30. November 2023 erloschen. Im Jahr 2021 hat der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht Köln eine berufsgerichtliche Klage gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf als Aufsichtsbehörde erhoben. Er hat beantrag festzu-stellen, dass sein Notaramt nicht mit Erreichen der Altersgrenze erlösche. Die gesetzliche Altersgrenze verstoße gegen Art. 21 Abs. 1 GRCh sowie gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach Art. 1, Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG. Sie sei wegen eines inzwischen eingetretenen Mangels an Bewerbern für Notariatsstellen nicht mehr erforderlich und damit nicht gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage mit Urteil vom 10. Februar 2022 als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des Beschwerdeführers hat der Bundesgerichtshof mit Urteil von 7. August 2023 auch zurückgewiesen. Somit richtete der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Urteil und die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sowie gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Mittelbar wendet er sich gegen § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO.


C. Anmerkungen

Im Fokus liegt die Frage, welchen legitimen Zwecken die Altersgrenze nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO dient. Die Festlegung eines Höchstalters für die Berufsausübung soll eine funktionstüchtige Rechtspflege gewährleisten. Die Altersgrenze ist auch ein Mittel, mit dem eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen bezweckt wird. Somit wird schließlich der Zweck verfolgt, die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren zu schützen. Das Überangebot an Bewerbern auf das Anwaltsnotariat hat sich inzwischen grundlegend gewandelt. Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung sowie der Existenzgestaltung und - erhaltung und zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab. Nach diesen Maßstäben erweist sich die Regelung nach § 47 Nr. 2 Variante 1, § 48a BNotO als nicht mehr verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Altersgrenze des vollendeten siebzigsten Lebensjahres greift schwerwiegend in das Grundrecht der Berufsfreiheit ein. Demgegenüber stehen zwar Gemeinwohlbelange, die ebenfalls erhebliches Gewicht haben. Mit Blick darauf, dass der Grad der Zweckerreichung durch die Altersgrenze im Anwaltsnotariat mittlerweile gering ist, besteht aber kein verfassungsrechtlich angemessener Interessenausgleich mehr.


D. In der Prüfung

  1. Zulässigkeit (+)

  2. Begründetheit

I. Verstoß gegen Art. 12 I (Berufsfreiheit)

  1. Schutzbereich (+)

  2. Eingriff (+)

  3. Rechtfertigung (Dreistufentheorie)

b) Subjektive Zulassungsvoraussetzungen

(P) Abwägung: Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts im Gegensatz zur Einschränkung der Berufsfreiheit der Notare


E. Literaturhinweise

BVerfG, Urt. v. 23.9.2025 - 1 BvR 1796/23


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