top of page

Entscheidung der Woche 49-2021 (SR)

Lucas Haak

Das Rechtsbewährungsprinzip muss einem Rückgriff auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur weichen, soweit dem Täter die Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zumutbar ist.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH 1 StR 126/21

in: RÜ 2021, 782

BeckRS 2021, 29594

HRRS 11/2021, S. 446

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Das Rechtsbewährungsprinzip muss einem Rückgriff auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel nur weichen, soweit dem Täter die Verkürzung seiner Verteidigungsmöglichkeiten zumutbar ist.

2. Für das subjektive Rechtfertigungselement in § 32 StGB ist es ausreichend, wenn der subjektive Verteidigungswille des Täters im Rahmen eines sog. handlungsleitenden Zweckbezugs nicht völlig in den Hintergrund gedrängt wird.


B. Sachverhalt (vereinfacht)

E erwirbt bei A und B mehrere Gramm Kokain. Nach dem Konsum beschwert sich E über die in seinen Augen mindere Qualität und fordert noch in derselben Nacht – erkennbar unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln – den Kaufpreis zurück. B lehnt dies ab. In der Folge entwickelt sich eine verbale Auseinandersetzung, in dessen Verlauf E ein eigens für diese Situation mitgeführtes Küchenmesser aus seiner Jackentasche hervorholt. Von der Eskalation überrascht, lässt B seine Sporttasche mit insgesamt 2500 Euro Bargeld fallen, die E an sich nimmt und davonläuft.

Geistesgegenwärtig bewaffnet sich A mit einem Besenstiel und nimmt sofort die Verfolgung auf. Um A auf Abstand zu halten, führt E mit dem Küchenmesser zunächst noch Abwehrbewegungen in Richtung seines Verfolgers aus und fügt ihm dabei oberflächliche Schnittverletzungen zu. Allerdings holt A den E alsbald ein und schlägt mit dem Stiel aus „Wut und Verärgerung“ auf den Kopf des E ein, wobei schmerzhafte Hämatome entstehen. A kommt es dabei gerade darauf an, dem E „eine Abreibung zu verpassen“. Um sich den Kopfschlägen zu entziehen, lässt E die Tasche fallen und verschwindet. War das Handeln des A gerechtfertigt?


C. Anmerkungen

A hat unproblematisch den Tatbestand der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 StGB erfüllt. In Betracht kommt aber eine Rechtfertigung wegen Notwehr gem. § 32 StGB. Voraussetzung hierfür ist zunächst eine Notwehrlage gem. § 32 Abs. 2 StGB, also ein gegenwärtiger und rechtswidriger Angriff. Unstreitig stellen schon die erlittenen Schnittverletzungen des A einen gegenwärtigen Angriff dar. Einer etwaigen Rechtfertigung durch die Verfolgungssituation steht entgegen, dass E durch das Entwenden der Sporttasche seinerseits eine Nothilfelage gem. § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB geschaffen hat. Somit trifft E – zumindest solange er noch im Besitz der Tasche ist – eine Duldungspflicht. Eine Notwehrlage besteht.

Die Notwehrhandlung müsste erforderlich und geboten sein. Erforderlich ist die Notwehr, wenn keine gleich geeigneten, aber milderen Mittel existieren. Als milderes Mittel könnten hier Schläge auf die Hand in Betracht kommen. Allerdings folgt aus dem Rechtsbewährungsprinzip des schneidigen § 32 StGB, dass „das Recht dem Unrecht nicht zu weichen“ braucht. Auf weniger gefährliche Verteidigungsmittel ist nur dann zurückzugreifen, wenn dem Täter die damit verbundenen Verkürzungen der Verteidigungsmöglichkeiten zumutbar sind. Hier war E mit einemKüchenmesser bewaffnet, sodass die Folgen eines Fehlschlages nur schwer kalkulierbar waren. A ist insoweit nicht gehalten, ein solches mit Unsicherheiten behaftetes Risiko auf sich zu nehmen.

Der Gebotenheit könnte aber die akute Kokainintoxikation des E entgegenstehen. Wenn schon das einfache Recht in §§ 19, 20, 35 StGB gegenüber schuldlos Handelnden Nachsicht übt, dann müsse dies erst Recht bei der sozialethischen Ausfüllung des Notwehrrechts berücksichtigt werden. Indes ist nicht ersichtlich, inwieweit E durch den Drogenkonsum nur eingeschränkt schuldfähig war. Schon wegen der Flucht- und Abwehrhandlungen ist eine Zurechnungsfähigkeit des E in dubio pro reo anzunehmen.

Gem. des ausdrücklichen § 32 Abs. 2 StGB („um“) muss A auch mit einem Verteidigungswillen gehandelt haben. Problematisch könnte sein, dass A zwar positive Kenntnis von der Notwehrlage hatte, vorrangig dem E jedoch eine „Abreibung“ verpassen wollte. In der Literatur wird zum Teil vertreten, dass für den Verteidigungswillen allein die Kenntnis von der Notwehrlage ausreichend sei. Die Forderung eines Wollenselements würde auf ein „Gesinnungsstrafrecht“ zulaufen und den Täter trotz objektiver Rechtfertigung bestrafen, da er innerlich einen anderen Zweck verfolgte. In der Rechtsprechung wird einschränkend ein sog. „handlungsleitender Zweckbezug“ gefordert. Denn ohne voluntatives Element würde dem Täter ein „Freibrief“ für Verletzungshandlungen erteilt, die mit dem Gerechtigkeitsempfinden der Allgemeinheit unvereinbar seien. Ein solcher Zweckbezug liegt hier vor, da A bereits verletzt wurde und daher erkennbar auch zur eigenen Verteidigung handelte. Ferner ließe sich hören, dass A im Rahmen der Nothilfe gem. § 32 Abs. 2 Alt. 2 StGB auch die Wiedererlangung des Geldes erstrebte. Ein Streitentscheid ist damit entbehrlich. A handelte gem. § 32 Abs. 2 StGB in jedem Falle gerechtfertigt.


D. In der Prüfung

I. Strafbarkeit des A wegen §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 StGB

1. Tatbestand

2. Rechtfertigung

(P) Notwehr, § 32 StGB


E. Zur Vertiefung

Rengier, Strafrecht AT, 13. Auflage 2021, § 18 Rn. 36 f., 66, 104 f.

 
Entscheidung-der-Woche-49-2021
.pdf
Download PDF • 86KB

bottom of page