Entscheidung der Woche 51-2025 (SR)

Jan Niklas Kronshagen
Auch im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 306 Abs. 1 StGB ist es zutreffend, eine vollendete Brandstiftung bei Waldungen nur in Fällen anzunehmen, in denen sich die besondere Gefahr dadurch manifestiert hat, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können.
Aktenzeichen und Fundstelle
Az: OLG Zweibrücken 1 ORs 3 SRs 35/24
in: BeckRS 2025, 10075
A. Orientierungssatz
Auch im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 306 Abs. 1 StGB ist es zutreffend, eine vollendete Brandstiftung bei Waldungen nur in Fällen anzunehmen, in denen sich die besondere Gefahr dadurch manifestiert hat, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können.
B. Sachverhalt
Der Angeklagte entschloss sich, im Wald ein Feuer zu entzünden. Zu diesem Zweck fuhr er in den Wald. Dort legte er unter Verwendung von Lampenöl auf dem Waldboden ein Feuer. Während dieses sich ausbreitete, begab sich der Angeklagte weitere 50 Meter in den Wald hinein, wo er neben dem Weg auf dem Waldboden eine weitere Feuerstelle entzündete. Hierbei wurde der Angeklagte von dem Zeugen J angetroffen, der ihn zur Rede stellte. Daraufhin trat der Angeklagte dieses noch kleine Feuer sofort aus, sodass lediglich auf einer Fläche von unter einem Quadratmeter Pflanzen verbrannten. Der Zeuge J alarmierte über einen Bekannten den Förster, den Zeugen H. Dann begab sich der Angeklagte mit dem Zeugen J zurück zu der ursprünglichen Feuerstelle, wo sie auf den bereits erschienenen Zeugen H stießen, der seinerseits bereits die Feuerwehr alarmiert hatte. Da zur Tatzeit der Wind aus Richtung Süden kam, war das Feuer nicht auf die Bäume übergegangen. Der Zeuge H versuchte nun mit dem Zeugen J und dem Angeklagten das Feuer mit den Ästen auszuschlagen, das jedoch immer wieder aufloderte. Die Feuerwehr löschte schließlich das Feuer. An dieser Stelle waren Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen auf einer Fläche von circa 24 Quadratmetern verbrannt.
C. Anmerkungen
Das Oberlandesgericht hatte die Frage zu entscheiden, ob der Angeklagte durch sein Verhalten eine vollendete Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen hat. Die Vollendung setzt ein Inbrandsetzen des Waldes voraus.
Vom Waldbegriff des § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB sind das auf einer zusammenhängenden Bodenfläche wachsende Holz, der Waldboden samt Gras, Moos, Laub und Strauchwerk umfasst. Inbrandgesetzt ist der Wald allerdings nur dann, wenn ein wesentlicher Teil derart vom Feuer erfasst ist, dass er aus eigener Kraft (also ohne dass der Zündstoff den Ausschlag gibt) weiter brennt.
Für die Vollendung der Brandstiftung bei Waldungen muss deshalb - ähnlich wie bei Gebäuden im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein Teil erfasst sein, der als wesentlich für den bestimmungsgemäßen Gebrauch anzusehen ist. Zwar gehört auch der Waldboden mit seinen Erzeugnissen, sofern auch Bäume vorhanden sind, zum zusammenhängenden Ganzen einer Waldung. Die besondere Strafdrohung resultiert aber gerade aus der konkreten Möglichkeit der Herbeiführung eines erheblichen Schadens für den Baumbestand.
Es ist daher unter Berücksichtigung der erhöhten Strafdrohung zutreffend, eine vollendete Tat erst anzunehmen, wenn sich diese besondere Gefahr für den Baumbestand dadurch manifestiert hat, dass Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt sind, dass sie ohne weiteres Zutun weiterbrennen und den Brand auf andere Baumstämme übertragen können.
Es ausreichen zu lassen, dass sich das Feuer ohne weiteren Zündstoff auf Unterholz und Hochstämme ausdehnen könnte ohne dass dies tatsächlich geschehen ist steht entgegen, dass nach den Voraussetzungen zum Inbrandsetzen ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Teil vom Feuer erfasst sein muss. Für die begriffliche Qualifizierung einer bewachsenen Fläche als Wald sind schließlich die Bäume maßgeblich. Die hier in Brand gesetzten kleineren Sträucher stellen vor diesem Hintergrund keinen wesentlichen Teil des Waldes dar, sodass deren Inbrandsetzen für eine Vollendung der Brandstiftung nicht genügt.
Die bloße Möglichkeit eines Übergreifens des Feuers auf den Baumbestand stellt mithin kein Inbrandsetzen des Waldes dar und begründet damit auch keine Vollendung der Tat. Folglich hat sich der Angeklagte nicht wegen vollendeter Brandstiftung gem. § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht.
Zur Feststellung einer Strafbarkeit wegen versuchter Brandstiftung hat der Strafsenat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
D. In der Prüfung
§ 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Tatobjekt: Wald, § 306 Abs. 1 Nr. 5 StGB (+)
b. Fremdes Eigentum (+)
c. Tathandlung: Inbrandsetzen (-)
2. Zwischenergebnis (-)
II. Ergebnis (-)
E. Literaturhinweise
Brandstiftung: Ein paar Sträucher machen noch keinen Wald: FD-StrafR 2025, 809246.
Leipziger Kommentar, 13. Aufl., § 306, Rn. 37.
