top of page

Entscheidung der Woche 49-2025 (ÖR)

Julian Römer

Vage Vermutungen reichen nicht aus, um die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 einzuschränken.
Redaktionsarbeit ist umfassend geschützt, auch, wenn es um umstrittene Verlinkungen geht, um eine unabhängige Berichterstattung zu ermöglichen.

Aktenzeichen und Fundstelle

BVerfG, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 BvR 259/24

A. Orientierungs - oder Leitsätze

1. Vage Vermutungen reichen nicht aus, um die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 einzuschränken.

2. Redaktionsarbeit ist umfassend geschützt, auch, wenn es um umstrittene Verlinkungen geht, um eine unabhängige Berichterstattung zu ermöglichen.


B. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist als freier Journalist und Redakteur des Rundfunksenders Radio „Dreyeckland“ mit Sitz in Freiburg tätig. Am 30. Juli 2022 veröffentlichte der Beschwerdeführer auf einer Internetseite des Radiosenders einen Artikel mit folgendem Titel: „linke Medienarbeit ist nicht kriminell! Ermittlungsverfahren nach Indymedia Linksunten Verbot wegen >> Bildung krimineller Vereinigung << eingestellt.“ Dabei handelt es sich um eine, auf Grund eines Verbotsverfahrens, eingestellte Internetseite, auf der politische linke Inhalte geteilt wurden.

Aufgrund dieses Artikels wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstüt- zung der weiteren Betätigung einer unanfechtbar verbotenen Vereinigung gem. § 85 Abs 1 Satz. 1 NR 2, Abs 2 StGB geführt. Daraufhin ordnete das Amtsgericht in Karlsruhe mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 zur Sicherstellung bezeichneter Gegenstände unter anderem die Durchsu- chung der Privatwohnung des Beschwerdeführers an.

Diese wurde am 17. Januar 2023 vollzogen. Dagegen versuchte der Beschwerdeführer vorzugehen doch mit dem Beschluss vom 7. November durch das Oberlandesgericht in Stuttgart sind all seine Versuche final gescheitert. Der Beschwerdeführer sah sich dem hingehend verletzt in seiner Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und macht dies schlussendlich an einer Verfassungsbeschwerde geltend.

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Dezember und der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2023 wurden schließlich durch das BVerfG als Verletzung der Grundrechte aus Art. 5 Abs.1 S. 2 des Beschwerdeführers angesehen und teilweise aufgehoben.


C. Anmerkungen

Gegenüber stehen hier die Aufklärung einer Straftat und die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Rundfunkfreiheit. Der Art. 5 GG findet zwar Schranken in den allgemeinen Gesetzen unter anderem auch in der StPO, mit ihrer Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Diese sind allerdings von nicht so hohem Rang, wie die Rundfunkfreiheit.

Diese ist ebenso wie die Pressefreiheit, der Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit maßgeblich für die freiheitliche demokratische Grundordnung. Vage Vermutungen, auf die sich die Gerichte berufen haben, reichen nicht aus, um die Rundfunkfreiheit einzuschränken.


D. In der Prüfung

1. Zulässigkeit (+)

2. Begründetheit

I. Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

1. Schutzbereich (+)

2. Eingriff (+)

3. Rechtfertigung (-)

(P) Abwägung: Reine Vermutung bezüglich der Erfüllung ei- nes Straftatbestandes vs. das Gewähren der Pressefreiheit und der Arbeit als Journalist


E. Literaturhinweise

BVerfG, Urt. V. 3.11.2025 – 1 BvR 259/24


bottom of page