Entscheidung der Woche 53-2019 (SR)
Lucas Haak
Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge durch die Verhinderung der Todesfolge gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schwere räuberischen Erpressung zurücktritt.
Aktenzeichen & Fundstelle
Az.: BGH 1 StR 34/19
in: NJW 2019, 3659
JA 2020, 64
A. Orientierungs- oder Leitsatz
Ein wirksamer Rücktritt vom Versuch der räuberischen Erpressung mit Todesfolge durch die Verhinderung der Todesfolge gem. § 24 I 1 Alt. 2 StGB setzt nicht voraus, dass der Täter auch vom Versuch der schwere räuberischen Erpressung zurücktritt. Die gilt selbst dann, wenn der Täter für den Fall, dass seine Forderungen nicht erfüllt werden, damit droht, erneut ein Mittel einzusetzen, das geeignet ist, den Tod anderer Menschen herbeizuführen.
B. Sachverhalt
Um seine finanzielle Lage aufzubessern, vermengt T als sog. „Lebensmittel-Erpresser“ fünf Gläser Babynahrung mit einem tödlichen Gift und stellt diese in mehrere Verkaufsregale verschiedener Supermärkte. Dabei nimmt T billigend in Kauf, dass der Verzehr der Nahrung zum Tode führen kann. Anschließend informiert T die Supermarktbetreiber S in einer E-Mail, dass jeweils eines ihrer zum Verkauf angebotenen Gläser einer konkret benannten Sorte verunreinigt sei. Gegen eine Zahlung iHv 11,75 Mio. EUR würde er die S darüber informieren, welche Gläser dies genau seien und wo sie sich befänden. Kommen sie seiner Forderung hingegen nicht nach, würde er – dann ohne Warnung – weitere vergiftete Produkte platzieren. Im Rahmen von Ermittlungsmaßnahmen können alsbald alle vergifteten Gläser sichergestellt und T durch eine Überwachungskamera überführt werden, ohne dass ein Kind zu Schaden gekommen oder Geld gezahlt worden ist.
Hat sich T wegen versuchter räuberischer Erpressung mit Todesfolge strafbar gemacht?
C. Anmerkungen
Zweifelsfrei ist hinsichtlich des Grundtatbestandes aus §§ 253 I, III, 255 StGB der Tatentschluss gem. § 22 StGB erfüllt. Bzgl. der Qualifikation aus § 251 StGB ist anzuführen, dass wenn den Täter gem. § 18 StGB eine Strafbarkeit nur trifft, falls diesem „wenigstens“ Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge anzulasten ist, dies erst recht gelten muss, wenn der Täter die Folge mit in den Vorsatz aufgenommen hat. Alsdann ist ein solcher Vorsatz gerade Voraussetzung des Tatentschlusses aus § 22 StGB. Hieraus ergibt sich, dass auch der sog. „Versuch der Erfolgsqualifikation“ – mithin der Versuch der Todesfolge aus § 251 StGB –nach dem allg. Teil möglich sein muss.
Ferner hat T durch das Einstellen der Gläser unmittelbar zur Tat angesetzt und rechtswidrig gehandelt. Hinsichtlich der Schuld ist jedoch fraglich, ob T durch die warnende E-Mail strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten ist. Voraussetzung hierfür ist einerseits ein Nichtfehlschlagen des Versuchs, andererseits die Vornahme einer tauglichen und freiwilligen Rücktrittshandlung, § 24 I 1 StGB.
Zweifelsfrei war der Versuch zum Zeitpunkt der Inkenntnissetzung der S nicht fehlgeschlagen. Hat der Täter alles zur Tatbestandverwirklichung Erforderliche getan, kann eine taugliche Rücktrittshandlung nur die Verhinderung des Taterfolgs durch aktives Tun sein, § 24 I 1 Alt. 2 StGB. Problematisch ist, ob die Hinweise, die letztlich zum Auffinden der Gläser geführt haben, als eine solche Handlung zu qualifizieren sind. Dagegen spricht, dass die Bedrohungslage aufrechterhalten worden sei und T sich vorbehalten habe, erneut eine Lebensgefahr herbeizuführen. Ein solcher „halbherzige“ Rücktritt würde dem „Sich-Bemühen“ aus § 24 I 2 nicht gerecht werden.
Indes muss dies im Hinblick auf Wortlaut und Systematik des § 24 I 1 Alt. 2 StGB außer Betracht bleiben: Aus Opferschutzgesichtspunkten ist nur erforderlich, dass der Täter unabhängig seiner tatsächlichen Möglichkeiten eine neue Kausalkette in Gang setzt, die nach seinen Vorstellungen für die Nichtvollendung der Tat (mit-)ursächlich geworden ist. Insbesondere durch die konkrete Angabe von Markt und Sorte hat T eine neue Kausalkette veranlasst, die aus seiner Sicht zur Sicherstellung der vergifteten Babynahrung führen sollte und führte. Zwar wird in der Mail weiterhin die Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, den Tod anderer billigend in Kauf zu nehmen. In wertender Betrachtung bezweckt T durch die Warnung hingegen, dass die von ihm bereits in die Märkte verbrachten Gläser noch vor dem Verzehr aufgefunden werden. Die Annahme, T habe den Tod eines Kindes gerade durch eines dieser Gläser billigen wollen, kann im Hinblick auf die Genauigkeit seiner Angaben nicht mehr aufrechterhalten werden. Eine geeignete und freiwillige Rücktrittshandlung durch aktives Tun liegt somit vor. Im Ergebnis ist T von versuchter Qualifikation zurückgetreten. Eine Strafbarkeit wegen §§ 253, 255 StGB bleibt unberührt.
D. In der Prüfung
I. Tatbestand der §§ 253, 255, 251
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Kein Rücktritt gem. § 24 I 1 Alt. 2
E. Zur Vertiefung
s. Rengier: Strafrecht AT, 11. Aufl. 2019 § 37 Rn. 123 ff.