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Entscheidung der Woche 47-2019 (SR)

Simon Künnen

Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßige Handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: 4 Rv 28 Ss 103/19

in: NJW 2019, 2787

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßige Handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Welche weiteren Ziele der Täter verfolgt, ist unerheblich. Auch der Wille des Täters, vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aus.


B. Sachverhalt

A flüchtete mit seinem PKW vor einer Streifenwagenbesatzung der Polizei, welche ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen wollte. Nach Erkennen des Streifenwagens beschleunigte er sein Fahrzeug, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch die ihn nun mit Blaulicht, Martinhorn und dem Haltesignal „Stopp Polizei“ verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. Unter Missachtung der Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit weiter. Ihm war allein um des schnelleren Fortkommens willen die Belange anderer Verkehrsteilnehmer gleichgültig.


C. Anmerkungen

Mit seinem Urteil vom 04.07.2019 konkretisierte das OLG Stuttgart die Voraussetzungen des - im Verhältnis noch relativ neuen - Straftatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Entgegen der amtlichen Überschrift des § 315d "Verbotene Kraftfahrzeugrennen", wird in § 315d Abs. 1 Nr. 3 die Strafbarkeit des sogenannten Einzelrasers normiert. Demnach ist derjenige strafbar, der sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Umstritten ist dabei insbesondere der subjektive Tatbestand. Während eine Ansicht fordert, dass der der Wille, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, der Hauptbeweggrund sein muss - und somit eine Polizeiflucht ausgeschlossen wäre, urteilte das OLG Stuttgart nun, dass das schnellstmögliche Fahren als lediglich notwendiges Zwischenziel zur Erreichung eines sonstigen Endziels, gleichwohl genügen kann.

Für diese Betrachtungsweise spräche der Wortlaut der Vorschrift „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", der seinerseits keine solchen subjektiven Einschränkungen vorsehen würde. Andernfalls hätte der Gesetzgeber Worte wie "allein" voranstellen können.

Ebenso sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass zwischen Fahrzeugrennen und bloßer Geschwindigkeitsüberschreitung differenziert werden müsse. Typisches Merkmal eines Straßenrennens sei, dass die Aufmerksamkeit nicht allein auf den Straßenverkehr gerichtet ist, sondern notwendigerweise auch auf die Mitbewerber. Selbige Gefahrenlage ergebe sich auch bei einer Verfolgungsjagd. Ebenso sei es mit dem Schutzzweck der Norm unvereinbar, bei gleicher Gefährdungslage allein danach zu differenzieren, welche Motive die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, letztlich ausgelöst haben oder begleiten.


D. In der Prüfung

I. Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

1. Objektiver Tatbestand

2. Subjektiver Tatbestand --> Absicht der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit


E. Zur Vertiefung

Tiefergreifend zum Urteil: NJW 2019, 2787 mit Anm. Zopfs;

Verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB im Lichte des Allgemeinen Teils: Gerhold/Meglalu, ZJS 04/2018, 321.

 

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