Entscheidung der Woche 52-2025 (ÖR)

Sina Giebel
Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt.
Aktenzeichen und Fundstelle
BVerfG, Beschl. v. 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20
A. Orientierungs - oder Leitsätze
1. Bei einer Sitzblockade handelt es sich grundsätzlich um eine geschützte Demonstration i.S.d. Art. 8 I GG, dies ist jedoch nicht der Fall, wenn sie andere Demonstration komplett lahmlegt.
2. Der Schutz der Versammlung gem. Art. 8 I GG endet dort, wo die Demonstration nicht mehr Teil eines Meinungskampfes ist, sondern zu faktischen Stilllegung der anderen wird.
B. Sachverhalt
Am 10. April 2015 fand in der Freiburger Innenstadt eine ordnungsgemäß angemeldete Versammlung zum Thema „Schutz des ungeborenen Lebens“ statt. Gegen diese Versammlung hatten zuvor im Internet verschiedene Gruppierungen zu nicht angemeldeten Gegendemonstrationen aufgerufen. Die rund siebzig Gegendemonstranten hatten sich auf über die gesamte Fahrbahnbreite auf der Straße platziert, wo die ursprüngliche Demonstration langführen sollte. Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten sah sich die Polizei nicht in der Lage den Aufzug der Demonstranten an der Gegendemonstration vorbeizuleiten. Trotz mehrerer Aufforderungen der Polizei, auch über Lautsprecher, blieben mindestens 44 Gegendemonstranten, darunter der Beschwerdeführer, sitzen. Daraufhin verfügte die Polizei die versammlungsrechte Auflösung der Sitzblockade. Die Gegendemonstranten wurden von der Polizei weggetragen.
Die Staatsanwaltschaft leitete im Nachgang ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen § 21 VersG ein. Der Beschwerdeführer lehnte
die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO ab. Der Beschwerdeführer legte Einspruch ein und wurde wegen Störung von Versammlun-
gen und Aufzügen gem. § 21 VersG zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil legte er Revision ein. Die Revision wurde von Oberlandesgericht als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes ebenfalls als unbegründet verworfen.
C. Anmerkungen
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 21 VersG das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt, wenn es sich bei der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt um die Teilnahme an einer von Art. 8 I GG geschützten Gegendemonstration handelt. Grundsätzlich handelt es sich bei der Gegendemonstration zwar um eine Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG, da dadurch ein Beitrag zu öffentlicher Meinungsbildung geleistet wird, dennoch stelle die spätere Bestrafung einen gerechtfertigten Grundrechtseingriff dar. Materiell sei § 21 VersG genau an der Stelle notwendig, an der sich das Spannungsverhältnis zwei parallel bestehenden Grundrechtsausübungen besonders zuspitzt. Das Interesse eine Versammlung „gerade in einer grob störenden Art und Weise“ abhalten zu können, müsse zurücktreten, sobald es die andere Versammlung faktisch zum Erliegen bringt. Sinn der Versammlungsfreiheit ist es, dass möglichst viele Stimmen hörbar werden. Grobe Störungen gefährden somit nicht nur abstrakt ein „funktionsfähiges Versammlungswesen“, sondern beeinträchtigen ganz konkret die Grundrechtsausübungen der anderen Teilnehmer.
D. In der Prüfung
I. Zulässigkeit (+)
II. Begründetheit
1. Rechtfertigung (+)
a) § 21 VersG als Schranke i.S.d. Art. 8 II GG
b) Verfassungsmäßigkeit des § 21 VersG
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit
(1) Zitiergebot (+)
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit: Verhältnismäßigkeit
E. Literaturhinweise
BVerfG, Urt. V. 01.10.2025 – 1 BvR 2428/20
