Entscheidung der Woche 52-2023 (ZR)

Nina Zarth
Um ihre besondere Prüfpflicht nicht zu verletzen, ist eine Kraftfahrzeughändlerin verpflichtet, bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln eindeutige Berechtigungsnachweise vom Besteller zu verlangen.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BGH VI ZR 19/22
in: NJW 2023, 2037
A. Orientierungs - oder Leitsätze
Zu den Verkehrssicherungspflichten, insbesondere Prüfpflichten einer Kraftfahrzeugvertragshändlerin bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln für Kraftfahrzeuge:
Um ihre besondere Prüfpflicht nicht zu verletzen, ist eine Kraftfahrzeughändlerin verpflichtet, bei der Bestellung und Weitergabe von Ersatzschlüsseln eindeutige Berechtigungsnachweise vom Besteller zu verlangen.
B. Sachverhalt
Die Klägerin, ein Kaskoversicherer, nimmt die beklagte Vertragshändlerin aus übergegangenem Recht auf Ersatz von Versicherungsleistungen für gestohlene Kraftfahrzeuge in Anspruch. Vier bei der Klägerin versicherte Fahrzeuge wurden mittels echter Ersatzschlüssel gestohlen. Diese Ersatzschlüssel waren zuvor von der Beklagten beim Hersteller bestellt und anschließend an ein Unternehmen in Litauen weitergegeben worden. Bei letzterem handelt es sich um einen sog. NORA-Kunden („Nicht Organisationsgebundener Rabattbegünstigter Abnehmer“ von Originalteilen).
Für die Schlüsselbestellung teilte das litauische Unternehmen der Beklagten lediglich die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des jeweiligen Fahrzeugs mit. Eine darüber hinausgehende Überprüfung der Legitimation zur Bestellung der Ersatzschlüssel durch Vorlage von Ausweispapieren oder Zulassungsbescheinigungen fand nicht statt. Insbesondere erfolgte keine Prüfung der Frage, ob der Veranlasser der Schlüsselbestellung im Besitz des jeweiligen Fahrzeugs ist. Fahrzeugteile der gestohlenen Fahrzeuge sowie Belege über die Schlüsselbestellungen und nachbestellte Ersatzschlüssel selbst wurden in einer Zerlegehalle aufgefunden. Die Klägerin behauptet, die Ersatzschlüssel seien von dem litauischen Unternehmen an Diebe gelangt. Ihrer Auffassung nach hätte die Beklagte Ersatzschlüssel, ohne eindeutige Berechtigungsnachweise, nicht nachbestellen dürfen.
C. Anmerkungen
Sowohl in erster Instanz als auch in der Berufungsinstanz wurden Schadensersatzansprüche der Klägerin aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG bejaht. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Diebstähle der Beklagten zuzurechnen, wobei nicht die Beschaffung und Weitergabe der Ersatzschlüssel, sondern die unterlassene Prüfung der Berechtigung des Bestellers entscheidend ist. Die Möglichkeit der Beklagten zur Beschaffung und zum Inverkehrbringen von Ersatzschlüsseln geht mit einer gesteigerten Verantwortung und folglich mit einer besonderen Prüfpflicht einher. Die Weitergabe der Schlüssel an das litauische Unternehmen ist im Sinne einer Mitverursachung jedenfalls kausal für die jeweiligen Fahrzeugdiebstähle.
Der BGH schloss sich den Ausführungen des Berufungsgerichts an. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Auch Verkehrssicherungspflichten sind mit der Folge der eigenen Entlastung delegierbar. Hierfür bedarf es einer zumindest faktischen Übernahme der Verantwortung des Händlers durch die Werkstatt. Eine langjährige Geschäftsbeziehung allein genügt mangels zwingend erforderlicher Absprache über den konkreten Gefahrenbereich nicht.
Die Beklagte hat, indem sie Ersatzschlüssel ohne vorherige Prüfung der Bestellberechtigung an das litauische Unternehmen weitergab, für die jeweiligen Halter/Eigentümer der mit den Ersatzschlüsseln zu versorgenden Kraftfahrzeuge die erhebliche Gefahrenlage geschaffen, dass ihr Fahrzeug von Unbefugten genutzt und/oder entwendet wird. Die Prüfung der Bestellberechtigung war der Beklagten möglich und zumutbar und hätte den Schadeneintritt verhindern können.
D. In der Prüfung
A. Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG
I. Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB
1. Rechts(guts)verletzung
2. Verletzungshandlung
…
II. Aktivlegitimation, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG
III. Ergebnis
B. Anspruch auf Schadensersatz aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG
I. Anspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB
1. Verrichtungsgehilfe
2. Tatbestandsmäßige und rechtswidrige unerlaubte Handlung
…
II. Aktivlegitimation, § 86 Abs. 1 S. 1 VVG
III. Ergebnis
E. Literaturhinweise
Mergner, NJW 2023, 2037, Anm. zu BGH, Urt. vom 28.03.2023 - VI ZR 19/22, NJW 2023, 2037.