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  • Entscheidung der Woche 51-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 51-2018 (SR) Simon Künnen Eine Einengung des Anwendungsbereichs des § 211 StGB auf die Umstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung zu beschränken, ist ungerechtfertigt. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 5 StR 296/18 in: BeckRS 2018, 22025 NStZ-RR 2018, 344 A. Orientierungs- oder Leitsatz Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann Heimtücke gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls diese bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Eine Einengung des Anwendungsbereichs des § 211 StGB auf die Umstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung zu beschränken, ist ungerechtfertigt. B. Sachverhalt A lockte den Sohn der B zu sich in die Wohnung, um ihm dort gewaltsam den Wohnungsschlüssel der B zu entwenden. Anschließend fuhr A zur Wohnung der B und öffnete die Tür mit dem Hausschlüssel, wo diese arglos auf die Heimkehr ihres Sohnes wartete. A bedrohte die B zunächst mit einer Schreckschusspistole, bevor er sie mit einem Küchenmesser der B erstach. C. Anmerkungen Der BGH schloss sich dem Urteil des LG wegen Mordes in Tateinheit mit Geiselnahme und wegen Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Nötigung im Ergebnis an und verwarf somit die Revision als unbegründet. Im Mittelpunkt dieser Entscheidung stand dabei der Zeitpunkt des Vorliegens des vom Landgericht Berlin angenommene Mordmerkmals der Heimtücke. Für die Heimtücke bedarf es zunächst der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Dabei ist der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich der Beginn der ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffshandlung, also beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (Koinzidenzprinzip). Eben dies schien jedoch im vorliegenden Fall problematisch, denn zu Beginn der Tötungshandlung mit dem Messer sah B sich bereits den massiven Drohungen des A ausgesetzt, so dass sie von einem Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit ausgehen musste und folglich nicht mehr arglos war. Der BGH bejaht jedoch die Arglosigkeit in solchen Fällen, bei denen die Heimtücke gerade in den Vorbereitungen der von langer Hand geplanten Tat liegt, auch dann, wenn sich jene Heimtücke bei der Ausführung der eigentlichen Tat noch fortwirkt. Schließlich sei auch nicht entscheidend, ob und wann das Opfer die Gefahr erkennt, wenn der Täter seinem ahnungslosen Opfer in dessen Wohnung auflauert. Vielmehr komme es darauf an, dass - dem Sinn und Zweck des Heimtückemerkmals nach - die Schutzlosigkeit und das Fehlen von Abwehrmöglichkeiten sich noch aus der zuvor in der Vorbereitungshandlung ausgenutzten andauernden Arglosigkeit ergibt. Eine fehlende Würdigung der Vorhandlung und ein Abstellen auf den alleinigen Zeitpunkt der konkreten Tathandlung würde daher den Anwendungsbereich des § 211 StGB ungerechtfertigt einengen. So entzog A hier mit dem überraschenden Eindringen in die Wohnung der ahnungslosen B ihr von vorne herein alle realistischen und zumutbaren Abwehrchancen. Mit der anhaltenden Drohung machte er eine Gegenwehr, Flucht oder auch nur Hilferufe von unmöglich. Damit wirkte sein heimtückisches Vorgehen vom Zeitpunkt des Eindringens in die Wohnung bis zur eigentlichen, kurz darauffolgende, Tötungshandlung fort. Letztlich hält der BGH mit diesem Urteil an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vorverlagerung der Heimtücke fest (dazu auch BGHSt 22, 77, 79f.; BGHSt 32, 382, 385f.). D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Tötung eines anderen Menschen b. Mordmerkmale der 2. Gruppe aa. Heimtücke (!) E. Zur Vertiefung Zum Heimtückemord unter außergewöhnlichen Umständen / Haustyrannen-Fall: Otto, NStZ 2004, 142f.; Umfassende Anmerkung zum Urteil mit Kritik zur Vorverlagerung der Heimtücke: Schiemann, NStZ 2018, 654. Entscheidung-der-Woche-51-2018 .pdf PDF herunterladen • 203KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 44-2023 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 44-2023 (SR) Anna Bredemeier Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Handeln, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder... Aktenzeichen & Fundstelle Az.: OLG Stuttgart 04.07.2019 - 4 Rv 28 Ss 103/19 in: NJW 2019, 2787 Die Justiz 2019, 226 BeckRS 2019, 17075 A. Orientierungs - oder Leitsätze Das in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Handeln, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten oder nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximale mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Welche weiteren Ziele der Täter verfolgt, ist unerheblich. Auch der Wille des Täters, vor einem ihn verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, schließt die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen, nicht aus. B. Sachverhalt Der Angeklagte flüchtete mit seinem Pkw vor einer Streifenwagenbesatzung der Polizei, welche ihn einer Verkehrskontrolle unterziehen wollte und ihm deshalb Haltesignale anzeigte. Nach Erkennen des Streifenwagens und des Haltesignals beschleunigte er sein Fahrzeug, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und dadurch die ihn nun mit Blaulicht verfolgenden Polizeibeamten abzuhängen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitend und unter Missachtung der Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer fuhr er mit weit überhöhter Geschwindigkeit durch den Ort. C. Anmerkungen § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren. Die Gesetzesformulierung soll vielmehr möglichst viele relevante Komponenten wie fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung, subjektives Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage und Witterungsbedingungen auf einen Nenner bringen. Gefordert ist demnach das Abzielen auf eine relative Höchstgeschwindigkeit, die sich an den genannten Kriterien orientiert. Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbeweggrund für die Fahrt sein. Die Auffassung, die Verfolgungsjagd könne bei der Polizeiflucht nicht als Wettbewerb oder Leistungsprüfung eingestuft werden und unterliege deshalb nicht der Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, findet weder einen Anhalt im Wortlaut der Norm noch in der Gesetzesbegründung. Vielmehr sprechen diese wie auch der Sinn und Zweck der Vorschrift auch in Fällen der Polizeiflucht für eine Strafbarkeit nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, soweit die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen im Einzelfall - wie hier - festgestellt werden können. Der Wortlaut der Vorschrift "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen" gibt keinen Anlass zu einer einschränkenden Auslegung. Vielmehr macht die Gesetzesbegründung deutlich, dass damit insbesondere das Erfordernis des Renncharakters Rechnung getragen und dieses von bloßen Geschwindigkeitsüberschreitungen abgegrenzt werden soll. Rennteilnehmer würden zusätzlich durch den Wettbewerb bestärkt, Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht zu lassen und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über ihr Fahrzeug in Kauf zu nehmen. Zudem sei ihre Aufmerksamkeit - anders als bei "normalen" Geschwindigkeitsüberschreitungen - nicht allein auf den Straßenverkehr gerichtet, sondern notwendigerweise auch durch den Mitbewerber gebunden. Sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die Begründung sprechen deshalb dafür, auch die Polizeiflucht als tatbestandsmäßig nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB anzusehen. Schließlich ist sie von einem Renncharakter geprägt, in dem sich gerade die in der Begründung genannten besonderen Risiken wiederfinden, auch wenn das Ziel des Wettbewerbs hier nicht im bloßen Siegen, sondern in der gelungenen Flucht liegt. D. In der Prüfung § 315d Abs. 1 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Verkehrsfremder Eingriff aa) Nr. Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen bb) Nr. 2: Bereiten von Hindernissen cc) Nr. 3: Ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff b. Dadurch Beeinträchtigung der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs c. Konkrete Gefahr für Leib und Leben eines anderen Menschen oder fremde Sache von bedeutendem Wert d. Kausalität e. Objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld E. Literaturhinweise Pegel in MüKo-StGB, 4. Auflage 2022 § 315d Rn. 26. Entscheidung-der-Woche-44-2023 .pdf PDF herunterladen • 199KB Zurück Nächste

  • Impressum | Hanoverlawreview

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