Entscheidung der Woche 51-2019 (ÖR)
Jendrik Wüstenberg
Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist verfassungsgemäß.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 2 C 32.18
in: BeckRS 2019, 29881
A. Leitsatz
Die aufgrund von § 9 Abs. 2 BbgPolG für uniformierte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg bestehende gesetzliche Pflicht zum Tragen eines Namensschilds und einer Kennzeichnung bei einem Einsatz in einer geschlossenen Einheit ist verfassungsgemäß.
B. Sachverhalt (verkürzt)
K ist verbeamteter Polizist in Diensten des Landes Brandenburg. Gem. § 9 Abs. 2 S. 1 des Brandenburger Polizeigesetzes (BbgPolG) ist er verpflichtet, zur Uniform ein Namensschild zu tragen. Im Falle des Einsatzes in einer geschlossenen Einheit hat er gem. § 9 Abs. 2 S. 2 BbgPolG eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung zu tragen. K macht vor den Verwaltungsgerichten geltend, diese Regelungen verstießen gegen sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, den Gleichbehandlungsgrundsatz und die hergebrachten Grundsätze des Beamtentums.
C. Anmerkungen
In Ergebnis lehnte das BVerwG in allen drei betroffenen Rechten eine Verletzung ab. Zunächst umfasst das informationelle Selbstbestimmungsrecht, welches aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitet wird, den Schutz aller Informationen, die etwas über die Bezugsperson aussagen können, wozu auch der Name gehört. Dass K Beamter ist, schließt ihn vom Grundrechtsschutz nicht aus. Dem einfachen Gesetzesvorbehalt wurde durch die Regelung des § 9 BbgPolG entsprochen. Der Eingriff ist verhältnismäßig, da die Stärkung der Transparenz und Bürgernähe der Polizeiarbeit ein legitimes Ziel darstellt. Zudem ist die Intensität des Eingriffs nur gering, da allein der Familienname offenbart wird und sich Befürchtungen, dies führe zu mehr ungerechtfertigten Vorwürfen an Polizeibeamte, nicht bestätigt hat. Im Falle von geschlossenen Einheiten, in denen ein höherer Schutzbedarf besteht, kann zudem nur über den Dienstherrn identifiziert werden, sodass dem Schutz des Beamten angemessen Rechnung getragen wird.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor; zwar sind nach § 9 Abs. 2 S. 1 BbgPolG nur Polizeivollzugsbedienstete in Polizeiuniform verpflichtet, nicht aber Beamte im Innendienst oder in verdeckten Ermittlungen. Diese Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da Beamte im Innendienst keinen unmittelbaren Bürgerkontakt haben und bei verdeckten Ermittlungen ein vorrangiges öffentliches Interesse daran besteht, dass die Bediensteten nicht als Angehörige der Polizei identifiziert werden.
Schließlich liegt auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG vor. Zwar verpflichtet dieser Grundsatz den Dienstherrn dazu, den Beamten vor unberechtigten Anschuldigen zu schützen, aber eine Gewichtung zugunsten von mehr Transparenz im Polizeivollzugsdienst ist zulässig, da die damit verbundenen Nachteile für den Beamten nicht unzumutbar sind. Eine zulässige gesetzgeberische Entscheidung kann nicht unter Berufung auf die allgemeine Fürsorgepflicht in Frage gestellt werden.
Das BVerwG prüft in dem Urteil sehr anschaulich und übersichtlich die einzelnen (Grund-)Rechte und des Beamten im Hinblick auf die Kennzeichnungspflicht durch. Mustergültig ist hierbei die Prüfungsreihenfolge, in der das BVerwG zunächst Freiheits- und dann Gleichheitsgrundrechte prüft, um zuletzt auf sonstiges Verfassungsrecht (die hergebrachten Grundsätze) zu kommen. Interessant in diesem Zusammenhang dürfte auch sein, dass das BVerwG eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für unerlässlich hält - eine Regelung einer Kennzeichnungspflicht durch eine Verwaltungsvorschrift wäre nicht mit dem GG vereinbar.
D. In der Prüfung
A. Zulässigkeit (+)
B. Begründetheit (-)
I. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
II. Gleichbehandlungsgrundsatz
III. Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
E. Zur Vertiefung
Epping, Grundrechte, 8. Aufl. 2019, 322ff., 392ff.