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  • Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) Linus Popella Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 9 U 107/24 in: BeckRS 2026, 2318 A. Amtliche Leitsätze 1. Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). 2. Geht der Betreiber der Unterkunft irrtümlich von einem Vertragsschluss aus und schweigt der Anfragende auf die "Reservierungsbestätigung", kommt eine Haftung des An- Die häufig zitierte Kommentarliteratur (MüKoBGB/Busche; Grüneberg/Ellenberger), wonach die Bitte um Zimmerreservierung regelmäßig ein verbindliches Angebot sei, gilt laut OLG nur, wenn der Preis vorab bekannt oder in der Anfrage genannt wurde. Andernfalls liegt lediglich eine Aufforderung an den Hotelier vor, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Erst die Reservierungsbestätigung des Hotels stellt das eigentliche Angebot dar. Auch ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) scheitert. Das bloße Schweigen auf die Reservierungsbestätigung genügt nicht, um ein schutzwürdiges Vertrauen in den sicheren Vertragsschluss zu begründen. Jeder Verhandlungspartner darf vom Vertragsschluss Abstand nehmen, eine Haftung entsteht erst dann, wenn er den anderen Teil zu Aufwendungen veranlasst hat, die nur bei Vertragsschluss sinnvoll gewesen wären. Fragenden aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2, Abs. 3, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) nur dann in Betracht, wenn er über sein Schweigen hinaus gegenüber dem Betreiber einen Vertrauenstatbestand in das Zustandekommen des Beherbergungsvertrags geschaffen hat. B. Sachverhalt Geklagt hatte ein Hotelbetreiber. Das Hotel hatte unter dem Betreff "Zimmeranfrage" eine E-Mail erhalten. In dieser hieß es unter anderem: "Gerne würden wir in Ihrem Haus folgende Zimmer reservieren". Weiterhin enthielt die Mail zwei konkrete Zeiträume sowie eine Gästeanzahl. Auf eine Reservierungsbestätigung mit Bitte um Zusendung der Gästeliste bekam das Hotel keine Antwort. Es ließ den angefragten Zeitraum verstreichen und stellte dann 90 Prozent der Gesamtkosten in Rechnung. Über diese Kosten in Höhe von 10.883,70 Euro wurde nun gestritten. Das Frankfurter Landgericht hatte der Klage noch stattgegeben, doch die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten beim OLG hatte wiederum Erfolg. C. Anmerkungen Die Entscheidung schärft den Blick für die Abgrenzung von Angebot und invitatio ad offerendum im Beherbergungsrecht. Das OLG bestätigt, dass der Zimmerpreis eine essentialia negotii des Beherbergungsvertrags darstellt. Dieser kann nicht wie beim gewöhnlichen Wohnraummietvertrag über § 535 Abs. 2 BGB durch Rückgriff auf einen Mietspiegel oder ortsübliche Vergleichspreise bestimmt werden. Der Beherbergungsvertrag ist ein gemischter Vertrag mit miet-, kauf-, werk- und dienstvertraglichen Elementen. Sein Preis hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, wie z.B. Saison, Lage, Services oder Verpflegung. D. In der Prüfung I. Anspruch des Klägers aus §§ 535, 537 BGB 1. Beherbergungsvertrag als Mietvertrag iSd. § 535 BGB 2. Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, § 145 BGB a) Angebot der Beklagten aa) Rechtsbindungswille bei objektiver Auslegung (§§ 133, 157 BGB) bb) Bestimmtheit: Fehlen des Zimmerpreises als essentialia negotii → E-Mail = invitatio ad offerendum, kein Angebot b) Angebot der Klägerin durch Reservierungsbestätigung c) Annahme durch die Beklagte (P) Schweigen als Annahme? → Grundsätzlich kein Erklärungswert des Schweigens 3. Ergebnis: Kein Vertragsschluss II. Anspruch aus c.i.c., §§ 311 Abs. 2 Nr. 1, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung durch Schweigen a) Kein Erwecken schutzwürdigen Vertrauens in Vertragsschluss b) Keine Veranlassung zu sinnlosen Aufwendungen → Keine Pflichtverletzung 3. Ergebnis: Kein Anspruch E. Literaturhinweise OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.02.2026 – 9 U 107/24, in: BeckRS 2026, 2318 Entscheidung der Woche 25-2026 .pdf PDF herunterladen • 93KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche

    Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Entscheidung der Woche Eine Woche – Eine Entscheidung – Eine Seite. Unter diesem Motto stellen wir auf einer DIN A4 Seite wöchentlich eine prüfungsrelevante Entscheidung vor. Abwechselnd in den drei großen Rechtsgebieten, mit Vertiefungshinweisen, Aktenzeichen & Fundstelle sowie schematischer Eingliederung in eine gutachterliche Prüfung. Linus Popella Entscheidung der Woche 25-2026 (ZR) Ein Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags muss grundsätzlich auch Angaben zum Preis der Unterkunft enthalten. Die Angabe ist nur dann entbehrlich, wenn der Preis dem Anbietenden vorab mitgeteilt oder anderweitig bekannt war. Fehlt die Angabe des Preises, handelt es sich lediglich um eine Aufforderung gegenüber dem Betreiber der Unterkunft, seinerseits ein Angebot abzugeben ("invitatio ad offerendum"). weiterlesen... Lena Herzog Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. weiterlesen... Jan Kronshagen Entscheidung der Woche 23-2026 (SR) Ein Parkhaus, in welchem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhinbenutzbar bleiben und lediglich für einen kurzen Zeitraum die Ausfahrtspur von einem Bediensteten gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert auch für diesen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. weiterlesen... Ole Lilje Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. weiterlesen... Mai Le Entscheidung der Woche 20-2026 (SR) Die Wegnahme eines Mobiltelefons zur bloßen Kontrolle oder zur Löschung gespeicherter Inhalte begründet nicht ohne Weiteres eine für den Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. weiterlesen... Maximilian Swenty Entscheidung der Woche 19-2026 (ZR) Da für die fiktive Abrechnung eines Sachschadens das weitere Schicksal der beschädigten Sache grundsätzlich keine Rolle spielt, ist es für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich, ob die Sache später erneut beschädigt wird. weiterlesen... Elias El Bekkouri Entscheidung der Woche 18-2026 (ÖR) Eine Übertragung der von § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG 2004 für das Ausweisungsrecht in Bezug auf eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung angeordneten gesetzlichen Vermutung auf die gebundene Entscheidung nach § 47 Abs 2 Nr 1 Alt 1 AufenthG 2004 kommt nicht in Betracht. weiterlesen... Nika Jahanafrooz Entscheidung der Woche 17-2026 (SR) „Unbefugtes Verwenden“ i.S.d. § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB erfordert eine betrugsspezifische Auslegung. weiterlesen... Huda Demir Entscheidung der Woche 16-2026 (ZR) Der Wunsch eines Wohnraummieters nach einer Verringerung der von ihm zu tragenden Mietaufwendungen ist – unabhängig davon, ob er auf eine solche Verringerung wirtschaftlich angewiesen ist – grundsätzlich als ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung i.S.v. § 553 Abs. 1 S. 1 BGB anzuerkennen. weiterlesen... Sina Giebel Entscheidung der Woche 15-2026 (ÖR) Eine Fahrerlaubnis, die aufgrund einer Täuschung erteilt wurde, obwohl ihr Inhaber die theoretische Prüfung nicht selbst erfolgreich abgelegt hatte, darf in der Regel aufgehoben werden, ohne dass dem Inhaber zuvor Gelegenheit gegeben werden müsste, seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Rahmen einer behördlich angeordneten Begutachtung nachzuweisen. weiterlesen... 1 2 3 4 5 1 ... 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 ... 44

  • Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 24-2026 (ÖR) Lena Herzog In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. Aktenzeichen und Fundstelle OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. In politischen Talkshows ist wegen der Doppelrolle staatlicher Funktionsträger im Zweifel von parteipolitischen Äußerungen auszugehen, sofern keine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes erfolgt. B. Sachverhalt Die Antragstellerin, Betreiberin des Online-Nachrichten-portals „NiUS“, wendet sich gegen Äußerungen des Ministerpräsidenten des Landes Schleswig-Holstein und Landesvorsitzenden der CDU Schleswig-Holstein, Daniel Günther, in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026. Günther wurde in der Sendung sowohl als Ministerpräsident als auch als CDU-Politiker bezeichnet und trug währenddessen das Landeswappen am Revers. Nach einer zunächst außenpolitischen Diskussion über den Ukraine-Krieg wurde in der Sendung über soziale Medien, Desinformation und Medienunternehmen gesprochen. In diesem Zusammenhang erklärte Günther, „NiUS und solche Portale“ seien „Gegner“ und „Feinde von Demokratie“; zudem seien Beiträge von NiUS „vollkommen faktenfrei“. Die Antragstellerin sieht darin rechtswidrige amtliche Äußerungen. Nach ihrer Auffassung habe Günther nicht lediglich als Parteipolitiker, sondern in seiner Funktion als Ministerpräsident gesprochen. Sie beantragte daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Land Schleswig-Holstein zu untersagen, die beanstandeten oder kerngleichen Äußerungen erneut zu tätigen oder verbreiten zu lassen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Aussagen seien nach einer Gesamtwürdigung nicht der amtlichen Sphäre, sondern der Rolle Günthers als Parteipolitiker zuzurechnen. Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. C. Anmerkungen Die Beschwerde bleibt erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die angegriffenen Aussagen nicht in amtlicher Funktion, sondern als parteipolitische Äußerungen erfolgt seien. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung von Inhalt, Form und Kontext der Aussagen. Zwar könne die Verwendung der Amtsbezeichnung, das Tragen des Landeswappens oder die Nutzung staatlicher Ressourcen Indizien für einen Amtsbezug darstellen. Diese Umstände genügten jedoch nicht, um sämtliche Aussagen einer politischen Talkshow der amtlichen Sphäre zuzuordnen. Das Gericht hebt hervor, dass politische Funktionsträger eine verfassungsrechtlich geschützte Doppelrolle als Amtsträger und Parteipolitiker innehaben. Gerade in politischen Talkshows stehe regelmäßig der politische Meinungskampf im Vordergrund. Ein Rollenwechsel müsse nicht ausdrücklich erklärt werden. Da es bereits an einer hoheitlichen Äußerung fehle, komme es auf eine mögliche Verletzung subjektiver Rechte der Antragsstellerin nicht mehr an. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 2. Statthafte Antragsart nach § 123 VwGO 3. Antragsbefugnis 4. Antragsgegner 5. Beteiligten- und Prozessfähigkeit 6. Ordnungsgemäßer Antrag 7. Rechtsschutzbedürfnis II. Begründetheit 1. Anordnungsanspruch a) Anspruchsgrundlage b) Anspruchsvoraussetzungen c) Anordnungsgrund III. Ergebnis E. Literaturhinweise OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2026 – 6 MB 9/26 Entscheidung der Woche 24-2026-1 .pdf PDF herunterladen • 74KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 23-2026 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 23-2026 (SR) Jan Kronshagen Ein Parkhaus, in welchem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhinbenutzbar bleiben und lediglich für einen kurzen Zeitraum die Ausfahrtspur von einem Bediensteten gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert auch für diesen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: 204 StRR 102/26 BayObLG, Beschluss v. 13.02.2026, bei juris in: openJur 2026, 3280 A. Leitsatz Ein Parkhaus, in welchem während der Betriebszeit die Einfahrtspuren weiterhin benutzbar bleiben und lediglich für einen kurzen Zeitraum die Ausfahrtspur von einem Bediensteten gesperrt wird, um die Ausfahrt des alkoholisierten Angeklagten zu verhindern, verliert auch für diesen Zeitraum nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche. B. Sachverhalt Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in einem Parkhaus mit einem PKW vom Parkplatz bis zur Ausgangsschranke gefahren ist. Nachdem eine Mitarbeiterin die Schranke deaktiviert hatte, um seine Ausfahrt zu verhindern und eine polizeiliche Kontrolle zu ermöglichen, fuhr er von der Schranke wieder zurück auf einen Parkplatz, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen wäre. Eine kurz nach dem Vorfall beim Angeklagten entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,98 Promille. Seine Fahruntüchtigkeit hätte der Angeklagte bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. C. Anmerkungen In dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts wird problematisiert, inwieweit die Fahrt des Angeklagten im öffentlichen Straßenverkehr stattgefunden hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ausfahrtschranke geschlossen wurde und eine Ausfahrt aus dem Parkhaus damit praktisch ausgeschlossen war. Der Begriff des Straßenverkehrs im Sinne der §§ 315 b ff. StGB entspricht dem des StVG und bezieht sich auf Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum. Erfasst werden zum einen alle Verkehrsflächen, die dem allgemeinen Verkehr gewidmet sind, sowie auch private Flächen, sofern sie – unabhängig von einer Widmung und den Eigentumsverhältnissen –ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Berechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sind und tatsächlich auch so genutzt werden. Das ist bei einem Parkhaus, das während der Betriebszeit jedermann, wenn vielleicht auch nur gegen Zahlung einer Parkgebühr, zur Benutzung freisteht, unbestreitbar der Fall. Wenn – wie hier – die Zufahrt zu einem Parkhaus während der Betriebszeit jederzeit möglich ist und lediglich die Ausfahrtmöglichkeit aufgrund eines durch eine Bedienstete durchgeführten Eingriffs in das Schrankenmanagement kurzzeitig aufgehoben wird, um einem einzelnen Benutzer des Parkhauses die Ausfahrt unmöglich zu machen, dann sind die allgemeinen Schutzbedürfnisse für eine Ausweitung des Begriffs der öffentlichen Verkehrsfläche auf Privatflächen weiterhin vorhanden, da es insoweit zu keinen erheblichen Einschränkungen der öffentlichen Nutzung kommt. Der Angeklagte hat das Fahrzeug auch geführt, da er sein Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Verwendung seiner Antriebskräfte sowie unter eigener Alleinverantwortung bewegt hat. Die Revision des Angeklagten wurde daher als unbegründet verworfen. D. In der Prüfung § 316 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Führen eines Fahrzeugs (+) b. Im Verkehr (P) c. Fahruntüchtigkeit (+) 2. Subjektive Tatseite: Fahrlässigkeit (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Ergebnis: § 316 StGB (+) Entscheidung der Woche 23-2026 .pdf PDF herunterladen • 72KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 36-2018 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 36-2018 (SR) Fabienne Wundram Die Abgabe eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses kann einen Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB nur begründen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine Verbindlichkeit dazu besteht. Wo? BGH 1 StR 467/17 in: HRRS 2018 Nr. 550 bundesgerichtshof.de Was? BGH, Beschluss vom 20.02.2018 Die Abgabe eines schriftlichen Schuldanerkenntnisses kann einen Vermögensnachteil im Sinne des § 253 StGB nur begründen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine Verbindlichkeit dazu besteht. Zudem ist eine Drohung auch konkludent möglich, wobei das in Aussicht gestellte Übel das Opfer im Sinne des Täterverlangens motivieren müsste. Aussagen müssen daher einen Nachteil für das Opfer bedeuten, es reicht nicht aus, ihm lediglich Tatsachen mit zu teilen. Warum? Es handelt sich um einen komplexen Fall mit mehreren Angeklagten, die über einen längeren Zeitraum unterschiedliche Vermögensdelikte verübt haben. Dies ist beispielhaft für eine Examensklausur, in der man den Überblick nicht verlieren sollte. Es bietet sich hier an, einen Zeitstrahl und die Personenkonstellationen aufzuzeichnen. Inhaltlich müssen die Merkmale der Erpressung, des Betruges und der Hehlerei genau subsumiert werden. Insbesondere das Merkmal des Vermögensnachteil bei einer Erpressung kann Schwierigkeiten bereiten, wobei in einer Klausur herausgearbeitet werden muss, ob ein schuldrechtlicher Anspruch bestanden hat oder nicht. So kann auch ein Schuldanerkenntnis nur dann einen Vermögensnachteil bedeuten, wenn keine Verbindlichkeit bestand. Ferner müssen bei einer konkludenten Drohung vor allem die objektiven Umstände auf eine solche hindeuten. Bei einer Hehlerei liegt gegenüber einem durch die gleiche Handlung begangenen Betrug weder ein Fall der Spezialität, der Subsidiarität noch ein solcher der Konsumtion vor. Vertiefungsaufgabe Lektüre dieses Urteils sowie von BGH 4 StR 216/87, BGH 1StR 72/84, BGH 1 StR 162/13, insbesondere BGH 3 StR 102/15; Die Definitionen der Vermögensdelikte wiederholen und Fischer, StGB, 65. Aufl., § 259 Rn. 13a und MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 71 zum fehlenden Einvernehmen zwischen Vortäter und Hehler lesen. Entscheidung-der-Woche-36-2018 .pdf PDF herunterladen • 302KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 04-2022 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 04-2022 (ÖR) Jasmin Wulf Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehenden Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 8. Juni 2021 – 2 BvR 1866/17 – und – 2 BvR 1314/18 –A. A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Staatliche Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG gegenüber einer untergebrachten Person können eine Zwangsbehandlung nicht rechtfertigen, wenn diese die in Rede stehenden Behandlung im Zustand der Einsichtsfähigkeit durch eine Patientenverfügung wirksam ausgeschlossen hat. 2. Der Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Betroffene seine Entscheidung mit freiem Willen und im Bewusstsein über ihre Reichweite getroffen hat. Seine Erklärung ist daraufhin auszulegen, ob sie hinreichend bestimmt und die konkrete Behandlungs- und Lebenssituation von ihrer Reichweite umfasst ist. 3. Die staatliche Pflicht zum Schutz der Grundrechte anderer Personen, die mit dem Betroffenen in der Einrichtung des Maßregelvollzugs in Kontakt treten, bleibt unberührt. Die autonome Willensentscheidung des Patienten kann nur so weit reichen, wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Über Rechte anderer Personen kann er nicht disponieren. 4. Sieht der Gesetzgeber die Maßnahme einer Zwangsbehandlung derjenigen Person vor, von der die Gefährdung anderer ausgeht, so ist er dabei an den Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit gebunden. Strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen müssen sicherstellen, dass die betroffenen Freiheitsrechte nicht mehr als unabdingbar beeinträchtigt werden. B. Sachverhalt Der im Maßregelvollzug untergebrachte Mann richtete sich vor dem Zweiten Senat gegen Zwangsbehandlungen mit Medikamenten, die man ihm trotz einer einer bestehenden Erklärung verabreicht hatte. Bei der Entscheidung hätten die Fachgerichte den Grundrechten des Mannes unzureichend Rechnung getragen. Seit 2015 befindet sich der Mann im Maßregelvollzug in einem entsprechenden Krankenhaus. Schon zehn Jahre zuvor hatte er in einem Formular erklärt, er habe eine Verfügung getroffen und wolle diese mit dem Formular bekräftigen. Zu seiner 2015 erneut schriftlich festgehaltenen Verfügung gehörte insbesondere, dass er nicht gegen seinen Willen mit Neuroleptika (Psychopharmaka) behandelt werden wolle. Das Krankenhaus diagnostizierte eine Schizophrenie und beantragte eine entsprechende Behandlung mit Neuroleptika, um den Mann vor irreversiblen hirnorganischen Gesundheitsschäden zu bewahren. Das LG Nürnberg-Fürth bewilligte dies auf Grundlage des damals geltenden einschlägigen Landesgesetzes (BayMRVG). Mit den Verfassungsbeschwerden rügt der Mann eine Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) und seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Mittelbar richtete er sich zudem gegen die entsprechende Rechtsgrundlage im BayMRVG. C. Anmerkungen Der Schutz gegen eine staatliche Zwangsbehandlung gehöre zum traditionellen Gehalt des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit. Ein Eingriff wie der hier vorliegende wiege dabei besonders schwer, könne aber im Einzelfall gerechtfertigt sein. In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass der Schutz der Allgemeinheit vor von einer psychischen Erkrankung herrührenden Straftaten der untergebrachten Person keinen Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung darstellt. In Betracht komme vielmehr der Grundrechtsschutz anderer Personen innerhalb der Einrichtung. Eine Zwangsbehandlung kann zur Ausfüllung der staatlichen Schutzpflicht aber nur dann gerechtfertigt sein, wenn mildere Mittel nicht in Betracht kommen. Ausgeschlossen sei eine Rechtfertigung der Zwangsbehandlung zum vermeintlichen Schutz des Betroffenen vor sich selbst aber dann, wenn er im Zustand der Einsichtsfähigkeit diese hinreichend bestimmt ausgeschlossen hat. In Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG liege auch die „Freiheit zur Krankheit“. Die Schutzpflicht des Staates tritt hier gegenüber der Freiheit des Betroffenen insoweit zurück. Die Freiheit des Betroffenen reiche aber nur so weit, wie wie seine eigenen Rechte betroffen sind. Der Schutz von anderen Personen in der Einrichtung kann gleichwohl ein möglicher Rechtfertigungsgrund für eine Zwangsbehandlung sein. Die ebenfalls angegriffene Vorschrift der Art. 6 Abs. 3 und Abs. 4 BayMRVG a. F. genüge dagegen den grundgesetzlichen Anforderungen, so das BVerfG. D. In der Prüfung Begründetheit I. Eröffnung des Schutzbereichs II. Eingriff III. Rechtfertigung 1. Schranke, Art. 6 BayMRVG a.F. 2. Schranken-Schranken a) Schutz der Gesundheit des Patienten b) Gefährdung Dritter Grundsatz strikter Verhältnismäßigkeit E. Zur Vertiefung Hahn, Drittschützende Zwangsbehandlungen in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung trotz entgegenstehender Patientenverfügung, MedR 2021, 623. Entscheidung-der-Woche-04-2022 .pdf PDF herunterladen • 895KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 10-2025 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 10-2025 (ÖR) Pierre Watermann Das Recht auf individuelle Grabgestaltung unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierbei sind auch die Grundrechte anderer Friedhofsnutzer zu beachten. Aktenzeichen und Fundstelle Az.: VGH Mannheim - Az. 1 S 800/24 Fundstelle: LSK 2024, 27095 A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Das Recht auf individuelle Grabgestaltung unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierbei sind auch die Grundrechte anderer Friedhofsnutzer zu beachten. 2. Der Friedhofszweck des ungestörten Totengedenkens und der Würde des Friedhofs ist auch Ausdruck grundrechtlicher Positionen Dritter, die im Wege der praktischen Konkordanz im Rahmen der Religions- und Meinungsfreiheit der Grabnutzungsberechtigten Berücksichtigung finden können. B. Sachverhalt Die Kläger (Angehörige des Grabbewohners) ließen auf dem genannten Grab, ohne vorherige Prüfung, durch die Beklagte ein 1,55m hohes Grabmal in Gestalt eines Abbilds des Verstorbenen in weiß, gelb, orange und rot errichten. Die Friedhofsverwaltung erreichten mehrere Beschwerden von anderen Besuchern des Friedhofs. Diese brachten zum Ausdruck, dass sie sich durch die aufällige Gestaltung der Grabskulptur gestört fühlten. Nach mehreren gescheiterten Kompromissversuchen folgte schließlich eine Beseitigungsverfügung. Zur Begründung berief sich die Beklagte auf einen Verstoß gegen §§ 15, 17, 21 Friedhofssatzung (FS). Die Ausführung des Grabmales sei rechtswidrig, da die Genehmigungserfordernis nicht erfüllt sei und sie der Würde des Friedhofs nicht entspreche. Durch die grelle Farbgebung, die Größe der Figur und die figürliche Darstellung des Verstorbenen sei der Eindruck so aufdringlich, dass sich andere Trauernde der Wirkung nicht entziehen könnten. Die Angehörigen zogen daraufhin vor das VG Stuttgart. Sie begehrten die Erteilung einer Genehmigung für das bereits errichtete Grabmal und wendeten sich gegen die Verfügung der Beklagten, dieses zu beseitigen. Sie trugen vor, die Verfügungen der Beklagten verletze sie in ihren Grundrechten aus Art. 2 GG und Art. 4 GG, in ihrem Totenfürsorgerecht und zugleich werde eine Verletzung der Würde des Verstorbenen (Art. 1 GG) gerügt. Die Vorschrift des § 15 FS sei insbesondere zu unbestimmt und daher bereits nichtig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied erstinstanzlich, dass die Skulptur andere Besucher in ihren Rechten, vor allem deren Relegionsfreiheit, einschränke und die Beseitigungsverfügung rechtmäßig sei. Dagegen legten die Angehörigen Berufung beim VGH Mannheim ein. C. Anmerkungen Der VGH begründet wie folgt: Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. April 2024 - Az. 6 K 943/23 - wird abgelehnt. Danach seien § 15 FS und § 14 BestattG Baden-Württemberg gegen die von den Angehörigen geltend gemachte Relegionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und die Kunstfreiheit gem Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG abzuwägen. § 15 FS bestimme, das Grabmale "der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen" müsse. Ähnliches sieht § 14 BestattG vor: "Gestaltung und Ausstattung der Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechen. Grundsätzlich sei man daher berechtigt, eine Grabstätte "in einer ihrem ästhetischen oder religiösen Empfinden entsprechenden Weise zu gestalten". Jedoch nur insoweit, dass dieses Recht seine Grenze in den Rechten Dritter finde, der Anstaltszweck des Friedhofs also gewahrt werden müsse. Dieser bestünde darin, Sorge für eine würdige Totenbestattung zu tragen und Friedhofsbesuchern einen Ort der Andacht zu gewähren. Der Zweck eines Friedhofs sei also, die Möglichkeit zu schaffen, ungestört den Totn zu gedenken. Für die Erreichung dieses Zwecks sei der Friedhofsträger verantwortlich. Damit einher ginge die Schaffung von Gestaltungsvorschriften. Da es sich bei einem Friedhof um eine Ansammlung von verschiedenen Grabflächen handelt, kann die einzelne Grabstätte dabei nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist immer im Kontext mit den anderen Grabstätten zu sehen. Das äußere Bild des Friedhofs wird auch durch das Aussehen einzelner Grabstätten mitbestimmt. Hierbei ist zu beachten, dass sich alle Friedhofsnutzer auf die jeweils einschlägigen Grundrechte, z.B. der allgemeinen Handlungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen können. Wie die Kläger zu Recht vortragen, müssen Nutzer eines Friedhofs insoweit eine Grundspannung aushalten. Das Recht auf individuelle Grabgestaltung kann aufgrund des Gemeinschaftsbezugs jedoch nicht schrankenlos sein, sondern unterliegt den Beschränkungen, die sich aus dem Gemeinschaftscharakter des Friedhofs ergeben. Hierdurch sollen Spannungen ausgeglichen werden, die durch naturgemäß differierende, religiöse und künstlerisch-ästhetische Meinungen einer Vielzahl von Nutzern, wie sie auf Friedhöfen zusammentreffen, bestehen. In der Folge bestätigt der VGH Mannheim das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang: Die Skulptur sei mit ihren 1,55 Metern zu groß, zu leuchtend, zu auffällig. Sie ziehe damit zu viel Aufmerksamkeit auf sich, wodurch ein ungestörtes Totengedenken für die anderen Friedhofsbesucher nicht mehr möglich sei. Die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig. D. In der Prüfung A. Zulässigkeit B. Begründetheit I. Rechtsgrundlage für Beseitigungsverfügung II. formelle Rechtsmäßigkeit III. materielle Rechtsmäßigkeit 1. formelle + materielle Illegalität 2. Ermessen - insb. Verhältnismäßigkeit E. Literaturhinweise LSK 2024, 27095 DOV 2029.8.88 BeckRS 2024, 27095 Entscheidung der Woche 10-2025 .pdf PDF herunterladen • 1.26MB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 47-2021 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 47-2021 (ÖR) Sirin Al Hakim Das Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist eine straßenrechtliche Sondernutzung. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: VGH BW 5 S 2592/18 in: NJW 2019, 2876 ESVGH 69, 229 VBlBW 2020, 120 A. Orientierungs- oder Leitsatz 1. Das Tarotkartenlegen auf einer öffentlichen Straße ist eine straßenrechtliche Sondernutzung. 2. Tarotkartenlegen ist keine (Straßen)-Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. B. Sachverhalt Antragsteller A ist Wahrsager und legt in der Fußgängerzone der baden-württembergischen Stadt S Tarotkarten. Hierfür möchte A einen kleinen Klapptisch, zwei Klappstühle sowie ein Pappschild aufstellen, mit dem er auf sich aufmerksam macht. Um geheimnisvoller zu wirken und Zuschauer*innen anzulocken, möchte er mit einem langen schwarzen Mantel umhüllt an einem Tisch sitzen. Als Gegenleistung möchte A „Spenden“ von den Zuschauer*innen in Höhe von etwa 200 Euro pro Monat vereinnahmen. Zudem kommt A generell gerne mit Passanten ins Gespräch, unabhängig davon, ob diese seine Leistung letztlich in Anspruch nehmen. A beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm von der Stadt verwehrte Erteilung der nötigen Sondernutzungserlaubnis. C. Anmerkungen Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf die Erteilung der begehrten Sondernutzungserlaubnis zu. Vielmehr steht diese unter einem Erlaubnisvorbehalt, sodass A lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat. Das Tarotkartenlegen fällt nicht unter den erlaubnisfreien Gemeingebrauch, sondern stellt vielmehr eine erlaubnispflichtige Sondernutzung i.S.d. § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG dar. Die Differenzierung erfolgt hierbei nach dem Verkehrsbegriff. Denn liegt eine Nutzung zu anderen Zwecken als dem Verkehr vor, so liegt kein Gemeingebrauch vor, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG. Der kommunikative Verkehr fällt hierbei ebenfalls unter den Verkehrsbegriff. Das Tarotkartenlegen des A steht jedoch nicht im Zusammenhang mit dem Verkehr im ursprünglichen Sinne, zumal die erstrebte Nutzung des Antragstellers in ihrem Hauptzweck nicht der Ortsveränderung diene, sodass sie nicht unter den weiten Verkehrsbegriff zu subsumieren ist. Auch führt die Hinzuziehung der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG zu keinem anderem Ergebnis. Das Nutzen der Straße als Ort zur Verwirklichung der Kunstfreiheit könne zu Nutzungskonflikten führen. Die Kunstfreiheit würde auch nicht dadurch eingeschränkt, dass die Nutzung der Fußgängerzone als Sondernutzung unter einem Erlaubnisvorbehalt steht. Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde. Die Tätigkeit des A fällt nicht unter den Kunstbegriff des Art. 5 Abs. 3 GG und somit nicht in den Schutzbereich der Kunstfreiheit, sodass keine Ermessensreduzierung auf null besteht. Bei der Begründung dessen hat sich der Senat den Kunstbegriffen des Bundesverfassungsgerichts bedient, wonach Kunst dann vorliegt, wenn das Werk dem formellen, materiellen oder offenen Kunstbegriff unterfällt. Das Tarotkartenlegen samt der in diesem Rahmen stattfindenden Gespräche unterfallen weder dem formellen noch dem materiellem Kunstbegriff. Auch unter den offenen Kunstbegriff lassen diese sich nicht subsumieren. Den von A geführten Gesprächen fehlen es an der Mannigfaltigkeit des Aussagegehalts, welche weitreichenden Interpretationen zugänglich sind. Sie stellen mithin keine künstlerischen Äußerungen dar. Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 GG ist für das Tarotkartenlegen nicht eröffnet. D. In der Prüfung I. Erlaubnispflicht, 1. Gemeingebrauch, § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG a. enger Verkehrsbegriff b. weiter Verkehrsbegriff II. Rechtsfolge 1. Ermessensreduzierung E. Zur Vertiefung Laubinger, Straßenkunst: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?, LSK 1991, 190127; Heinz, Kunst auf der Straße im Labyrinth von Kunstfreiheit, straßenrechtlichem Gemeingebrauch und Sondernutzung, NVwZ 1991, 139; Hebeler, Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße, JA 2020, 559; Muckel, Kunstfreiheit: Tarotkartenlegen auf öffentlicher Straße keine Kunst, JA 2020, 69. Entscheidung-der-Woche-47-2021 .pdf PDF herunterladen • 67KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 22-2026 (ZR) Ole Lilje Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. Az.: BGH, Urteil vom 04.03.2026 – VIa ZR 473/24 in: NJW 2026, 1570 ff. A. Orientierungs - oder Leitsätze 1. Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist. 2. Zur Ermittlung des marktgerechten Restwerts und den Obliegenheiten des Geschädigten bei der Veräußerung eines solchen Fahrzeugs. B. Sachverhalt Der Kläger (K) nimmt die Beklagte (B) wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erwarb im Oktober 2013 von der Beklagten einen von ihr hergestellten Mercedes-Benz Viano als Neufahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 37.483 Euro netto. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet. Im Zeitpunkt des Kaufs durch den Kläger verfügte das Fahrzeug über eine Kühlmittel-Soll-temperatur-Regelung (KSR), bei der die verzögerte Erwärmung des Motors zu niedrigeren Stickoxidemissionen führt. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug im Dezember 2022 zum Preis von 11.900 Euro netto an einen Dritten. Das Landgericht hat die auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung "großen" Schadensersatzes in Höhe des Kaufpreises gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht - nach Antragsumstellung auf Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 15 % des Nettokaufpreises und von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen - das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung eines Differenzschadens in Höhe von 10 % des Nettokaufpreises (3.748,30 Euro) nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Revision „beschränkt auf die Frage des Mitverschuldenseinwand wegen einer Veräußerung des Wagens unter Marktwert“ zugelassen. Mit ihrer unbeschränkt eingelegten Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollumfängliche Abweisung der Klage. Der BGH wies die Berufung als unbegründet ab. C. Anmerkungen Die Beklagte wurde zur Zahlung eines Differenzschadens aus § 823 II BGB in Verbindung mit §§ 6 I, 27 I EG-FGV an den Kläger verurteilt. Der Fall ist besonders im Hinblick auf die schadensrechtliche Regelung der Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB interessant. Dem K wird in dem vorliegenden Fall ein Verstoß gegen diese Schadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgeworfen, indem er den Wagen an einen Dritten unter Marktwert für 11.900 Euro veräußert hat. Dies ist relevant im Rahmen des Grundsatzes des Vorteilsausgleichs im Schadensrecht. Im vorliegenden Fall hatte der Wagen des Ks einen Restwert in Höhe von 14.557,14 Euro. Der K erzielte mit dem Weiterverkauf jedoch lediglich 11.900 Euro. Der Restwert eines Fahrzeugs wird über eine stichtagsbezogene DAT-Abfrage (Abfrage bei der Deutsche Automobil Treuhand GmbH) ermittelt. Die Obliegenheiten des Geschädigten entlehnen sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung für Restwerte von Unfallfahrzeugen und besteht darin den Marktwert seines Fahrzeugs in Erfahrung zu bringen. Eine zumutbare Auskunftseinholung für den Geschädigten läge beispielsweise in der Einholung von Ankaufsangebote von verschiedenen KfZ-Händlern. Dabei ist bei der Bestimmung der Höhe des anzurechnenden Mitverschuldens zu beachten, dass der Geschädigte nicht schlechter gestellt werden darf, als er stehen würde, wenn er seine Obliegenheit erfüllt hätte. Der Wert der DAT-Abfrage ist selbst nur ein Durchschnittswert verschiedener Angebote, damit ist ein beachtenswerter Verstoß gegen die Schadensminderungsobligenheit erst ab einem Unterschreiten des DAT-Wertes von mehr als 10% anzunehmen. Hierdurch muss sich der Geschädigte so behandeln lassen, als hätte er durch den Verkauf 90% des Restwertes erzielt. D. In der Prüfung Anspruch aus § 823 II BGB iVm. §§ 6 I, 27 I EG-FGV I. Schutzgesetz II. Verletzung des Schutzgesetzes III. Rechtswidrigkeit IV. Verschulden V. Rechtsfolgen 1. Art und Umfang des Schadensersatzes v.a. Differenzscha- den und Vorteilsausgleich (noch mit erzieltem Gewinn) 2. Haftungsausfüllende Kausalität 3. Mitverschulden (dann mit fiktivem angerechnetem Gewinn) E. Literaturhinweise BeckOGK § 535 Rn. 980-985 BGB Entscheidung der Woche 22-2026 .pdf PDF herunterladen • 58KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 11-2024 (ÖR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 11-2024 (ÖR) Patricia Moreno Blanco Nach Art. 19 IV GG hat der Einzelne einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens sind die Gerichte im Vorfeld verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären... Aktenzeichen und Fundstelle Az.: BVerfG, Beschl. v. 18.12.2023 - 2 BvR 1368/23 Fundstelle: BeckRS 2023, 38553 A. Orientierungs- oder Leitsätze 1. Nach Art. 19 IV GG hat der Einzelne einen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle. Im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens sind die Gerichte im Vorfeld verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und sämtliche Auslieferungshindernisse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen. 2. Bei der Zulässigkeitsprüfung einer Auslieferung müssen die Gerichte prüfen, ob diese gem. Art. 79 III GG i.V.m. Art. 1, 20 GG verfassungsrechtlichen Grundsätze verletzt und den in der BRD verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard gewährt wird. 3. Zur Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz gem. Art. 20 III GG gehört auch die Berücksichtigung der Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des EGMR. 4. Das persönliche Teilnehmen des Angeklagten am Verfahren ist für ein faires Verfahren von zentraler Relevanz. Unter Umständen ist auch die Teilnahme per Video möglich, dies ist jedoch von dem entsprechenden Gericht unter vollständiger Aufklärung des Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und befindet sich derzeit im deutschen Maßregelvollzug. Ein türkisches Gericht erließ einen Haftbefehl gegen ihn wegen des Verdachts, er sei an einer bandenmäßigen Einfuhr von mehreren Kilogramm Kokain aus dem europäischen Ausland in die Türkei beteiligt gewesen. Nachdem die türkischen Behörden Deutschland um die Auslieferung des Beschwerdeführers ersucht hatten, beantragte die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Celle im Dezember 2022 die Auslieferungshaft, die sodann durch das OLG Celle angeordnet wurde. Das Auswärtige Amt nahm daraufhin Kontakt zu den türkischen Behörden um sicherzustellen, dass die Haftbedingungen für den Beschwerdeführer den Anforderungen des Art. 3 EMRK (Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung) entsprechen. Die türkischen Behörden antworteten darauf unter anderem, dass die Unterbringung in einer bestimmten JVA im türkischen Yalvaç vorgesehen sei. Infolgedessen teilte das OLG Celle mit, dass aus früheren Verfahren bekannt sei, dass in dieser JVA inhaftierte Personen bei laufenden Strafverfahren regelmäßig in der Anstalt per Video zugeschaltet würden. Im Fall des Beschwerdeführers würde nach Auslieferung ein Gericht in Izmir entscheiden, das etwa 450 Kilometer von Yalvaç entfernt liegt. Der Beschwerdeführer wandte ein, dass er aufgrund der großen Entfernung des zuständigen Gerichts in Izmir und der JVA in Yalvaç im Falle einer Auslieferung zur Aufgabe seines Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung gezwungen werde. Nachdem der Beschwerdeführer und die türkischen Behörden sich hierzu geäußert hatten, erließ das OLG Celle Anfang September 2023 einen Auslieferungsbeschluss. Mit der Verfassungsbeschwerde wendete sich der Beschwerdeführer gegen den besagten Auslieferungsbeschluss und beruft sich im Wesentlichen auf eine Verletzung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 IV GG. Bezüglich der Haftbedingungen und der Teilnahme des Beschwerdeführers an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung in der Türkei, habe das OLG Celle zudem unzureichend untersucht, ob dies in einer Weise geschieht, welche dem Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 6 EMRK gerecht wird. C. Anmerkungen Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für "offensichtlich begründet". Insbesondere ist nach Auffassung des BVerfG die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung von zentraler Bedeutung. Das OLG Celle hätte sich zudem vielmehr mit der Frage auseinandersetzen sollen, ob das Anwesenheitsrecht im Strafverfahren nach türkischem Recht konkret ausgestaltet ist und unter welchen Bedingungen Einschränkungen zugelassen sind. Ferner ist das BVerfG der Auffassung, dass sich das OLG Celle nicht hinreichend mit der einschlägigen Rechtsprechung des EGMR auseinandergesetzt habe. Dabei habe das OLG Celle bezüglich der Teilnahme an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht berücksichtigt, dass dem EMGR zufolge zwischen erstinstanzlichen Strafgerichtsverhandlungen und Rechtsmittelverfahren zu differenzieren ist. Im Ergebnis hat das BVerfG den Beschluss des OLG Celle aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen. D. In der Prüfung I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (P) Verfassungsmäßigkeit der Einzelmaßnahme Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG E. Literaturhinweise Beschl. v. 18.12.2023, Az. 2 BvR 1368/23; BVerfG: Prüfungsumfang bei Auslieferung, MigRI 2024, 78. Entscheidung der Woche 11-2024 .pdf PDF herunterladen • 58KB Zurück Nächste

  • Entscheidung der Woche 08-2019 (SR) | Hanoverlawreview

    Entscheidung der Woche 08-2019 (SR) Malte Gauger Durch die Entwendung von Pfandflaschen zur späteren Rückgabe in das Pfandsystem erfüllt der Täter § 242 Abs. 1 StGB. Aktenzeichen & Fundstelle Az.: BGH 4 StR 591/17 in: NJW 2018, 3598 NStZ-RR 2019, 45 LSK 2018, 26807 A. Orientierungs- oder Leitsatz Voraussetzung für die erforderliche Zueignungsabsicht bei der Entwendung von Pfandflaschen mit Absicht der Zurückführung in das Pfandsystem gegen Erhalt des Pfandbetrages ist, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wolle. (Orientierungssatz der Redaktion) B. Sachverhalt A gelangt durch ein Loch im Zaun auf das Gelände eines Getränkemarktes. Dort entwendet er zahlreiche, zumeist nach Abgabe durch die Verbraucher bereits zusammengepresste Plastikpfandflaschen. Der Pfandwert beträgt 325 Euro. Er beabsichtigt, die Flaschen auszubeulen und das gesamte Pfandleergut nochmals abzugeben, um dafür erneut den Pfand zu erhalten. Hat sich A gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht? C. Anmerkungen Für die Eigentumsverhältnisse an der jeweiligen Pfandflasche auf den verschiedenen Vertriebsstufen bis hin zum Endverbraucher sei deren konkrete Beschaffenheit maßgeblich. Ist die Flasche mit besonderen Kennzeichnungen oder Merkmalen versehen, die sie als Eigentum eines bestimmten Herstellers ausweist (Individualflasche), verbleibe das Eigentum beim Hersteller. Mangels zivilrechtlicher Einigung finde eine Eigentumsübertragung nicht statt. Weise die Flasche solche Individualmerkmale nicht auf und wird von einigen Herstellern verwendet (Einheitsflasche), gehe auch das Eigentum an der Flasche selbst an den Erwerber über. Nach dem BGH setzt die Zueignungsabsicht voraus, dass entweder die Sache selbst oder der in ihr verkörperte Sachwert dem Vermögen des Berechtigten dauerhaft entzogen und dem des Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt werden soll. Hiervon sei der mit der Sache erzielbare Veräußerungserlös nicht erfasst. Voraussetzung für die erforderliche Zueignungsabsicht sei, dass der Täter die Flaschen unter Leugnung des Eigentumsrechts des wahren Eigentümers in das Pfandsystem zurückgelangen lassen, er sich also eine eigentümerähnliche Stellung anmaßen wolle. Maßgeblich sei hierbei die Vorstellung des Täters über die Eigentumsverhältnisse und die Folgen der Rückführung in das Pfandsystem. Bei der Wegnahme von Einheitsflaschen sei Zueignungsabsicht zu bejahen, wenn der Täter bei zutreffender Einschätzung der Eigentumslage in der Absicht handele, das dem Eigentümer entwendete Pfandleergut gegen Erstattung des Pfandbetrags in das Pfandsystem zurückzuführen. In diesem Fall beabsichtige er, die Stellung des wahren Eigentümers zu leugnen und eine Berechtigung vorzutäuschen. Bei der Wegnahme von Individualflaschen könne es sich anders verhalten, wenn der Täter bzgl. der Eigentumsverhältnisse erkenne, dass das Eigentum der entwendeten Individualflaschen beim Hersteller/Abfüller verbleibt. Liege die Vorstellung des Täters bei Individualflaschen so wie die bei der Wegnahme von Einheitsflaschen, handele er ebenso mit Zueignungsabsicht. Unerheblich sei daher, dass die Flaschen systembedingt wieder zum Eigentümer zurückkehrten. Vielmehr sei ausreichend, dass der Täter wie der Eigentümer verfüge. A hat sich also gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. D. In der Prüfung I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) Zueignungsabsicht E. Zur Vertiefung Zur Wiederholung der Vereinigungstheorie: Rengier, Strafrecht BT II, 19. Aufl. 2018, § 2 Rn. 97ff; Weiterhin: Hoven, Anm. zu BGH, Beschl. v. 10.10.2018 - 4 StR 591/17, NJW 2018, 3599. Entscheidung-der-Woche-08-2019 .pdf PDF herunterladen • 150KB Zurück Nächste

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