Entscheidung der Woche 52-2018 (ÖR)

Jendrik Wüstenberg
Keine unbedingter Grundrechtsschutz für international tätige Großkanzleien in Deutschland.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BVerfG – 2 BvR 1287/17
in: BeckRS 2018, 14188
JuS 2018, 1018
NJW 2018, 2392
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Eine internationale Großkanzlei mit Hauptverwaltungssitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union kann sich – abgesehen von Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG – nicht auf Grundrechte berufen.
B. Sachverhalt
Der Entscheidung liegt eine Durchsuchung der Geschäftsräume nach § 103 StPO der Kanzlei Jones Day in München zugrunde, bei der diverse Akten und Daten sichergestellt wurden. Die Durchsuchung wurde aufgrund eines Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt wegen des Verdachts des Betruges im Rahmen des „VW-Dieselskandals“ durchgeführt. Gegen die gerichtliche Durchsuchungsanordnung sowie die Sicherstellung legte die Kanzlei Rechtsmittel ein, welche erfolglos blieben. Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen die abschlägigen Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts München.
C. Anmerkungen
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden aufgrund der mangelnden Beteiligtenfähigkeit der Kanzlei nach § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht zur Entscheidung an.
Die Beteiligtenfähigkeit einer Beschwerdeführerin setzt voraus, dass diese auch Trägerin der Grundrechte ist, deren Verletzung sie rügt. Die international tätige Kanzlei ist in der Rechtsform einer Partnership nach dem Recht des US-Bundesstaates Ohio organisiert. Die Frage, ob eine juristische Person inländisch ist, bemisst sich danach, wo sie ihren Sitz hat, wobei auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Tätigkeit abzustellen ist.
Tritt die Beschwerdeführerin im Verfahren in ihrer Gesamtheit als Partnership auf, teilt jedoch keinen Standort der Hauptverwaltung mit, stellt das BVerfG auf die Tatsachen ab, die die Organisation der Kanzlei international prägen. Nur drei der 40 Standorte der Kanzlei befinden sich in Deutschland, zudem ist nicht ersichtlich, dass die Kanzlei von deutschen Staatsangehörigen beherrscht wird. Auch die Gründung nach ausländischem Recht spricht dagegen, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit in Deutschland zu verorten ist. Damit ist die Kanzlei keine inländische juristische Person i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG.
Eine Gleichbehandlung mit inländischen juristischen Personen im Wege einer Ausnahme nicht allein deswegen geboten, weil die deutschen Kanzleistandorte von hoheitlichen Maßnahmen betroffen sind. Eine organisatorisch eigenständige Stellung des deutschen Standortes oder ein Tätigkeitsmittelpunkt der Kanzlei im Inland wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, vielmehr sprechen die Tatsachen nur für eine geringe Eigenständigkeit des Münchener Standortes. Somit scheidet eine Behandlung wie eine inländische juristische Person aus.
Ausländischen juristischen Personen stehen in ständiger Rechtsprechung des BVerfG lediglich die grundrechtsähnlichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 und Art. 103 Abs. 1 GG zu. Diese statuieren objektive Verfahrensgrundsätze, die jeder Prozesspartei zukommen müssen. Eine Ausdehnung auf materielle Grundrechte im Wege der Auslegung widerspricht jedoch dem Wortlaut und Sinn des Art. 19 Abs. 3 GG.
D. In der Prüfung
Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
1. Zuständigkeit des BVerfG
2. Beteiligtenfähigkeit
a. Inländische juristische Person (!)
b. Keine Ausnahme
E. Zur Vertiefung
Zur ausnahmsweise zu bejahenden Beteiligtenfähigkeit einer ausländischen juristischen Person: BVerfGK 15, 225ff;
Zur Anwendung der Art. 101 Abs. 1 S. 2, 103 Abs. 1 GG auf ausländische juristische Personen: BVerfGE 12, 6ff.; 21, 362ff.; 61, 82ff:
Wiederholung: Prüfung der Beteiligtenfähigkeit bei der Verfassungsbeschwerde: Epping, Grundrechte, 7. Auflage, Rn. 153ff.
Diese EdW steht leider nicht zum Download bereit!