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Entscheidung der Woche 51-2022 (SR)

Anna Bredemeier

Auch Polizeifluchtfälle sind von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst, sofern es dem Täter gerade darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: OLG Zweibrücken, 14.10.2022 – 1 OLG 2 Ass 27/22

in: openJur 2022, 19903

 

A. Orientierungs- oder Leitsatz

1. Für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB kommt es gerade auf die Absicht des Täters an, nach seinen Vorstellungen die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

2. Auch Polizeifluchtfälle sind von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst, sofern es dem Täter gerade darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.


B. Sachverhalt

Der A wurde  von einer Polizeistreife angetroffen, nachdem er mit durchdrehenden Reifen fahrend und um Parkplatzbegrenzungen driftend angekommen war. Als der Polizeibeamte an sein Fahrzeug herantrat, um ihn einer Personenkontrolle zu unterziehen, setzte der Angeklagte sein Fahrzeug abrupt aus der Parklücke zurück und beschleunigte den Pkw massiv, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und sich so der polizeilichen Kontrolle zu entziehen. Mit weit überhöhter Geschwindigkeit missachtete er eine rot zeigende Wechsellichtzeichenanlage, befuhr die sich anschließende Straße mit einer deutlich über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30km/h liegenden Geschwindigkeit, ignorierte eine einmündende Vorfahrtstraße und überfuhr mit mindestens 70km/h eine weitere rote Ampel. Nach einer Gesamtfahrstrecke von 250m bog A links ab, wodurch ihn der Polizeibeamte, der mit seinem Wagen die Verfolgung aufgenommen hatte, aus dem Blick verlor. 

Hat A sich eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht?


C. Anmerkungen

Bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss die Tathandlung i.S.e. überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht unerheblichen Wegstrecke die unter den konkret situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Dies hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit erreicht wird. Dabei ist zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Geschwindigkeit zu steigern. Allein der Umstand, dass A unter Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und von Vorfahrtregelungen vor der Polizei flüchtete, genügt nicht, um auf die zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliche Absicht zu schließen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von der Strafbarkeit erfasst werden.

A hat sich nicht nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar gemacht.


D. In der Prüfung

Strafbarkeit des A gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

I. Tatbestand Grunddelikt

1. Objektiver Tatbestand

a) Im Straßenverkehr

b) Tathandlung, Nr. 3: das Rasen

2. Subjektiver Tatbestand

II. Tatbestand Qualifikation, § 315d Abs. 2 StGB

III. Tatbestand Erfolgsqualifikation, § 315d Abs. 5 StGB

IV. Rechtswidrigkeit 

V. Schuld 

VI. Ergebnis


E. Literaturhinweise

Czimek, „Polizeiflucht und die Absicht der Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit“, ZJS 2020, 337.

 

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