Entscheidung der Woche 52-2020 (ÖR)
Alina Amin
Eine grundrechtsverletzende Auflage kann in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren auch dann noch – mit der Fortsetzungsfeststellungsklage – angegriffen werden, wenn die Auflage nach acht Monaten mangels Bedeutung für die weiteren Ausbildungsstationen aufgehoben worden ist.
Aktenzeichen & Fundstelle
BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19
in: PM: https://www.bverwg.de/de/pm/2020/65
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Eine grundrechtsverletzende Auflage kann in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren auch dann noch - mit der Fortsetzungsfeststellungsklage - angegriffen werden, wenn die Auflage nach acht Monaten mangels Bedeutung für die weiteren Ausbildungsstationen aufgehoben worden ist.
B. Sachverhalt (verkürzt)
Die Klägerin (A) ist muslimischen Glaubens und trägt als Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung ein Kopftuch. Im September 2014 wurde sie in Bayern zu dem im Oktober beginnenden juristischen Vorbereitungsdienst mit der Auflage zugelassen, dass „bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung (z.B. Wahrnehmung des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Zivilstation) keine Kleidungsstücke, Symbole und andere Merkmale getragen werden dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung zu beeinträchtigen.“ Gegen diese Auflage legt A erfolglos Widerspruch ein. Der Beklagte hob die Auflage acht Monate nach Beginn des Referendariats auf. Die Strafrechtsstation war zu dem Zeitpunkt beendet und die Auflage laut des Beklagten nicht mehr erforderlich.
Daraufhin beantragte A festzustellen, dass die Auflage rechtswidrig gewesen ist. Hiermit war sie erstinstanzlich erfolgreich, unterlag aber in der zweiten Instanz. Das Berufungsgericht sehe die Klage mangels Feststellungsinteresses als unzulässig. Es liege zwar ein Grundrechtseingriff vor. Dieser sei aber nicht tiefgreifend und habe sich auch nicht typischerweise kurzfristig erledigt.
Hat die Klage der A am BVerwG Erfolg?
C. Anmerkungen
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, weil die „Kopftuch-Auflage“ einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, der sich typischerweise zu kurzfristig erledigt, um Hauptsacherechtsschutz zu erlangen. Die Auflage maß sich zwar Bedeutung für die gesamte zweijährige Referendariatszeit bei, hatte aber typischerweise nur in den ersten beiden Stationen - der Zivil- und der Strafrechtsstation - einen praktischen Anwendungsbereich. Innerhalb dieses Zeitraums ist Hauptsacherechtsschutz - auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsverfahrens - regelmäßig nicht zu erlangen.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, weil es im maßgeblichen Zeitraum der Geltungsdauer der Auflage von Oktober 2014 bis Mai 2015 in Bayern die erforderliche gesetzliche Grundlage für den mit einer solchen Auflage verbundenen Eingriff in die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) noch nicht gab. Diese gesetzliche Grundlage ist erst im Jahr 2018 mit Art. 11 Absatz 2 Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz i.V.m. Art. 57 Bayerisches Gerichtsverfassungsausführungsgesetz geschaffen worden.
D. In der Prüfung
§ 113 I 4 VwGO analog
A. Besondere Sachentscheidungsvorraussetzungen
I. Verwaltungsrechtsweg, 40 I 1 VwGO
II. Statthafte Klageart, 88 VwGO
III. Klagebefugnis, 42 II analog
IV. Feststellungsinteresse (P)
Ein sich typischerweise schnellerledigender Grundrechtseingriff (+)
…
B. Begründetheit
Nach dem Vorbehalt des Gesetzes bedürfen belastende Hoheitsakte einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche RGL für die Auflage liegt nicht vor.
E. Zur Vertiefung
Detterbeck: Allgemeines Verwaltungsrecht, § 32.