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Entscheidung der Woche 47-2018 (ZR)

Patricia Meinking

Beim Kauf eines Neuwagens kann auch eine Warnmeldung einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen, selbst dann, wenn eine weitergehende Funktionsbeeinträchtigung nicht gegeben ist.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH VIII ZR 66/17

in: bundesgerichtshof.de

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Beim Kauf eines Neuwagens kann auch eine Warnmeldung einen Sachmangel nach § 434 BGB darstellen. Der Käufer eines Neuwagens kann unter Umständen trotz nachträglich erfolgter Mängelbeseitigung durch den Verkäufer Ersatzlieferung verlangen.


B. Sachverhalt

Der Kläger kaufte bei der Beklagten im September 2012 einen Neuwagen. Ab Januar 2013 erschien im Textdisplay des Autoradios mehrfach eine Warnmeldung, die den Fahrer aufforderte, den Wagen anzuhalten, um die Kupplung abkühlen zu lassen. Mehrere Werkstattbesuche ergaben, dass die Kupplung technisch korrekt montiert war und auch im Fahrbetrieb genügend Gelegenheit zur Abkühlung hatte. Es wurde gefolgert, dass es sich um einen Anzeigefehler handeln solle, der das Fahrverhalten des Fahrzeugs nicht beeinträchtige. Im Juli 2013 verlangte der Kläger von der Beklagten Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs. Während des anschließenden Rechtsstreits gab der Kläger das Fahrzeug im Oktober 2014 in eine Werkstatt der Beklagten, wo ein zwischenzeitlich zur Verfügung stehendes Software-Update die Anzeige der Fehlermeldung von diesem Zeitpunkt an verhinderte.


C. Anmerkungen

Der Bundesgerichtshof hat die Berufungsentscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache wegen eines weiteren Gutachtens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er bestätigte das Vorliegen eines Mangels und schloss sich überwiegend der käuferfreundlichen Ansicht der Vorinstanz an.

Die fehlerhafte Warnmeldung selbst stelle, so der BGH, einen Sachmangel nach § 434 BGB dar. Sie fordere den Fahrer zum Anhalten auf, um die Kupplung abkühlen zu lassen, obwohl dies nicht erforderlich sei. Der Wagen sei daher gemäß § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB weder zur gewöhnlichen Verwendung geeignet noch weise er eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die ein Käufer nach Art der Sache erwarten kann. Der Käufer habe somit grundsätzlich einen Anspruch auf Neulieferung des Wagens gemäß §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

Diesem Anspruch auf Nacherfüllung stehe auch ein vorherig geltend gemachter Mängelbeseitigungsanspruch nicht entgegen, denn er stelle keine bindende Gestaltungserklärung dar.

Die nachträgliche Mängelbeseitigung durch den Verkäufer ohne Einverständnis des Käufers schließe den Anspruch des Käufers auf Neulieferung ebenfalls nicht aus. Dieser dürfe an seiner Wahl festhalten, so wie es das Gesetz in § 439 Abs. 1 BGB vorsehe.

Die Entscheidung zeigt, dass es für eine Sachmangelhaftigkeit im Gesetzessinne nicht unbedingt einer Funktionseinschränkung bedarf, auch fehlerhafte Anzeigen, Komforteinbußen oder bloße Abweichungen vom Normalzustanden können, eine gewisse – niedrig anzusetzende – Erheblichkeit vorausgesetzt, Sachmangel sein.


D. In der Prüfung

I. Kaufvertrag

II. Sachmangel bei Gefahrübergang

1. Sachmangel, § 434 BGB

a. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB

b. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB

c. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (!)

2. Bei Gefahrübergang, § 446 S. 1 BGB

III. Rechtsfolge

IV. Ergebnis


E. Zur Vertiefung

OLG Nürnberg Urt. v. 20.01.2017 – 14 U 199/16 (Vorinstanz);

Zum Sachmängelgewährleistungsrecht beim Autokauf:

Ball, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Autokauf, DAR 2018, 481ff; Lorenz, Garantien und Sachmängel beim Autokauf, DAR 2014, 627ff;

Wiederholung zum Nacherfüllungsanspruch und Wahlrecht des Käufers im Kaufrecht:

Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 42. Auflage, München 2018, Kap. 1 § 4 Rn. 40ff; Looschelders, Schuldrecht Besonderer Teil, 13. Auflage, München 2018, S. 33ff.

 
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