Entscheidung der Woche 49-2018 (ÖR)
Frederike Hirt
Eine pauschale Altersgrenze für Piloten von 65 Jahren dient dem Zweck eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveau im europäischen Zivilluftverkehr und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: EuGH – C-190/16
in: BeckRS 2017, 115489
NZA 2017, 897ff.
A. Orientierungssatz
Eine pauschale Altersgrenze für Piloten von 65 Jahren dient dem Zweck eines einheitlichen, hohen Sicherheitsniveau im europäischen Zivilluftverkehr und geht nicht über das hierfür Erforderliche hinaus.
B. Sachverhalt
Die EU-Verordnung Nr. 1178/2011 sieht verschiedene Maßnahmen zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr vor. Dazu gehört unter anderem ein Tätigkeitsverbot für Piloten ab 65 Jahren. Ein deutscher Pilot erreichte diese Altersgrenze im Oktober 2013, sein Arbeitsvertrag lief aber bis zum 31.12.2013. Nachdem er im November und Dezember weder beschäftigt wurde, noch Lohnzahlungen erhalten hat, erhob er vor der Arbeitsgerichtsbarkeit Klage. Im Revisionsverfahren vor dem BAG stellte sich folgendes Problem: der Lohnanspruch besteht gemäß § 615 BGB wegen des noch laufenden Arbeitsverhältnisses dann, wenn der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befand. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs konnten indes nur dann erfüllt sein, wenn der Pilot nicht i.S.d. § 297 BGB außerstande gewesen ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Das ist der Fall, wenn mit Erreichen der Altersgrenze ein Tätigkeitsverbot für den Piloten besteht. Entscheidend war also, ob das von der Verordnung vorgesehene Tätigkeitsverbot im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot i.S.v. Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh und die Berufsfreiheit nach Art. 15 Abs. 1 EU-GRCh rechtmäßig ist. Diese Frage reichte das BAG dem EuGH als Vorlagefrage i.S.d. Art. 267 Abs. 1 lit. b), Abs. 3 AEUV ein.
C. Anmerkungen
Sowohl der EuGH als auch das BVerfG haben sich regelmäßig mit der Zulässigkeit von starren Altersgrenzen zu beschäftigen. Das BVerfG rechtfertigt diesen hohen Eingriff in die subjektive Berufswahlfreiheit mit der abnehmenden Leistungsfähigkeit im Alter, die bei bestimmten Berufsgruppen ein Sicherheitsrisiko birgt. In Bezug auf die mögliche Verletzung des Diskriminierungsverbots aus Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh stellte der EuGH zunächst fest, dass das Tätigkeitsverbot eine Ungleichbehandlung unter der Vergleichsgruppe „Piloten“ aufgrund des Alters darstellt. Sodann misst der EuGH die Verordnung an den Voraussetzungen des Art. 52 EU-GRCH als Schranke des Diskriminierungsverbots. Entscheidend waren insbesondere folgende Fragen:
1. Worin besteht der Bezugspunkt durch Altersgrenzen Sicherheit im Flugverkehr zu gewährleisten?
2. Gibt es ausreichend medizinische Erkenntnisse, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko bei Flugzeugführern ab 65 belegen?
3. Ist eine individuelle Prüfung ab 65 Jahren anstelle einer starren Altersgrenze nicht gleich wirksam, aber milder?
Nach dem EuGH ist die Altersgrenze insofern geeignet die Sicherheit zu gewährleisten, als dass die körperlichen Fähigkeiten der Piloten als zwingende Voraussetzung für eine sichere Flugzeugführung mit zunehmendem Alter stetig abnehmen würden. Im Übrigen komme dem Gesetzgeber gerade im Hinblick auf Schutzmaßnahmen zugunsten der Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2, 3 EU-GRCh ein weiter Prognosespielraum zu. Zumindest müsse der Gesetzgeber auch bei wissenschaftlichen Ungewissheiten Sicherheitsmaßnahmen treffen und von aufwendigen Einzelmaßnahmen absehen dürfen. Hinzu kommt, dass lediglich das Fliegen im gewerblichen Luftverkehr und nicht die Beschäftigung insgesamt verboten wird.
Der Eingriff in die Berufswahlfreiheit aus Art. 15 Abs. 1 EU-GRCh wird ebenfalls mit Verweis auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und unter Abwägung der Sicherheit des Luftverkehrs als hohes Gemeinwohlgut gerechtfertigt.
Das Verfahren kann auch aus arbeitsrechtlicher Sicht in einer Klausur vorkommen. Unter dem Merkmal des Unvermögens nach § 297 BGB müsste dann eine inzidente Prüfung der Rechtmäßigkeit des Tätigkeitsverbots erfolgen.
D. In der Prüfung
I. Zulässigkeit
II. Vorlageentscheidung des EuGH
1. Verstoß gegen Art. 21 EU-GRCh
a. Ungleichbehandlung im Hinblick auf Kriterien des Art. 21 Abs. 1 EU-GRCh
b. Rechtfertigung
aa. Schranke: Art. 52 EU-GRCh
bb. Schranken-Schranken (!): Anforderungen des Art. 52 EU-GRCh
2. Verstoß gegen Art. 15 Eu-GRCh (Schutzbereich, Eingriff, Rechtfertigung)
E. Zur Vertiefung
Leitentscheidungen des BVerfG zu starren Altersgrenzen: BVerfG NJW 2001, 1779; 2011, 1131;
Waas, EuZW 2007, Zur Bewertung von Altersgrenzen nach europäischem Recht, S. 359 bis 362.