Entscheidung der Woche 50-2025 (ZR)

Dean Weigel
Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az.: BGH, Urt. v. 23.07.2025 – VIII ZR 240/24
in: BeckRS 2025, 20344
A. Orientierungs- und Leitsätze
Enthält ein Kaufvertrag über einen Oldtimer im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands die Angabe einer Zustandsnote, ist im Hinblick auf die erhebliche rechtliche und praktische Bedeutung von Zustandsnoten im Bereich des Kaufs von Oldtimern regelmäßig – auch im Fall des Verkaufs eines Oldtimers durch einen privaten Verkäufer – von einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands als Beschaffenheit des Fahrzeugs sprechen.
B. Sachverhalt
Der Bekl. inserierte im Jahre 2020 als privater Verkäufer auf einer Onlineplattform ein Kraftfahrzeug der Marke MG des Baujahrs 1973. Als Zustandsnote wurde im Inserat „2-3“ angegeben. Nach Kontaktaufnahme durch den Kl. schlossen die Parteien über das Fahrzeug einen schriftlichen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 13.800 €. Dabei wurde die Sachmängelhaftung mit Ausnahme der Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Arglist oder bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen.
Ferner enthielt der Kaufvertrag die folgende Klausel: „Der Verkäufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2 - 3“.
Bei Vertragsschluss lagen dem Kl. zwei Gutachten bezüglich des Fahrzeuges vor. Das erste Gutachten stammt aus dem Jahre 2011 und weist eine Zustandsnote von „2,0“ aus. Das andere, neuere Gutachten aus dem Jahre 2017 gab eine Zustandsnote von „3-“. Das Fahrzeug wurde dem Kl. im Mai 2020 übergeben. Im Januar 2022 stellte er das Fahrzeug bei dem TÜV Nord zur Hauptuntersuchung vor. Die Erteilung einer Prüfplakette wurde wegen erheblicher Mängel abgelehnt. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erklärte der Kl. den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte vom Bekl. unter anderem die Rückzahlung des Kaufpreises.
C. Anmerkungen
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die vom Kl. eingelegte Revision hatte Erfolg und der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ein entsprechender Anspruch des Kl. könnte sich aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB ergeben. Die Parteien schlossen einen wirksamen Kaufvertrag. Es müsste ein Sachmangel bei Gefahrübergang vorgelegen haben. Der Gefahrübergang erfolgte mit der Übergabe des Fahrzeugs im Mai 2020, vgl. § 446 S. 1 BGB. Ein Sachmangel kommt in Form einer Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit gem. § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB in Betracht. Dafür müsste die Angabe der Zustandsnote „2-3“ im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellen. Eine solche setzt nach st. Rspr. des VIII. Zivilsenats des BGH voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei Kaufverträgen über Oldtimer ist die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Die Zustandsnoten geben konkret Auskunft über den Erhaltungszustands eines Oldtimers und haben somit maßgeblichen Einfluss auf deren Wert. Auf Grund dieser erheblichen rechtlichen und praktischen Bedeutung ist daher beim Kauf von Oldtimern bei Angabe von Zustandsnoten regelmäßig von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine derartige Vereinbarung sprechen. Dies gilt auf Grund der ohne weiteres erkennbaren Bedeutung der Zustandsnoten auch für Privatverkäufer. Für eine verbindliche Zusage des Zustandes spricht im konkreten Fall bereits das Wort „verbindlich“ im Kaufvertrag. Es handelt sich bei der Angabe der Zustandsnote „2-3“ auch nicht um eine bloße Mitteilung fremden Wissens aus den vorgelegten Gutachten. In keinem der Gutachten ist von einer Zustandsnote „2-3“ die Rede und dies würde auch nicht den Mittelwert der Bewertungen darstellen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont bezieht sich die Zustandsnote ferner auf den aktuellen Zustand des Fahrzeugs. Dazu enthalten die Gutachten jedoch keine Angabe. Somit liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung iSd § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vor. Mangels dahingehender Feststellungen des Berufungsgerichts ließ es der BGH jedoch offen, ob tatsächlich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vorlag und verwies die Sache zurück an das Berufungsgericht. Der wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss umfasst die Beschaffenheitsvereinbarung bereits dem Wortlaut nach nicht. Falls tatsächlich eine Abweichung von der vereinbarten Zustands-
note „2-3“ vorliegt, besteht der geltend gemachte Anspruch des Kl. Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, §§ 348, 320 BGB.
D. In der Prüfung
Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB
I. Wirksamer Kaufvertrag
II. Sachmangel bei Gefahrübergang, §§ 434, 446 S. 1 BGB
(P) Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung
III. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung
IV. Kein Ausschluss der Gewährleistung
V. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
E. Literaturhinweise
Looschelders, Schuldrecht BT, 20. Aufl. 2025, § 3 Rn. 10f
