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Entscheidung der Woche 51-2023 (ÖR)

Patrick Semrau

Enthaltungen stehen einer einstimmigen Beschlussfassung im Sinne des § 71 Abs. 10 NKomVG nicht entgegen.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: OVG Lüneburg Az.: 10 LC 117/22

in: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/b4b86d64-7fce-4f67-af9e-22

 

A. Orientierungs - oder Leitsätze

Zur Wirkung von Enthaltungen bei Beschlüssen der Vertretung, die nach § 71 Abs. 10 NKomVG Einstimmigkeit voraussetzen.

Enthaltungen stehen einer einstimmigen Beschlussfassung im Sinne des § 71 Abs. 10 NKomVG nicht entgegen.

B. Sachverhalt

Kurz nach der Kommunalwahl 2021 hat der niedersächsische Gesetzgeber am 12. September 2021 eine Änderung der Regelungen über die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen beschlossen. Seitdem werden die Ausschussitze regulär nicht mehr nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren, sondern nach dem Höchstzahlverfahren nach d'Hondt verteilt. Grundsätzlich sind dadurch größere Parteien begünstigt.

Am 4. November konstituierte sich der Rat der Stadt Hannover. Die FDP-Fraktion stellte gemeinsam mit anderen den Antrag, die Sitzverteilung weiterhin nach dem Hare/Niemeyer-Verfahren vorzunehmen. Hinsichtlich der Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss stimmten 15 Abgeordnete mit "Ja", bezüglich der weiteren Ausschüsse waren es 10 Abgeordnete. Jeweils 49 Abgeordnete enthielten sich. Es gab jeweils keine "Nein" Stimmen. Daraufhin wurde festgestellt, die Anträge seien abgelehnt, da die erforderliche Einstimmigkeit (§ 71 Abs. 10 NKomVG) nicht gegeben sei. Die Ausschüsse wurden anschließend nach d'Hond besetzt. Hiergegen wendete sich die FDP-Fraktion erfolgreich an das VG Hannover. Die Berufung des Rates der Landeshauptstadt wurde nun vom OVG Lüneburg zurückgewiesen.

C. Anmerkungen

Der Rat kann gem. § 71 Abs. 10 NKomVG ein von den vorherigen Absätzen abweichendes Verfahren zur Besetzung der Ausschüsse beschließen (Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 57 Abs. 1 GG). Dies muss einstimmig erfolgen. Für die Einstimmigkeit sind nur abgegebene "Ja" und "Nein" Stimmen beachtlich. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt. Damit ist die Entscheidung auch einstimmig, wenn, wie hier, die Mehrzahl sich enthält und die restlichen Stimmen alle "Ja" lauten.

Die Bestimmung des § 71 Abs. 10 NKomVG ist verfassungskonform (OVG Lüneburg Az.: 10 LC 87/22), insb. ist der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gewahrt. Der Gesetzgeber war in seinem weiten Gestaltungsspielraum auch weder durch eine echte oder unechte Rückwirkung eingeschränkt. Einstimmigkeit meint die Einheitlichkeit der abgegebenen Stimmen, zu denen Enthaltungen nicht zählen. Die Grundregel des § 66 Abs. 1 S. 1 NKomVG ist auch für § 71 Abs. 1 NKomVG einschlägig. Hiernach können grundsätzlich nur "Ja" und "Nein" Stimmen abgegeben werden, Enthaltungen sind zulässig, bleiben aber unberücksichtigt.

Eine Enthaltung zeigt gerade, dass die abstimmende Person keine Stimme abgeben wollte. Damit entspricht § 66 Abs. 1 S. 1 NKomVG auch den grunsätzlichen "parlamentarischen Mehrheitsregeln". § 71 Abs. 10 NKomVG wandelt § 66 Abs. 1 S. 1 NKomVG nur hinsichtlich des erforderlichen Quorums ab. Ob Enthaltungen unzulässig sind und was ihre Auswirkungen sind, ist eine Frage der jeweiligen Regelung und jeweiligen Bezugsgröße (Abstimmende, Anwesende oder Mitglieder). Verschiedene vorgebrachte Regelungen (u.a. § 709 Abs. 1 BGB, § 91 S. 1 VwVfG, § 32 Abs. 2 NPersVG) sind gerade deswegen nicht vergleichbar, da sie eigene Regelungen treffen oder andere Bezugsgrößen haben als § 66 Abs. 1 S. 1 NKomVG. Daher bleibt es bei dessen Grundregel.

In einer Enthaltung kann auch nicht gelesen werden, dass die Abstimmenden mit ihrer Enthaltung den Antrag gerade nicht unterstützen wollen. Dazu stünde gerade die explizite Möglichkeit einer "Nein" Stimme.

Die Regelungen zur Ausschussbesetzung und das Einstimmigkeitserfordernis haben alle einen Minderheitsschutz inne. Dass ein Beschluss nach § 71 Abs. 10 NKomVG mit einer faktischen Minderheit der Mitglieder gefasst werden kann, wenn sich die Mehrheit enthält, unterläuft den Minderheitenschutz nicht. Dieser bleibt gerade gewahrt, da unabhängig davon immer eine einzelne "Nein" Stimme genügt, um den Beschluss zu Fall zu bringen. Drauf verweist das OVG auch in seiner gesamten Argumentation.


D. In der Prüfung

Prüfung eines Ratsbeschlusses

1. Formelle Rechtmäßigkeit

a. Zuständigkeit

b. Verfahren und Form (P)

hier: Ordnungsgemäße Abstimmung

c. Rechtsfolge

E. Literaturhinweise

Chiofalo/Linke/Kohal, "§ 5.3 Mehrheitsprinzip" in: Staatsorganisationsrecht: Klausur- und Examenswissen, 2022;

Höfling, "Das Mehrheitsprinzip im deutschen Staatsrecht -- ein systematisierender Überblick." Jura 2007, 561;

BeckOK Kommunalrecht Niedersachsen/Beckermann, Stand 01.10.2023, § 71 Rn 45-46a.

 

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