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Entscheidung der Woche 53-2020 (ZR)

Jolanda Fiss

Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensberechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält.

Aktenzeichen & Fundstelle

Az.: BGH VI ZR 268/19

in: RÜ 10/2020, S. 629;

Life Law 12/202

 

A. Orientierungs oder Leitsatz

Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensberechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung an rechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält.


B. Sachverhalt (vereinfacht)

Der Kläger (K) begehrt Schadensersatz von dem Beklagten (B) aus einem Verkehrsunfall. Dabei steht die Haftung des B dem Grunde nach außer Streit. Das beim Unfall beschädigte Kfz hatte K kurz zuvor fabrikneu erworben und erfüllte die Voraussetzungen für eine Schadensberechnung auf Neuwagenbasis. Nach dem Unfall schaffte K sich ein fabrikneues Fahrzeug zu einem Bruttolistenpreis von 31.865 € an. Beim Erwerb des Fahrzeugs hatte K einen vom Hersteller generell gewährten Gesamtnachlass für Menschen mit Behinderung von 15 % erhalten, sodass K für das neue Fahrzeug letztlich 27.085 € bezahlte. B zahlte 17.235 € (31.865 € abzgl. des gewährten Nachlasses i.H.v. 15 % und 9.850 € als Restwert des verunfallten Kfz). K begehrt nunmehr den Ersatz des ihm gewährten Nachlasses als Schadensersatz von B.


C. Anmerkungen

Schwerpunkt des vorliegenden Falles war, ob K einen Schadensersatzanspruch i.H.d. gewährten Nachlasses aus §§ 7 I, 18 I StVG sowie § 823 I BGB und § 823 II BGB i.V.m. §§ 1 ff StVO ggü. B hat. Dabei ist fraglich, ob der Schaden i.H.d. Bruttolistenpreises zu sehen ist oder ob der K gewährte Rabatt von 15 % bei der Berechnung des Schadens zu berücksichtigen ist.

Der Geschädigte soll an einem Schadensfall nicht verdienen. Es soll letztlich nur Ersatz der Kosten geleistet werden, die dem Geschädigten auch tatsächlich entstanden sind. Andernfalls würde eine Bereicherung durch den geleisteten Schadensersatz eintreten. Dem steht nicht entgegen, dass der beim Kauf des Ersatzwagens eingeräumte Rabatt auf diese Weise dem ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt.

Der im Wege der Differenzhypothese ermittelte Schaden kann‚ wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 IV BGB dahin korrigiert werden, dass Leistungen von Dritten unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine derartige Korrektur der Differenzberechnun kommt in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Hinblick auf eine sich ggf. ergebende uferlose Ausdehnung von Schadensersatzpflichten bei der Anwendung der normativen Korrektur Zurückhaltung geboten ist. Eine normative Korrektur ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis entsteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird.

Nach Ansicht des BGH waren in dem vorliegenden Fall gerade keine Gründe gegeben, um einen Vermögensschaden auch insoweit zu bejahen, als K einen Rabatt für den Erwerb eines Neufahrzeugs gewährt wurde. Der Nachlass wird generell für Menschen mit einer Behinderung gewährt, sodass diesem keine schadensrechtliche Ausgleichsfunktion zukommt.

Demnach hat K keinen Schadensersatzanspruch i.H.d. ihm gewährten Nachlasses.


D. In der Prüfung

A. § 823 I

1. Rechtsgutsverletzung

2. Durch zurechenbares Verhalten

3. Rechtswidrigkeit

4. Verschulden

5. (P) Schaden

B. § 823 II BGB i.V.m. §§ 1 ff. StVO

C. §§ 7 I, 18 I StVG


E. Zur Vertiefung

Pösche Art und Umfang des Schadensersatzes die Systematik der § § 249 ff. BGB JA 2010, 257.

 

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